Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162344/11/Zo/Jo

Linz, 29.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des F G, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, W, vom 09.07.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29.06.2007, Zl. VerkR96-31491-2005, wegen mehrerer Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.10.2007 zu Recht erkannt:

 

 

        I.      Hinsichtlich der Punkte 1 und 3 wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

     II.      Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

   III.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 2,50 Euro, für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag von 5 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu III.: §§ 64 ff VStG

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 03.11.2005 um 08.30 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen

1) den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich gewesen sei (Tatort: A1 bei km 170,400, zwischen 1. Fahrstreifen und Ausfahrt Ansfelden)

2) dass er zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre (Tatort: A1 zwischen km 170,0 und 170,400) sowie

3) dass er einem Lenker dem das durchgehende Befahren seines Fahrstreifens nicht möglich war, den Wechsel auf den zunächst gelegenen verbleibenden Fahrstreifen entgegen dem Reißverschlusssystem nicht ermöglicht habe (Tatort: A1 zwischen km 170,0 und 170,400).

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 11 Abs.1 StVO 1960 zu 1), § 18 Abs.1 StVO 1960 zu 2) sowie § 11 Abs.5 StVO 1960 zu 3) begangen, weshalb über ihn zu 1) und 2) jeweils Geldstrafen in Höhe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) sowie zu 3) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass sich auch nach der Schilderung der Polizisten das Fahrzeug der Polizei am Beginn des Vorfalles noch hinter ihm befunden habe. Die Polizisten hätten dann aufgeholt und hätten sich rechts vor seinem Fahrzeug befunden, danach hätten sie sich zurückfallen lassen, um hinter ihm auf die A1 zu wechseln. Danach habe er nach rechts auf die Ausfahrt Richtung Ansfelden gewechselt, wobei das Fahrzeug der Polizei zu diesem Zeitpunkt verzögert wurde. Die Behauptung, dass sie Bremsen hätten müssen, um ein Auffahren zu vermeiden, sei daher widersprüchlich.

 

Er habe einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten, dieser sei so groß gewesen, dass die Polizisten die Lücke zwischen ihm und dem vorausfahrenden Fahrzeug als ausreichend zum Einordnen angesehen hätten. Eine realistische Einschätzung seines Abstandes sei im Übrigen aufgrund der Position des Polizeifahrzeuges nicht möglich gewesen.

 

Das Reißverschlusssystem sei an dieser Stelle gar nicht anzuwenden, weil dieses nur dort anwendbar sei, wo "das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist oder dieser endet". Die Polizisten hätten sich aber auf einem Fahrstreifen befunden, welcher nicht geendet habe und es sei das durchgehende Befahren dieses Fahrstreifens ohne weiteres möglich gewesen. Er habe den Fahrstreifenwechsel durch die Polizisten auch nicht erschwert. Diese hätten ohne weiteres hinter ihm auf die A1 wechseln können, wenn sie ihn nicht zuvor rechts überholt hätten. Weiters sei es aufgrund der Bodenmarkierungen leicht möglich, von der Auffahrt der A7 auf die A1 zu wechseln, während in die entgegen gesetzte Fahrrichtung auf ca. 2/3 dieser Strecke eine Sperrlinie verlaufe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.10.2007, bei welcher der Berufungswerber sowie die Zeugen GI S und K zum Sachverhalt befragt wurden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte sein Fahrzeug auf der A1 in Richtung Westen und wollte die Autobahnausfahrt Ansfelden benutzen. Gleichzeitig lenkte der Zeuge S das Zivilstreifenfahrzeug auf der A7 und wollte von dieser in die A1 einfahren.

