Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162492/2/Fra/RSt

Linz, 07.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des J B, R, W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H & P, L, M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 13.8.2007, Zl. 2-S-/07/Widmung, betreffend Übertretung der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBL 37/2004, zu Recht erkannt:

 

            Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird    behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber    hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 u. 3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 der Verordnung des Amtes der Oö. Landesregierung, LGBL 37/2004, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er am 7.3.2007 um 15.45 Uhr in R, B138 bei km 61.100 den Lastkraftwagen,  entgegen dem von der Oö. Landesregierung für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (ausgenommen Ziel- und Quellverkehr) verordneten Fahrverbot gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBL NR. 37/2004, ist ua. auf der B138, Pyhrnpassstraße, von der Kreuzung B138/B1/B137 bis zur Anschlussstelle Inzersdorf, A9 Pyhrnautobahn, weiters von der Anschlussstelle Kienberg/Wienerweg, A9 Pyhrnautobahn bis zur Anschlussstelle Spital am Pyhrn, A9 Pyhrnautobahn, jeweils in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen verboten. Gemäß § 2 dieser Verordnungen sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen. Gemäß § 52 lit.a Z7a zeigt das Vorschriftszeichen "FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE" an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.

 

Die belangte Behörde hat sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Fahrt im Ziel- und Quellverkehr im Sinne des § 2 der oa. Verordnung gehandelt hat. Dies ist aber deshalb von Relevanz, weil, wenn diese Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung des Ziel- und Quellverkehrs gefallen ist, dies im Schuldspruch entsprechend zu umschreiben gewesen wäre beispielsweise wie folgend: "Sie lenkten… am… in… trotz bestehenden… verbotes, obwohl diese Fahrt auch nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Ziel- und Quellverkehrs im Sinne des § 2 der oa. Verordnung gefallen ist." Insofern entspricht der Schuldspruch auch nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG.

 

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichende, das heißt verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist auch Verfolgungsverjährung eingetreten. Abschließend ist zu bemerken, dass als übertretende Norm auch § 52 lit.a Z7a StVo 1960 anzuführen gewesen wäre und dass es sich bei der verletzten Rechtsvorschrift nicht – wie im angefochtenen Schuldspruch angeführt – um eine Verordnung des "Amtes" der Oö. Landesregierung sondern um eine Verordnung der Oö. Landesregierung handelt.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

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