Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162234/10/Zo/Da

Linz, 30.10.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R G, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte S, S & A, S, G vom 10.5.2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23.4.2007, VerkR96-9869-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.10.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Klammerausdruck "um 57 km/h" zu entfallen hat.

 

II.                   Hinsichtlich der verhängten Strafen wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

             Die angewendete Strafnorm wird auf § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 richtig            gestellt.

 

III.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 5 Euro für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. u. II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

Zu III.:       §§ 64 ff VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 19.6.2006 gegen 20.43 Uhr in Linz auf der A7 in Fahrtrichtung Süd das Motorrad mit dem Kennzeichen  gelenkt und dabei im Bereich von Strkm. 1,5 – 0,4 entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" die erlaubte Höchst­geschwindigkeit von 100 km/h wesentlich (um 57 km/h) überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung kritisierte der Berufungswerber zusammengefasst, dass die Erstinstanz von der Richtigkeit der Angaben der beiden Polizeibeamten ausgegangen sei, ohne die in seiner Stellungnahme angeführten Zweifel zu prüfen. Es wurde ein Widerspruch in den Angaben des Polizeibeamten hinsichtlich seiner Geschwindigkeit und der Geschwindigkeitsschätzung zum Zeitpunkt des Überholvorganges aufgezeigt und kritisiert, dass die Erstinstanz diesen Widerspruch nicht ausreichend geprüft habe. In seiner Niederschrift am 22.2.2007 habe der Beamte von einem Nachfahrabstand von 200 m gesprochen, während er in der Anzeige mit 120 – 150 m angeführt war. Unter Zugrundelegung der Angaben des Meldungslegers, wonach er auf Höhe des Radarkastens bereits auf ca. 160 – 170 km/h beschleunigt hatte, könne es nicht stimmen, dass er dann noch einmal rund 1,7 km benötigt habe, um seine Geschwindigkeit auf die hier genannten 185 km/h zu erhöhen.

 

Der Umstand, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung eine überhöhte Geschwindigkeit zugestanden habe, bedeute keineswegs, dass er die Geschwindigkeit in dem ihm vorgeworfenen Ausmaß überschritten habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.10.2007. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen und es wurden die Zeugen, Insp. E sowie RI G zum Sachverhalt befragt und ein Gutachten eines Sachverständigen für Verkehrstechnik zur Nachfahrt eingeholt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das Motorrad mit dem Kennzeichen  auf der A7 in Fahrtrichtung zur A1. Im Bereich des Endes des Bindermichltunnels bzw. kurz nachher überholte er das vom Zeugen E gelenkte Zivilstreifenfahrzeug. In weiterer Folge beschleunigte er sein Motorrad, bremste dieses im Bereich des stationären Radars bei Strkm 3,2 ab und beschleunigte es im Anschluss daran wieder stark. Der Zeuge Insp. E nahm mit dem Zivilstreifenfahrzeug die Nachfahrt auf, wobei das Blaulicht verwendet wurde. Im Bereich von Strkm 0,8 bremste der Berufungswerber sein Motorrad deutlich ab und er konnte dann auf der A1 bei der Autobahnausfahrt Ansfelden angehalten werden.

 

Bezüglich der Höhe der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeiten räumte der Berufungswerber ein, dass er im Bereich der 100 km/h Beschränkung nach dem Tunnel auf max. 130 km/h beschleunigt habe. Nach dem stationären Radar habe er wiederum beschleunigt, allerdings "nur" auf 130 – max. 140 km/h.

 

Der Berufungswerber lenkte beim Vorfall ein Motorrad der Marke Honda CBR 600 RR mit 117 PS und einem Gewicht von 190 kg. Beim Zivilstreifenfahrzeug handelte es sich entweder um einen VW Touran TDI oder einen Skoda TDI, mit einer Motorisierung von 90 oder 110 PS. Das Fahrzeug war mit einem analogen, nicht geeichten Tachometer ausgestattet. Bei derart hohen Geschwindigkeiten wurde die Tachoanzeige auch nicht mittels Lasermessungen überprüft.