 

Bezüglich der örtlichen Verhältnisse wird grundsätzlich auf die im Akt befindlichen und bei der mündlichen Verhandlung erörterten Lichtbilder verwiesen. Die A1 ist in diesem Bereich dreispurig und von rechts mündet die A7 mit 2 Fahrstreifen ein. Der linke Fahrstreifen der A7 geht ohne Unterbrechung in die Ausfahrt Ansfelden über. Ca. 300 bis 350 m vorher endet der rechte Fahrstreifen der A7. Der linke Fahrstreifen der A7 ist am Beginn der Einmündung in die A1 mit einer Sperrlinie von dieser getrennt, diese geht jedoch bald in eine Leitlinie über. Für den Fahrstreifenwechsel auf den rechten Fahrstreifen der A1 verbleibt eine Länge von ca. 800 m. Der rechte Fahrstreifen der A1 ist von der einmündenden A7 durch eine längere Sperrlinie getrennt, für einen Fahrstreifenwechsel von diesem auf die A7 (und in weiterer Folge auf die Abfahrt Ansfelden) bleiben nur ca. 400 bis 450 m.

 

Strittig ist, wie sich die Situation unmittelbar vor und beim Fahrstreifenwechsel tatsächlich dargestellt hat.

 

Der Berufungswerber führte dazu an, dass sich bei seiner Annäherung an diesen Bereich weiter vorne ein kleiner Lkw befunden habe, auf welchem er aufgrund des geringfügigen Geschwindigkeitsunterschiedes langsam aufgelaufen sei. Zwischen diesem Klein-Lkw und seinem Fahrzeug hätten zwei Fahrzeuge von der A7 kommend auf die A1 gewechselt, auch das dritte Fahrzeug – nämlich das Zivilstreifenfahrzeug – hätte noch leicht zwischen ihnen auf die A1 wechseln können, jedenfalls sei der Abstand dafür groß genug gewesen. Das Zivilstreifenfahrzeug habe den Fahrstreifenwechsel aber nicht durchgeführt und sich auch nicht zurückfallen lassen. Als er den Fahrstreifen nach rechts wechseln wollte, habe er den linken Seitenblinker des Zivilstreifenfahrzeuges gesehen. Sie seien in diesem Bereich ein kurzes Stück nebeneinander gefahren und er habe dann vor dem Zivilstreifenfahrzeug auf die Ausfahrt Ansfelden gewechselt. Dieser Fahrstreifenwechsel sei völlig ungefährlich gewesen. Er habe einen ausreichenden Abstand zu dem hinter ihm fahrenden Zivilstreifenfahrzeug eingehalten. Vor diesem Fahrstreifenwechsel habe sich sein Abstand zu dem vor ihm fahrenden Lkw verringert, er habe aber zumindest zwei Autolängen betragen.

Dazu ist anzuführen, dass der Berufungswerber seine Rechtfertigung im Wesentlichen während des gesamten Verfahrens in dieser Form aufrecht erhalten hat.

 

Der Zeuge S führte zum Sachverhalt an, dass er mit dem Zivilstreifenfahrzeug auf dem linken Fahrstreifen der A7 gefahren ist und auf die A1 wechseln wollte. Er habe diesen Fahrstreifenwechsel nicht durchführen können, weil der Abstand zwischen dem vorausfahrendem Fahrzeug und dem Berufungswerber zu gering war. Dieser Abstand sei dann immer kleiner geworden, weil der Berufungswerber offenbar schneller gefahren sei als das vor ihm fahrende Fahrzeug. Er habe erwartet, dass der Berufungswerber seine Geschwindigkeit etwas verringern würde, um ihm den Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen. Da der Berufungswerber dies nicht gemacht habe, habe er selbst die Geschwindigkeit verringert und habe dann auch gesehen, dass der Berufungswerber rechts geblinkt habe. Der Berufungswerber habe dann sehr knapp vor ihm auf die Ausfahrt Ansfelden gewechselt, weshalb er sein Fahrzeug abbremsen musste, um einen Auffahrunfall bzw. einen deutlich zu geringen Abstand zu vermeiden.

