Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162362/10/Zo/Jo

Linz, 30.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn T F, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, E, vom 28.06.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 11.06.2007, Zl. VerkR96-3389-2006 (Punkte 2, 3 und 4), wegen mehrerer Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.10.2007 zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis (Punkte 2, 3 und 4) vollinhaltlich bestätigt.

 

       II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 80 Euro zu bezahlen (20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat dem Berufungswerber in den Punkten 2, 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er am 05.12.2006 um 18.20 Uhr in Alkoven auf der B129 bei Strkm. 17,7 den LKW mit dem Kennzeichen  gelenkt habe und dabei

2) als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe;

3) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt noch den anderen Beteiligten bzw. den Beschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen habe;

4) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt habe, da er es durch Verlassen der Unfallstelle möglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 2 eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu 3 eine solche nach § 4 Abs.5 StVO 1960 und zu 4 eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 begangen. Es wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von jeweils 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 84 Stunden) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 hinsichtlich der Übertretungen zu Punkt 2 und 4 sowie eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 hinsichtlich der Übertretung zu Punkt 3 verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines entsprechenden Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass der Berufungswerber im Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses deswegen bestraft wurde, weil er nach dem Überholen des PKW mit dem Kennzeichen  den Fahrstreifen so knapp vor dem überholten Fahrzeug vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt habe, dass er mit dem rechten hinteren Eck des von ihm gelenkten LKW das linke vordere Eck des überholten PKW gestreift habe. Er habe daher den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich zu überzeugen, ob andere Straßenbenützer behindert oder gefährdet werden könnten. Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber rechtskräftig eine Strafe in Höhe von 60 Euro verhängt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung gestand der Berufungswerber ein, den Fahrstreifen gewechselt zu haben, ohne sich zu überzeugen, ob dabei andere Straßenbenützer behindert oder gefährdet werden könnten. Die Berufung richtete sich daher nur gegen die Punkte 2, 3 und 4 des Straferkenntnisses. Er habe den Verkehrsunfall nicht wahrgenommen und ihn auch nicht wahrnehmen können. Bereits der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Sachverständige habe ausgeführt, dass das Anstoßgeräusch nicht hörbar und die geringfügige Erschütterung nicht erkennbar gewesen sei. Es könne aus technischer Sicht auch nicht eindeutig festgestellt werden, ob der Berufungswerber den ungewöhnlich geringen Abstand bemerkt habe. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass der Verkehrsunfall zwar optisch im rechten Außenspiegel erkennbar gewesen sei, dabei handelte es sich jedoch um eine ex post Betrachtung, welche eine Verurteilung wegen der Fahrerflucht nicht rechtfertigen würde. Diese ex post Betrachtung würde im Ergebnis dazu führen, dass trotz des subjektiven Nichterkennenkönnens vom Berufungswerber in "hellseherischer Weise" verlangt würde, den objektiven Eintritt des Schadens voraus zu ahnen.

 

Es sei geradezu alltäglich, dass im Straßenverkehr geringfügige Aufmerksamkeitsfehler zu Fehlverhalten und letztlich auch zu Unfällen führen. Die Strafbarkeit der Fahrerflucht dürfe jedoch nicht durch einen Aufmerksamkeitsfehler begründet werden. Die Erstinstanz würde die Sorgfaltspflicht an den Berufungswerber bei weitem überspannen. Er habe die Fahrerflucht in subjektiver Hinsicht nicht zu verantworten, weshalb er deswegen auch nicht bestraft werden dürfe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.10.2007, an welcher der Berufungswerber befragt sowie der Unfallgegner als Zeuge einvernommen wurde. Vom Sachverständigen Ing. H wurde zur Frage der Wahrnehmbarkeit des Verkehrsunfalles ein Gutachten erstellt und dieses im Rahmen der Verhandlung erörtert.

 

4.1. Darauf ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den Klein-LKW mit dem Kennzeichen  in Alkoven auf der B129 in Fahrtrichtung Eferding. Vor ihm bog der spätere Unfallgegner, Herr A vom Spar-Markt kommend nach rechts auf die B129 ein, wobei dieser Einbiegevorgang möglicherweise relativ knapp vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers erfolgte. In weiterer Folge überholte der Berufungswerber den PKW des späteren Unfallgegners und wechselte unmittelbar vor diesem wieder auf den rechten Fahrstreifen. Diesen Fahrstreifenwechsel führte er so knapp durch, dass er mit dem rechten hinteren Fahrzeugeck bzw. der in diesem Bereich angebrachten Gummilippe den linken vorderen Kotflügel bzw. die Stoßstange des überholten Fahrzeuges streifte.

 

Die Sichtverhältnisse waren für den Überholvorgang ausreichend und es herrschte kein Gegenverkehr, weshalb dieser knappe Fahrstreifenwechsel objektiv nicht erforderlich gewesen wäre. Der Berufungswerber setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort. Er gab dazu an, dass er den Verkehrsunfall nicht wahrgenommen habe. Der Unfallgegner A verständigte daraufhin die Polizei, die Unfallerhebungen ergaben, dass das Schadensbild der beiden Fahrzeuge zusammenpasst und der Berufungswerber bestätigte auch den Überholvorgang. Allerdings gab er an, den Verkehrsunfall nicht bemerkt zu haben.

