Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521754/2/Zo/Jo

Linz, 05.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des J M G, geb. , H, vom 04.10.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24.09.2007, Zl. 400568-2006, wegen Anordnung einer Nachschulung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 4 Abs.3 und Abs.6 Z2 Führerscheingesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben, sich innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung bei einer von der Behörde ermächtigten Stelle zu unterziehen. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzugeben und zur Eintragung der Probezeitverlängerung die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu verlangen.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber am 29.07.2007 im Ortsgebiet von Scheifling die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten habe.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er die Lenkererhebung im Auftrag seiner Mutter ausgefüllt habe, weil diese keine Zeit gehabt habe. Er habe dies wörtlich genommen und fälschlicherweise seine Daten in die Lenkererhebung eingetragen, anstelle der Daten seiner Mutter. Seine Mutter habe dann die Strafe bezahlt bzw. von seinem Konto abgebucht und ihm das Geld später wieder gegeben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ist daher nicht erforderlich. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, welche am 16.05.2007 ausgestellt wurde. Er wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 06.09.2007, Zl. 15.1 2007/3708 rechtskräftig bestraft, weil er am 29.07.2007 um 15.56 Uhr in Scheifling auf der B137, bei Strkm. 19,323 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen  die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten hatte. Die Geschwindigkeit wurde mit einem Lasergerät der Marke LR90-235/P, Nr. S144 von einem Beamten der Polizeiinspektion S festgestellt.

 

Der Berufungswerber brachte vor, dass er irrtümlich die Lenkererhebung falsch mit seinen Daten ausgefüllt habe und er damals das Fahrzeug nicht gelenkt habe.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 4 Abs.3 FSG lautet: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheins gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 unter anderem mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

5.2. Der Berufungswerber war zum Zeitpunkt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung noch Besitzer eines Probeführerscheines. Es wurde die erlaubte Geschwindigkeit innerhalb eines Ortsgebietes um mehr als 20 km/h überschritten und die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Der Berufungswerber wurde wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig bestraft. Soweit er nunmehr geltend macht, dass diese Übertretung nicht er begangen hat, ist er auf die Rechtskraft des Strafbescheides hinzuweisen. Damit steht für die Führerscheinbehörde bindend fest, dass der Berufungswerber die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Eine neuerliche Prüfung der Frage, wer damals das Fahrzeug gelenkt hat, ist nicht möglich, weil dieser Umstand durch die Strafverfügung bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Das Vorbringen des Berufungswerbers kann daher zu keiner anderen Entscheidung führen.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Berufung entsprechend der gesetzlichen Anordnung des § 4 Abs.3 FSG keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist, weshalb die viermonatige Frist für die Absolvierung der Nachschulung mit der Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, also am 28.09.2007, zu laufen begonnen hat.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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