Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521713/12/Br/Ps

Linz, 25.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E K, geb., W, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Juli 2007, Zl. VerkR21-569-2007/LL/U, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung behoben.

Die dem Berufungswerber am 30.6.2006 über dessen Neuantrag unter GZ. 06233101 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wird durch die Auflage eingeschränkt, dass der Berufungswerber

·           noch viermal im Abstand von drei Monaten (15.11.2007, 15.2.2008, 15.5.2008 u. letztmals 15.8.2008 jeweils mit einer Toleranzfrist von einer Woche) Laborwerte "MCV, GOT, GPT, GGT u. CD-Transferin" der Behörde erster Instanz (als zuständige Führerscheinbehörde) unaufgefordert vorzuweisen hat;

·         den Führerschein hat er binnen zwei Wochen zur Eintragung dieser Einschränkung bei der Behörde vorzulegen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 5 Abs.5, 8 Abs.3, 13 Abs.5, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006, 24 Abs.1 FSG und § 14 Abs.5 FSG‑GV, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen Lenkberechtigung der Klasse B bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach einer mit Aufforderungsbescheid vom 10.5.2007, Zl. 233101-2006, angeordneten amtsärztlichen Untersuchung entzogen. Es wurde angeordnet, den Führerschein sofort abzuliefern.

 

1.1. Begründend verwies die Behörde erster Instanz auf den per 29.5.2007 in Rechtskraft erwachsenen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG.

Einer Berufung wurde jedoch die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und ebenfalls wurde vorerst der angeblich in Rechtskraft erwachsene Aufforderungsbescheid mit dem Verfahrensakt nicht vorgelegt.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht, fälschlich als Einspruch bezeichneten, Berufung.

Im Ergebnis weist er darin auf die Befolgung der von ihm verlangten Untersuchung hin, wobei er die letzte wegen zeitlicher Arbeitsüberlastung übersehen habe. Da er die Untersuchung sofort nachholen und die Befunde vorlegen werde, ersuche er von einem Entzug der Lenkberechtigung abzusehen.

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung  konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme  in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und die daran angeschlossenen Vorakte, sowie durch Einbeziehung des am 10.10.2007 erstellten amtsärztlichen Gutachtens.

 

4. Zur Aktenlage:

 

Im Anschluss an die bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung wurde offenbar ein Laborbefund von Dr. R zu Hd. des den angefochtenen Bescheid erlassenden Behördenorgans übermittelt. Dieser trägt den Eingangsstempel 20.8.2007, während die mit 3.8.2007 datierte Berufung am Eingangsstempel das Datum 10.8.2007 trägt. Mit Schreiben vom 20.8.2007 wurde schließlich die Berufung dem Oö. Verwaltungssenat zur Vorlage gebracht. 

Die ergänzend von der Behörde erster Instanz eingeholten Informationen führten zum Ergebnis, dass der Berufungswerber am 4.10.2007 einen Termin beim amtsärztlichen Dienst der Behörde erster Instanz habe.

Diesen nahm der Berufungswerber nach Mitteilung der zuständigen Amtsärztin auch wahr, er jedoch legte abermals keine der als erforderlich erachteten und aufgetragenen Laborbefunde vor. Vom Berufungswerber sei jedoch behauptet worden, vier derartiger Befunde der Behörde bereits vorgelegt zu haben. Eine Rückfrage bei der Behörde erster Instanz als auch in der h. Kanzlei ergab, dass ein diesbezüglicher Eingang nicht zu verzeichnen ist.

Eine Rückfrage beim Postamt ergab schließlich auch die Zustellung des h. Schreibens an den Berufungswerber, worauf dieser ebenfalls nicht reagierte.

Über ein neuerliches Parteiengehör vom 9.10.2007 befolgte schließlich der Berufungswerber sowohl die eingeforderte Mitwirkung gegenüber der Berufungsbehörde und er legte offenbar auch den zur Erstellung eines Gutachtens erforderlichen Laborbefund der Amtsärztin bei der Behörde erster Instanz vor.

Auf dieser Basis wurde schließlich das nun eine Sacherledigung zulassende amtsärztliche Gutachten erstellt, welches dem Berufungswerber mit der Einladung, sich hierzu zu äußern, zur Kenntnis gebracht wurde.

 

4.1. Zur Befundlage:

 

Der Berufungswerber ist seit 1988 Inhaber einer Lenkberechtigung der Klasse B, wobei er bislang unfallfrei geblieben ist.

Aus der Anamnese gehen aus einer amtsärztlichen Untersuchung vom Juni 2006 zwei hochgradige Alkofahrten mit Führerscheinentzügen innerhalb von drei Jahren hervor. Diese führten zu einer Auflage von Laborkontrollen alle drei Monate. Als Trinkgewohnheit wird auf den Konsum von täglich ein Seidel Bier und jährlich vier Räusche mit angeblichem Kontrollverlust verwiesen.

Laut dem Gutachten vom 10.10.2007 sei es auf Grund der Vorgeschichte geboten, die schon im Juni 2006 aufgetragenen Auflagen zur Vorlage von Laborbefunden um ein weiteres Jahr zu verlängern, wobei letztlich bei unauffälligen Werten die Lenkberechtigung wieder uneingeschränkt bleiben könne. Widrigenfalls schiene durch eine Kontrolluntersuchung eine Verlängerung des Kontrollintervalls abermals indiziert.