 

Zur Frage der Wahrnehmbarkeit des gegenständlichen Verkehrsunfalles führte der Sachverständige aus, dass eine akustische Wahrnehmbarkeit nicht sicher nachweisbar ist und die Streifung als Stoßreaktion mit großer Wahrscheinlichkeit nicht wahrnehmbar war. Zur Frage der optischen Wahrnehmbarkeit hielt der Sachverständige fest, dass die Rückspiegel bei LKW ein Mindestsichtfeld aufweisen müssen und sich die Berührungsstelle im Blickfeld des rechten Außenspiegels befindet. Diesbezüglich bestätigte der Berufungswerber auch, dass er im rechten Außenspiegel das rechte hintere untere Fahrzeugeck wahrnehmen kann, allerdings nur dann, wenn er genau schaut.

 

Der Sachverständige führte weiters aus, dass die Berührung nur auf einer relativ kurzen Strecke erfolgte, nämlich ca. 15 cm. Unter Berücksichtigung, dass das überholende Fahrzeug schneller war als das überholte, ist von einer Kollisionszeit von nur ca. 0,3 bis 0,5 Sekunden auszugehen. Wenn der Berufungswerber in diesem Zeitpunkt in den rechten Spiegel geschaut hat, so hätte er die Berührung jedenfalls sehen können. Hätte er kurz vorher oder kurz nachher in den rechten Spiegel geschaut, so wäre der knappe Abstand zum überholten Fahrzeug feststellbar gewesen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

a)     wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)     wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c)      an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

5.2. Der Berufungswerber war am gegenständlichen Verkehrsunfall ursächlich beteiligt. Er hätte daher sein Fahrzeug anhalten und dem Geschädigten seine Identität nachweisen müssen bzw. die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall verständigen müssen. Da er die Identität mit dem Geschädigten nicht ausgetauscht hat, hätte der Verkehrsunfall von der Polizei aufgenommen werden müssen, weshalb er auch verpflichtet war, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Es ist durchaus glaubwürdig, dass der Berufungswerber den Verkehrsunfall tatsächlich nicht wahrgenommen hat. Es ist ihm daher kein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Die Übertretungen des § 4 StVO 1960 können aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch fahrlässig begangen werden. Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn dem Beschuldigten Umstände bewusst werden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten bewusst werden müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermochte (siehe dazu z.B. VwGH vom 17.04.1991, 90/02/0209 sowie vom 23.05.2002, 2001/03/0417). Im gegenständlichen Fall musste dem Berufungswerber klar sein, dass er den Fahrstreifenwechsel beim Abschluss des Überholmanövers deutlich zu knapp vor dem überholten Fahrzeug durchgeführt hat. Er hat damit ein Fahrverhalten gesetzt, bei welchem er – objektiv betrachtet – mit einem Verkehrsunfall rechnen musste. Aufgrund dieses gefährlichen Fahrverhaltens wäre er verpflichtet gewesen, sich zumindest durch entsprechende Blicke in den rechten Außenspiegel davon zu überzeugen, ob sein Fahrverhalten zu einem Verkehrsunfall geführt hat oder nicht. Hätte er dies getan, so hätte er im rechten Außenspiegel die Berührung mit dem zweiten Fahrzeug wahrnehmen können. Der Umstand, dass er aufgrund mangelnder Sorgfalt den objektiv wahrnehmbaren Verkehrsunfall tatsächlich nicht wahrgenommen hat, begründet sein fahrlässiges Verhalten.

 

Richtig ist, dass sein Fahrfehler – nämlich der zu knappe Fahrstreifenwechsel verbunden mit dem fehlenden Blick in den Rückspiegel – auch den objektiven Tatbestand des § 11 Abs.1 StVO 1960 begründet und der Berufungswerber wegen dieser Übertretung auch rechtskräftig bestraft wurde. Die Fahrlässigkeit hinsichtlich der "Fahrerflucht" wird aber nicht durch den Fahrfehler als solchen begründet, sondern dadurch, dass der Berufungswerber sich im Anschluss an diesen Fahrfehler nicht vergewissert hat, ob er einen Verkehrsunfall verursacht hat. Aufgrund seines objektiven Fehlverhaltens wäre er aber zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Er hätte also in den Rückspiegel blicken müssen und dann auch den Verkehrsunfall wahrnehmen können.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt für die Übertretungen des § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 jeweils zwischen 36 und 2.180 Euro. Für die Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 726 Euro.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Strafmilderungsgrund gewertet, wobei auch keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Bei der Strafbemessung ist auch auf den Schutzzweck des § 4 StVO 1960 Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmungen haben in erster Linie den Zweck, nach einem Verkehrsunfall die Schadenersatzansprüche rasch abwickeln zu können. Hätte im konkreten Fall nicht der Zweitbeteiligte das Kennzeichen des Berufungswerbers abgelesen, so hätte er keine Möglichkeit gehabt, den doch nicht unbeträchtlichen Sachschaden geltend zu machen. Es sind daher für Übertretungen des § 4 StVO spürbare Strafen zu verhängen.

 

Zu berücksichtigen ist, dass dem Berufungswerber lediglich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Dennoch sind die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen nicht überhöht. Im Fall einer vorsätzlichen Fahrerflucht wären nämlich auch höhere Strafen durchaus angebracht. Insbesondere generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafen. Diese entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend seinen Angaben davon ausgegangen wird, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro bei Sorgepflichten für ein Kind und keinem Vermögen verfügt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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