 

Der Zeuge E gab zur Nachfahrt an, dass ihm eben bereits in etwa am Ende des Tunnels im Rückspiegel das Motorrad aufgefallen ist, welches sich schnell genähert hatte. Er habe auf den 4. Gang zurückgeschaltet und sein Fahrzeug zügig beschleunigt, weil er die Nachfahrt aufnehmen wollte. Nach dem Überholen durch das Motorrad habe er weiter beschleunigt. Im Bereich der stationären Radarkabine habe der Berufungswerber das Motorrad abgebremst, weshalb er in diesem Bereich auf das Motorrad habe aufschließen können. Der Motorradfahrer habe wiederum beschleunigt und er konnte in weiterer Folge aufschließen und dann in einem ungefähr gleichbleibenden Abstand nachfahren. Dieser habe ca. 120 – 150 m betragen, wobei der Zeuge einräumte, dass bei einer derart hohen Geschwindigkeit geringfügige Schwankungen des Abstandes durchaus möglich sind. Während dieser Nachfahrt, welche ca. 1 km gedauert habe, habe er mehrmals den Tacho kontrolliert und dabei eine gleichbleibende Geschwindigkeit von 185 km/h abgelesen.

 

Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit seinen Angaben anlässlich der Einvernahme bei der BPD Linz am 22.2.2007 überein. Damals hatte er angegeben, dass er im Rückspiegel einen rasch näherkommenden Motorradlenker gesehen habe und daraufhin die Geschwindigkeit erhöht habe. Das Motorrad habe sie mit einer Geschwindigkeit von 130 – 150 km/h überholt, während er selbst bereits eine Geschwindigkeit von 110 ‑ 120 km/h gefahren sei. Er habe das Zivilstreifenfahrzeug auf ca. 160 – 170 km/h beschleunigt und das Motorrad, welches im Bereich des fixen Radargerätes abgebremst wurde, dort einholen können. Ab ca. km 1,5 habe er die Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand über eine Strecke von ca. 1 km vornehmen können, wobei der Abstand zwischen Motorrad und Funkwagen bei der Nachfahrt ca. 200 m betragen habe. Eine permanente Kontrolle des Tachometers habe eine Geschwindigkeit von 185 km/h während der Nachfahrt ergeben.

 

Auf Befragen gab der Zeuge an, dass sich während der gesamten Nachfahrt keine Fahrzeuge zwischen dem Motorrad und ihm befunden haben. Geringfügige Änderungen des Nachfahrabstandes konnte der Zeuge aber nicht ausschließen.

 

Die Zeugin RI G konnte zur Nachfahrt keine konkreten Angaben mehr machen, bestätigte aber im Wesentlichen den Überholvorgang des Motorrades sowie den Umstand, dass das Motorrad im Bereich der Radarkabine wurde und dann wieder beschleunigt wurde. Der Nachfahrabstand dürfte im Bereich zwischen der Radarkabine und der Gabelung der A7 annähernd gleich gewesen sein, sie selbst habe während der Nachfahrt nicht auf den Tacho geschaut.

 

4.2. Dazu ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzustellen:

 

Die Umstände der Nachfahrt sind im Wesentlichen unbestritten, insbesondere dahingehend, dass der Berufungswerber bereits vor der Radarkabine eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hat, im Bereich der Radarkabine sein Motorrad abbremste und in weiterer Folge wieder beschleunigte. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten mit dem Zivilstreifenfahrzeug auf Grund dieses Abbremsens bei der Radarkabine erstmals auf das Motorrad des Berufungswerbers aufschließen konnten, wobei sich dieser Abstand auf Grund der stärkeren Beschleunigung des Motorrades wiederum vergrößerte und das Zivilstreifenfahrzeug erst später wiederum aufschließen konnte. Auf Grund des doch relativ großen Nachfahrabstandes und der hohen Geschwindigkeit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Nachfahrabstand während der Nachfahrt geringfügig änderte. Es ist durchaus glaubwürdig, dass der Zeuge bei der Nachfahrt eine gleichbleibende Geschwindigkeit von 185 km/h bei seinem Tacho ablesen konnte.

