Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162578/2/Bi/Se

Linz, 08.11.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn O P, L, vom 13. September 2007 gegen Punkt 2) des  Straferkenntnisses des Polizeidirektors von Linz vom 4. September 2007,S-11.139/07-VS1, wegen Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, Punkt 2) des angefochtenen Straf­erkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbe­züglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Punkt 2) des genannten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 1.000 Euro (14 Tagen EFS) verhängt, weil er am 15. März 2007,
5.30 Uhr, in Ansfelden-Haid, Nestroystraße auf Höhe der Autobahn­unterführung A1, FR Freindorf, den Pkw ..... gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zu sein, in die das Kraftfahrzeug falle.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei am 15. März 2007 im Besitz eines t Führerscheines gewesen, ausgestellt von Mag C B am 12. April 2006 zu Zl. EB 629371. Zum Beweis dafür legt er die Kopie des Erkenntnisses des UVS Oö. vom 19. Juni 2007, VwSen-521594/3/Bi/Se, bei und macht geltend, der tschechische Führerschein sei ihm mit Bescheid vom 27. März 2007, Fe-343/2007, entzogen und eine 24monatige Führerscheinsperre verhängt worden. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Verkehrsunfallsanzeige vom 16. März 2007 geht hervor, dass der Bw am 15. März 2007, 5.30 Uhr, als Lenker des Pkw ..... in Haid bei Ansfelden, Nestroy­straße auf Höhe Unterführung A1, insofern an einem Verkehrsunfall mit Sach­schaden ursächlich beteiligt war, als er in FR K auf die links Fahrbahnseite geriet und dort gegen eine Steinmauer und eine Schneestange prallte. Der Alkotest ergab um 6.00 Uhr einen günstigsten Wert von 0,57 mg/l AAG. Dem Bw wurde von Insp K P der Führerschein, ausgestellt von Mag C B am 12. April 2006, EB 629371, gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen und darüber eine Bescheinigung ausgestellt.

Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 27. März 2007, Fe-343/2007, wurde dem Bw gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 FSG das Recht, vom genannten tschechischen Führerschein und einer allfällig bestehenden weiteren ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, für einen Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet ab 15. März 2007, aberkannt und ein Lenkverbot erteilt. Die  dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des UVS vom 19. Juni 2007, VwSen-521594/3/Bi/Se, abgewiesen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den – hier nicht zutreffenden – Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Laut Führerscheinregister wurde dem Bw mit Bescheid der BPD Linz Fe-1151/2001 die Lenkberechtigung für den Zeitraum 13. November 2001 bis 13. November 2004 wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung entzogen. Eine Neuerteilung einer Lenkberechtigung in Österreich, der eine eingehende Prüfung seiner gesundheit­lichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen insbesondere im Hinblick auf Alkohol voranzugehen gehabt hatte, erfolgte nicht.

Trotzdem wies sich der Bw am 15. März 2007 mit dem angeführten t Führerschein vom 12. April 2006 aus, dh er hat offensichtlich in Tschechien eine EWR-Lenkberechtigung erworben.  

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes darf ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausge­stellten Führerscheines nicht deshalb ablehnen, weil im Hoheitsgebiet des erst­genannten Mitgliedsstaates auf den Inhaber des Führerscheines eine Maßnahme des Entzuges oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein vom anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist (EuGH 29.4.2004, C-476/01).

Der Bw hat damit zwar die rechtskräftigen Anordnungen der BPD Linz, dh einer österreichischen Behörde, nicht befolgt, jedoch eine in einem EWR-Staat erteilte gültige Lenkberechtigung erworben, die damit auch in Österreich Gültigkeit hatte, solang dem Bw der Gebrauch dieser Lenkberechtigung nicht rechtskräftig untersagt wurde – was mit Bescheid der BPD Linz vom 27. März 2007, Fe-343/2007, geschehen ist und sich aufgrund der (rechtskräftigen) Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden weiteren ausländischen Lenkberechtigung in Österreich für den Zeitraum 15. März 2007 bis 15. März 2009 Gebrauch zu machen, auch auf alle weiteren eventuell vom Bw in dieser Zeit erworbenen Lenkberechtigungen bezieht. 

 

Da der Bw am 15. März 2007 aber sehr wohl im Besitz einer gültigen EWR-Lenkberechtigung – wenn auch nicht einer von einer österreichischen Behörde erteilten – war, war spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Bw hätte neue LB unter Einhaltung von AA-Gutachten erhalten müssen -> hat sich beim nächsten Vorfall mit t Führerschein ausgewiesen -> EWR-FS war gültig -> Aufhebung

 

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