Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521696/10/Zo/Jo

Linz, 06.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G, geb. , S, vom 25.07.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 13.07.2007, Zl. 07/147078, wegen Befristung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 5 Abs.5 und 8 Abs.4 FSG sowie 7 Abs.1, 8 Abs.2, 10 Abs.3 und 11 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B befristet für ein Jahr bis zum 10.07.2008 und mit der Einschränkung erteilt, dass ein KFZ mit Getriebeautomatik zu verwenden ist. Es wurde angeordnet, dass bei der Nachuntersuchung die Vorlage einer internistischen fachärztlichen sowie einer augenfachärztlichen Stellungnahme zu erfolgen hat.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass hinsichtlich seiner Sehfähigkeit keine Brille notwendig ist und die empfohlene Kontrolle in 3 Jahren erforderlich ist. Auch aus internistisch kardiologischer Sicht würden stabile Verhältnisse vorliegen und es habe seit Mai 2007 die medikamentöse Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 eingestellt werden können. Es wurde daher beantragt, die Befristung des Führerscheines so wie bisher auf 3 Jahre festzusetzen. Dieser Berufung legte der Berufungswerber einen Befund des Klinikums der K W GmbH bei, wonach sein HbA1c-Wert  5,8 betragen habe.

 

Mit Schreiben vom 30.08.2007 ergänzte der Berufungswerber seine Berufung dahingehend, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Befristung nur dann möglich ist, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Die bloße Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes rechtfertigt eine Befristung der Lenkberechtigung nicht. Die Amtsärztin könne jedoch nicht schlüssig begründen, weshalb eine weitere Verschlechterung bei ihm zu erwarten sei und es bestehe ein Widerspruch zum Befundbericht des Facharztes für innere Medizin, wonach bei ihm insgesamt stabile Verhältnisse und derzeit keine Kontraindikation für das Lenken von Kraftfahrzeugen besteht.

 

Diabetes mellitus sei für sich allein jedenfalls kein Grund für die Befristung der Lenkberechtigung. Nur dann, wenn bereits Sekundärschäden eingetreten seien, sonstige Komplikationen vorliegen oder wegen schlechter Einstellung der Zuckerkrankheit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geradezu unausweichlich erscheine, sei die Befristung der Lenkberechtigung gerechtfertigt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung einer Ergänzung des Gutachtens durch die Amtsärztin der Erstinstanz sowie Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist seit Jahrzehnten im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, wobei diese mehrmals, zuletzt vor dem gegenständlichen Bescheid auf die Dauer von 3 Jahren befristet war. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde sie auf 1 Jahr befristet sowie die Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit Getriebeautomatik vorgeschrieben. Diesen Bescheid begründete die Erstinstanz dahingehend, dass beim Berufungswerber ein Diabetes mellitus mit deutlichen Sekundärschäden vorliege. Diesbezüglich habe bereits eine Laserkoagulation bei den Augen sowie eine Unterschenkelamputation links durchgeführt werden müssen. Bezüglich der kardialen Situation bestehe ein hypertrophierter schwer hypokontraktiler linker Ventrikel mit einer hochgradig reduzierten Funktion, die kardiale Situation sei aber aus internistischer Sicht stabil. Weiters liege eine Niereninsuffizienz vor. Bezüglich der Augen bestehe eine beginnende Linsentrübung beidseitig sowie rechts hochgradige Gesichtsfelddefekte.

 

Dieses amtsärztliche Gutachten stützt sich auf eine fachärztliche internistische Stellungnahme vom 05.06.2007 (Dr. M) wobei entsprechend einem Aktenvermerk der Amtsärztin der Internist bei einer telefonischen Nachfrage eine Befristung auf 1 Jahr empfohlen hat. Weiters wird eine augenfachärztliche Stellungnahme berücksichtigt.

 

In ihrer Gutachtensergänzung vom 25.09.2007 führte die Amtsärztin aus, dass beim Berufungswerber bereits seit langem ein Diabetes mellitus besteht, welcher bereits zu schweren Sekundärerkrankungen geführt habe. Es habe eine massive periphere Durchblutungsstörung gegeben, welche bereits im Jahr 2003 die Unterschenkelamputation links erforderlich gemacht habe und eine weitere Erkrankung sei die diabetische Nephropathie sowie die diabetische Netzhauterkrankung. Diesbezüglich sei eine Laserkoagulation auf beiden Augen erforderlich gewesen. Bei der Nachuntersuchung im Mai 2007 habe sich ergeben, dass im März 2006 eine bakterielle Meningoenzephalitis aufgetreten sei und ein Nierenzellenkarzinom festgestellt und operiert worden sei. Durch die erhebliche Gewichtsabnahme habe sich eine Änderung in der Therapie des Diabetes insofern ergeben, als nunmehr keine Insulinpflicht mehr besteht und der Zuckerlangzeitwert im Wesentlichen unauffällig ist. Wegen der fehlenden Nierenfunktion ist der Berufungswerber nun laufend in Dialysebehandlung.

 

Wegen des langjährigen Bluthochdruckes ist es zu einer chronischen Herzschwäche bei Cardiomyopathie gekommen und es besteht ein dauerndes Vorhofflimmern. Es ergibt sich eine Vergrößerung der linken Herzkammer, die in ihrer Pumpwirkung bereits massiv eingeschränkt ist.