 

Unter Berücksichtigung dieser Angaben führte der Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass bei dem nicht geeichten Tacho die zulässige Bauartabweichung nach ECE 39 25 km/h beträgt. Diese ist von der abgelesenen Geschwindigkeit abzuziehen. Unter Berücksichtigung, dass der Nachfahrabstand sich möglicherweise geringfügig geändert hatte, ergibt sich eine weitere Reduzierung der Geschwindigkeit um 8 – 10 km/h. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen analogen Tachometer handelte, weshalb bereits auf Grund der Tachonadel Ablesungenauigkeiten von rund 3 km/h zu berücksichtigen sind. Dies ergibt zusammengefasst bei der gegenständlichen Nachfahrt, dass mit Sicherheit eine Geschwindigkeit von ca. 147 – 149 km/h als erwiesen angesehen werden kann.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gem. § 52 lit.a Z10a StVO 1960 "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Im gegenständlichen Bereich ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h verordnet. Der Berufungswerber hat diese Geschwindigkeit wesentlich überschritten. Die genaue Höhe der Überschreitung ist für den Tatvorwurf nicht wesentlich und er selbst hat eine Überschreitung von 30 – 40 km/h eingeräumt. Für die Frage der anzuwendenden Strafnorm sowie die Strafbemessung ist die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung allerdings von Bedeutung. Der Sachverständige hat dazu nachvollziehbar – und von der Vertreterin des Berufungswerbers unwidersprochen – in der Verhandlung ausgeführt, dass eine Geschwindigkeit von 147 – 149 km/h jedenfalls als bewiesen anzusehen ist. Es wird daher eine Überschreitung in diesem Ausmaß der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass es durchaus möglich ist, dass der Berufungswerber tatsächlich schneller gefahren ist, allerdings ist dies auf Grund der Ungenauigkeiten, welche sich bei der Feststellung der Geschwindigkeit mittels Nachfahrt ergeben, nicht mit Sicherheit beweisbar.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 beträgt der Strafrahmen 72 bis 2.180 Euro, wenn jemand als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die StVO verstößt und das Verhalten nicht nach Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h nicht mit Sicherheit beweisbar ist, ist eben die Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 anzuwenden. Dementsprechend war das erstinstanzliche Straferkenntnis abzuändern.

 

Obwohl der anzuwendende Strafrahmen nunmehr wesentlich niedriger ist, als von der Erstinstanz angenommen, ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe im Ergebnis dennoch richtig. Der Berufungswerber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit ganz erheblich überschritten, jedenfalls um mehr als 40 %. Der Unrechtsgehalt seiner Übertretung ist daher erheblich. Eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2003 ist als straferschwerend zu berücksichtigen, der Berufungswerber weist weiters drei Vormerkungen nach dem Kraftfahrgesetz auf, welche aber keinen Straferschwerungsgrund bilden. Die Erstinstanz ist bei ihrer Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 726 Euro ausgegangen, während der Berufungswerber nunmehr nach seinen eigenen Angaben über 1.600 Euro netto verfügt. Er hat Sorgepflichten für 1 Kind bei keinem Vermögen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe (ca. 20 % des gesetzlichen Strafrahmens) durchaus angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von Geschwindigkeitsüberschreitungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe. Der Berufungswerber hat auch eingeräumt, dass er im Bereich der Radarkabine sein Fahrzeug auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit abgebremst und anschließend wieder beschleunigt hat. Er hat also die Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest bewusst in Kauf genommen, weshalb ihm jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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