 

Der Zeuge hatte an den Vorfall keine genaue Erinnerung mehr, bei seiner Einvernahme am 13.01.2006 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hatte er dazu im Wesentlichen angegeben, dass er von der A7 kommend sich in die A1 einreihen wollte und zwar hinter einem Lkw und dem Fahrzeug des Berufungswerbers. Dieser habe ihm das aber nicht ermöglicht sondern seinen Abstand zum Vorderfahrzeug derart verringert, dass eben ein Einordnen nicht mehr möglich gewesen sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt ca. auf Höhe des Lkw gefahren und daher sei sein hinterer Fahrtrichtungsanzeiger für den Berufungswerber sichtbar gewesen. Der Abstand zum vorderen Fahrzeug habe zuerst ca. 10 m betragen und sich in weiterer Folge sogar auf ca. 4 m verringert. Da er den Fahrstreifen nicht mehr habe wechseln können, habe er seine Geschwindigkeit verringert, um hinter dem Berufungswerber auf die A1 zu wechseln. Er habe dann im Rückspiegel auch den rechten Fahrtrichtungsanzeiger des Berufungswerbers gesehen und deshalb seine Geschwindigkeit nochmals verringert. Der Berufungswerber sei dann an ihm vorbeigefahren und habe unmittelbar vor ihm sein Fahrzeug auf den Abbiegestreifen gelenkt. Er habe deshalb sein Fahrzeug kurz stark abbremsen müssen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden.

 

Der Zeuge GI K konnte sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 27.02.2006 schilderte er diesen im Wesentlichen gleichlautend wie der Zeuge S.

 

4.2. Dazu hat das zuständige Mitglied des UVS in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Es ist durchaus verständlich, dass der Berufungswerber noch eine genauere Erinnerung an diesen Vorfall hat, weil dieser für ihn ein einmaliges Ereignis war. Für die Zeugen hingegen handelt es sich um einen alltäglichen Vorfall, wie er im Rahmen der Verkehrsüberwachung ständig passiert. Es ist daher gut nachvollziehbar, dass sie sich bei der Berufungsverhandlung nach fast 2 Jahren nicht mehr an Details erinnern konnten. Es waren daher auch ihre Aussagen, welche sie relativ kurz nach dem Vorfall bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land machten, bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

 

Unbestritten ist, dass der Zeuge zwischen dem vorausfahrenden Lkw und dem Fahrzeug des Berufungswerbers den Fahrstreifen wechseln wollte, diesen Fahrstreifenwechsel aber dann nicht mehr durchführen konnte. Daraus ist zu schließen, dass der Abstand ursprünglich für einen Fahrstreifenwechsel wohl ausgereicht hätte, dann aber dafür zu gering geworden ist. Auch der Berufungswerber räumt ein, dass er auf den vor ihm fahrenden Lkw aufgelaufen ist und sich der Abstand verringert habe, er habe aber mindestens zwei Autolängen betragen. Der Berufungswerber ist mit der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 85 bis 90 km/h langsam auf den vorausfahrenden Lkw aufgelaufen, weshalb dessen Geschwindigkeit lebensnah mit ca. 80 km/h angenommen werden kann. Der vom Berufungswerber angegebene Abstand von mindestens zwei Autolängen ist mit etwa 10 m anzunehmen.

 