 

Es bestehe daher in Summe eine Vielzahl von gesundheitlichen Einschränkungen, wobei sich diese im vergangenen Befristungszeitraum dramatisch verschlechtert hätten. Gegenüber der letzten Untersuchung sei zusätzlich die Verschlechterung der cardialen Situation aufgetreten, wobei eine Funktionseinschränkung der linken Herzkammer bestehe. Die Auswurfleistung sei hochgradig reduziert. Nach der fachärztlichen Stellungnahme bestehe zwar derzeit eine klinisch stabile cardiale Situation, es könne aber jederzeit eine zusätzliche Durchblutungsstörung am Herzen auftreten. Erkrankungstypisch sei mit einer weiteren Verschlechterung der Herzsituation zu rechnen, wodurch es zu zusätzlichen Einschränkungen kommen werde, nachdem weiterhin ein erhöhter Blutdruckwert festgestellt werden musste.

 

Bezüglich der Dialysebehandlung sei festzuhalten, dass es vor der Dialyse aufgrund des Ansteigens der harnpflichtigen Substanzen zu Benommenheit und schlechtem Gesundheitszustand komme und unmittelbar nach der Dialysebehandlung aufgrund der erschöpfenden Therapie und typischen Schwäche das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht möglich sei. Diesbezüglich wäre eine Nierentransplantation zu empfehlen. Mit zunehmender Einschränkung der Herzleistung, wie sie zu erwarten sei, seien ebenso Atemnot, Schwindelattacken, aber auch Durchblutungsstörungen am Herzen zu erwarten.

 

Bezüglich des Sehvermögens würde sich ein gutes Binocular- und Stereosehen ergeben, aufgrund der Laserkoagulationen seien Gesichtfeldeinschränkungen vorhanden, wobei am rechten Auge ein fast sektorförmig umschriebener Gesichtsfelddefekt bestehe. Weiters bestehe eine beginnende Linsentrübung beidseits, welche erkrankungstypisch fortschreiten werde, sodass in weiterer Folge eine zusätzliche Einschränkung des Sehvermögens zu erwarten sei.

 

Der Berufungswerber sei als schwerkrank zu bezeichnen, abgesehen von dem vordergründig gut eingestellten Diabetes sei eine Multimorbidität anzunehmen. Die Feststellung des Facharztes für Innere Medizin, wonach sich bei stabilen Verhältnissen derzeit keine Kontrainduktion bezüglich des Lenkens von Kraftfahrzeugen ergebe, habe die Amtsärztin zum Anlass genommen, mit dem Facharzt telefonisch Kontakt aufzunehmen. Die derzeit stabilen Verhältnisse würden daher derzeit noch eine positive Beurteilung ergeben, die zu erwartenden Verschlechterungen des Gesundheitszustandes würden aber eine Befristung erforderlich machen. Diese habe auch der Facharzt im Rahmen des Telefongespräches auf 1 Jahr empfohlen.

 

Diese Gutachtensergänzung wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 08.10.2007 zur Stellungnahme übermittelt, er hat sich dazu aber nicht mehr geäußert.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

1.      gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2.      zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3.      zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

4.      zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG-GV müssen sich alle Bewerber um eine Lenkberechtigung einer Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie ein für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichendes Sehvermögen haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem die Sehschärfe, das Gesichtsfeld sowie auch die Fähigkeit zum Dämmerungssehen zu untersuchen und auf fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.

 

Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann gemäß § 8 Abs.2 FSG-GV eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden.

 

Ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen (§ 10 Abs.3 FSG-GV).

 

Gemäß § 11 Abs.1 FSG-GV darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

 

5.2. Der Berufungswerber leidet an Diabetes mellitus Typ 2, wobei diese Krankheit bereits zu erheblichen Sekundärschäden geführt hat. Das amtsärztliche Gutachten hat diese Sekundärschäden sowie die weiteren Erkrankungen des Berufungswerbers nachvollziehbar und schlüssig aufgezählt und auch begründend ausgeführt, warum diesbezüglich mit Verschlechterungen des Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Dies betrifft – unabhängig vom derzeit stabilen Blutzuckerwert – insbesondere die cardiale Situation mit der Funktionseinschränkung der linken Herzkammer sowie die beginnende Linsentrübung bei den Augen. Auch der Facharzt für Innere Medizin hat nach den unwidersprochenen Angaben der Amtsärztin bei einer telefonischen Erörterung seiner Stellungnahme eine Befristung auf 1 Jahr empfohlen. Das amtsärztliche Gutachten berücksichtigt sowohl die fachärztliche internistische als auch die augenfachärztliche Stellungnahme und ist in sich schlüssig und gut nachvollziehbar. Der Berufungswerber hat dem ergänzten Gutachten nichts mehr entgegen gehalten, weshalb auch aus diesem Grund das Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen war.

 

Es ist dem Berufungswerber natürlich zu wünschen, dass es zu keiner weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommt, unabhängig davon hat das amtsärztliche Gutachten aber dargelegt, dass diese durchaus wahrscheinlich ist. Die Befristung erfolgte daher zu Recht, weshalb die Berufung abgewiesen werden musste.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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