Das nunmehrige Kontrollintervall könne lt. amtsärztlichem Gutachten mit dem zuletzt vorgelegten Laborbefund vom 13.8.2007 eröffnet gelten.

 

4.2. Die hier im Gutachten ausgesprochenen Empfehlungen können als schlüssig und nachvollziehbar erachtet werden. Die Berufungsbehörde sieht keine Veranlassung, dieser fachlichen Empfehlung nicht zu folgen, zumal dieser durchaus eine "die gesundheitliche Eignung erhaltende" Komponente zukommt.

Der Berufungswerber ist demnach gehalten, sich eines übermäßigen und zu Kontrollverlusten führenden und damit eines erhöhten Risikos einer alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr bildenden Basis zu enthalten.

Diese Auflage scheint demnach als stabilisierende Maßnahme durchaus im Sinne eines Beitrages zur Verkehrssicherheit vertretbar und sachgerecht.

Der Berufungswerber trat dieser Empfehlung im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs auch nicht entgegen. 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten "beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs.5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

 

5.1. Mit Blick auf den unter Punkt 4 ff dargelegten gesundheitlichen Status erweisen sich "gesundheits(risiko-)eignungs erhaltende und das Bewusstsein schärfende Auflagen durchaus als rechtlich vertretbar, weil sachgerecht (vgl. h. Erk v. 20.11.2003, VwSen-520385/2/Sch/Pe, vom 25.11.2003, VwSen-520394/14/Fra/Ka, sowie VwGH 24.11.2005, 2004/11/0121).

Die gesetzliche Intention stellt nicht bloß auf den gegenwärtigen Zustand, sondern mit Blick auf die Vorereignisse auf eine "eignungserhaltende Nachhaltigkeit" ab – nur in weitgehend stabil niedrigen Laborwerten ableitbar – welche es in geeigneter Weise (noch) zu belegen gilt.

Eine auf eine Prognosebeurteilung hinauslaufende Entscheidung hat letztendlich immer die Gesamtpersönlichkeit zu erfassen, wobei das Vertrauen in das Wohlverhalten des Menschen als Teil der Risikoabwägung und am Sachlichkeitsgebot orientiert, die Entscheidungsfindung unter Wahrung des Sachlichkeitsgebotes und Übermaßverbotes zu leiten hat (vgl. Gehrmann/Umdeutsch, das Gutachten der MPU und Kraftfahreignung, Verlag C.H. Beck, Rn. 461).

In diesem Zusammenhang bedarf es andererseits auch der Feststellung, dass eine völlige Alkoholabstinenz weder im FSG noch in den diesbezüglichen Bestimmungen der FSG-GV als zwingend abzuleiten ist. Alkoholkonsum (ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen) schließt die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht grundsätzlich aus. Vor dem Hintergrund des laut Gutachten beim Berufungswerber früher bereits doch schon "in Richtung Missbrauch gehend" anzunehmenden Alkoholkonsums kann dies daher immer noch als gesundheitliche Eignungsfrage schlagend werden. Mit der Auflage gilt es  hier daher die Fähigkeit zu stärken, "das Trinken vom Fahren ausreichend trennen zu können" (vgl. VwGH 18.1.2002, 99/11/0266 u. VwGH 24.4.2001, 2000/11/0337).

 

6. Hier wandte sich der Berufungswerber gegen den ausgesprochenen Entzug seiner offenkundig bislang schon durch eine Auflage eingeschränkt gewesenen Lenkberechtigung. Die hier von der Berufungsbehörde ausgesprochene Auflage geht durch dessen inhaltliche Ausgestaltung nicht erkennbar über den – den Entzugsbescheid zu behebenden – Antrag hinaus  (Hinweis auf VwGH 24.4.2007, 2006/11/0090 mwN). Weder dem Berufungsbegehren noch dem nachfolgend unter Hinweis auf die Befundlage gewährten Parteiengehör kann eine Absicht unterstellt werden, dass mit der Berufung die Erteilung einer – entgegen der Gutachtensbasis – uneingeschränkten Lenkberechtigung unterstellt werden könnte. Daher gebietet insbesondere eine verwaltungsökonomische Verfahrensführung die Sache auf Grund der im Zuge des Berufungsverfahrens erhobenen Faktenlage inhaltlich zu erledigen.

 

6.1. Abschließend wird der Berufungswerber noch auf die Folgen, der durch einen allenfalls wieder erhöhten Alkoholkonsum sich allenfalls abermals negativ verändernder Werte hingewiesen. Dies würde neuerlich – wie bereits im gegenständlichen Fall – zum Wegfall der gegenwärtig positiv zu beurteilten Annahme der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen (Risikoeignung) führen (VwGH 30.5.2001, 2000/11/0018 mit Hinweis auf VwGH 22.5.1990, 89/11/0215, VwSlg 13204 A/1990, vom 1.12.1992, Zl. 92/11/0147 und vom 28.11.1996, 96/11/0202).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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