Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162311/10/Zo/Jo

Linz, 29.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E F, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte L, Z & Kollegen, vom 29.05.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 08.05.2007,
Zl. VerkR96-3081-2007, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 18.10.2007 zu Recht erkannt:

 

 

        I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

     II.      Der Berufungswerber wird verpflichtet, zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro (20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 08.02.2007 um 15.10 Uhr auf der A8 bei km 24,900 als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen  und des Anhängers mit dem Kennzeichen  es unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, wobei das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn X H gelenkt und dabei festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg durch die Beladung um 5.100 kg überschritten wurde.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängte wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er als Halter des Fahrzeuges seine Fahrer bezüglich der Einhaltung der Verkehrsvorschriften überwacht. Diese Kontrollen würde er in unregelmäßigen kurzen Abständen ohne Vorankündigung durchführen. Im Schnitt würden diese Kontrollen ca. alle 2 Wochen erfolgen. Bezüglich Überladung überprüfe er beispielsweise dadurch, dass er die Lieferscheine, welche Gewichtsangaben enthalten, kontrolliert. Speziell bei der Firma P in N würden sämtliche Frachten gewogen. Diese Kontrollen beziehen sich nicht nur auf die Überladung sondern auch auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie Geschwindigkeitsüberschreitungen. Weiters werde ein striktes Alkoholverbot in den Arbeitsverträgen angeordnet und es gebe ständig zusätzliche Belehrungen.

 

In ca. monatlich stattfindenden Fahrerbesprechungen weise er jeweils auf die Einhaltung der gesetzlichen Normen unter Darlegung und Erläuterung des Norminhaltes hin. Im konkreten Fall habe er den Fahrer noch gesondert darauf hingewiesen, dass das Gesamtgewicht nicht überschritten werde. Damit habe er seinen Überwachungsverpflichtungen genügt, weil er wusste, dass diese Fracht nach Österreich geht und hier die Kontrolle ähnlich wie in Bayern gehandhabt wird.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.10.2007. An dieser hat der Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen und es wurden die im Verfahren vorgelegten Lieferscheine bzw. Wiegeprotokolle besprochen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des LKW  und des Anhängers . Am 08.02.2007 lenkte Herr X H diesen Kraftwagenzug, beladen mit Rundholz. Eine Verwiegung auf der A8 bei km 24,900 ergab, dass der Kraftwagenzug ein Gesamtgewicht von 45.100 kg aufwies. Die gegenständliche Fracht wurde in G direkt im Wald geladen und nach L transportiert. Der Berufungswerber hatte den Fahrer ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht zu überladen, weil er wusste, dass auch in Österreich entsprechend strenge Kontrollen durchgeführt werden.

 

Generell führt der Berufungswerber regelmäßige Belehrungen und Fahrerbesprechungen durch und überprüft in unregelmäßigen kurzen Abständen die Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch seine Fahrer. Bezüglich der Überladung erfolgt die Überprüfung in erster Linie durch die Kontrolle der Lieferscheine, wobei die Verwiegung aber in der Regel erst beim Empfänger erfolgt.

 

Auch in den Arbeitsverträgen sind die wesentlichen gesetzlichen Vorschriften für Berufskraftfahrer aufgenommen. Wenn der Berufungswerber trotzdem Verstöße durch die Lenker feststellt, dann werden diese abgemahnt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschaden allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

 

5.2. Der gegenständliche Rundholztransport wies ein Gewicht von 45.100 kg auf, das Fahrtziel war mehr als 100 km von der Ladestelle entfernt, weshalb das höchste zulässige Gesamtgewicht 40.000 kg betragen hat. Dieses wurde durch die Beladung wesentlich überschritten. Der Berufungswerber hat damit als Zulassungsbesitzer der angeführten Kraftfahrzeuge die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Das Verschulden des Berufungswerbers wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgeschlossen, wenn er in seinem Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hätte, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Dienstanweisungen und Belehrungen sowie die Androhung dienstrechtlicher Konsequenzen gegenüber den Fahrern reichen dazu nicht aus. Auch die nachträgliche Kontrolle von Wiegezetteln stellt kein ausreichend wirksames Kontrollsystem dar, weil es gerade darauf ankommt, Überladungen von Vornherein zu vermeiden. Gerade bei Rundholztransporten hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass dann, wenn keine Möglichkeit zur Abwaage bei der Verladung vorhanden ist, im Zweifel nur soviel geladen werden darf, dass auch unter der Annahme des höchsten Gewichtes des verladenen  Holzes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Diese Verpflichtung des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer durch geeignete eigene Maßnahmen sicher zu stellen. Die von ihm geschilderten Belehrungen und Kontrollen, verbunden mit Abmahnungen, sind nach der strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend, um sein Verschulden auszuschließen (siehe z.B. VwGH vom 30.10.2006, 2006/02/0253 bzw. vom 20.07.2004, 2002/03/0191). Der Berufungswerber hat daher fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet und festgestellt, dass keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Auch der Unrechtsgehalt der Übertretung (immerhin wurde das zulässige Gesamtgewicht um fast 13 % überschritten) wurde von der Erstinstanz zutreffend berücksichtigt.

 

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchststrafe von 5.000 Euro sowie der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers – es wird die erstinstanzliche Schätzung (monatliches Nettoeinkommen 1.500 Euro, keine Sorgepflichten) zu Grunde gelegt weil der Berufungswerber dieser keine genaueren Angaben gegenüber gestellt hat – erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe angemessen und ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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