Der Zeuge S reduzierte seine Geschwindigkeit, um hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers auf den rechten Fahrstreifen der A1 zu wechseln und der Berufungswerber wechselte vor ihm auf die Ausfahrt Ansfelden. Es ist nicht feststellbar, wie knapp dieser Fahrstreifenwechsel durchgeführt wurde, naheliegend ist aber, dass der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt schneller gefahren ist, als der Zeuge S. Immerhin hat sich der Berufungswerber vorher auf gleicher Höhe mit dem Zivilstreifenfahrzeug befunden, sodass er dieses vor dem Fahrstreifenwechsel überholen musste. Nach der Aussage des Zeugen S vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat er die Geschwindigkeit sogar zweimal reduziert, um eben dem Berufungswerber den Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen. Warum dann aufgrund des Fahrstreifenwechsels nochmals ein Abbremsen notwendig gewesen sein soll, um nicht auf das ohnedies schneller fahrende Fahrzeug des Berufungswerbers aufzufahren, ist nicht wirklich nachvollziehbar. Es ist zwar denkbar, dass der Berufungswerber den Fahrstreifenwechsel so knapp vor dem Zivilstreifenfahrzeug durchführte, dass ein Abbremsen zum raschen Wiederherstellen eines ausreichenden Sicherheitsabstandes erforderlich war, andererseits fehlen dafür aber konkrete Anhaltspunkte. Es kann daher nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen werden, dass der Berufungswerber den Fahrstreifenwechsel so knapp vor dem Zivilstreifenfahrzeug durchführte, dass es dadurch zu einer Behinderung anderer Straßenbenützer gekommen ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 11 Abs.1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

 

Gemäß § 11 Abs.5 StVO 1960 ist dann, wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist oder ein Fahrstreifen endet, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegenen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem).

 

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

5.2. Wie sich aus § 11 Abs.5 StVO 1960 ergibt, ist das Reißverschlusssystem dann anzuwenden, wenn das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist oder ein Fahrstreifen endet. Im konkreten Fall geht der linke Fahrstreifen der A7 direkt in die Autobahnausfahrt Ansfelden über. Dieser Fahrstreifen endet daher nicht und er kann auch durchgehend befahren werden. Richtig ist, dass für ein Auffahren auf die A1 ein Fahrstreifenwechsel erforderlich ist, dies bedeutet aber noch nicht, dass deshalb das Reißverschlusssystem anzuwenden ist. Die Situation ist hier durchaus vergleichbar mit einem Beschleunigungsstreifen und auch zwischen Beschleunigungsstreifen und der Autobahn selbst ist das Reißverschlusssystem nicht anzuwenden. Der Berufungswerber war daher nicht verpflichtet, dem Zivilstreifenfahrzeug im Sinne des Reißverschlusssystemes das Einordnen vor ihm zu ermöglichen. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Bereich dieses Autobahnknotens, bei welchem sich die Autobahnauffahrt von der A7 kommend bzw. die Autobahnausfahrt Ansfelden in einem engen räumlichen Bereich befinden, eine gegenseitige Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer notwendig ist.

 

Bezüglich des Vorwurfes, dass der Berufungswerber den Fahrstreifenwechsel auf die Ausfahrt Ansfelden so knapp vor dem Zivilstreifenfahrzeug durchgeführt hat, dass dieses dadurch behindert oder gefährdet wurde, ist auf die bereits oben ausgeführten Überlegungen zur Beweiswürdigung zu verweisen. Dieser Vorwurf ist nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit beweisbar, weshalb zumindest im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber diese Übertretung nicht begangen hat.

 

Bezüglich der Punkte 1) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses war das Verwaltungsstrafverfahren daher gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Bezüglich des vom Berufungswerber eingehaltenen Abstandes ist darauf hinzuweisen, dass er selbst einen Abstand von ca. 10 m bei rund 80 km/h eingeräumt hat. Bei dieser Geschwindigkeit legt der Lenker eines Fahrzeuges in
1 Sekunde 22,2 m zurück, der vom Berufungswerber eingeräumte Abstand beträgt daher nur ca. 1/2 Sekunde. Dieser ist jedenfalls zu gering, um das jederzeitige Anhalten des Fahrzeuges zu ermöglichen, weshalb der Berufungswerber diese Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, die das Verschulden des Berufungswerbers an dem zu geringen Abstand ausschließen würde, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie die lange Dauer des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens als strafmildernd gewertet. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu 726 Euro ist die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 25 Euro trotz der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen von 200 Euro bei Schulden und keinen Sorgepflichten) angemessen und nicht überhöht. Aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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