Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110767/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 18.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des D F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1.2.2007, VerkGe96-11-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1.2.2007, VerkGe96-11-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 50  Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.3 iVm § 23 Abs.2 Z1 GütbefG verhängt, weil er als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen am 11.1.2007 um 8.00 Uhr im Rahmen einer durch das Güterbeförderungsunternehmens des Herrn M K mit dem Unternehmenssitz in, durchgeführten gewerbsmäßigen Güterbeförderung auf der A8 Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 24,900 im Gemeindegebiet von K/I keinen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister des Herrn M K mitgeführt hat, obwohl Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen haben.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Nachstehendes wurde ausgeführt:

"Ich lege gegen die Straferkenntnis Berufung ein.

Mit der Begründung:

1) Steht in der Zulassung "WERKVERKEHR"

2) Muss mir mein Chef die Unterlagen sprich Beglaubigte Konzessionsurkunde od. einen Beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister unaufgefordert zur Verfügung stellen.

Nach Auskunft ist die Eintragung im Zulassungsschein falsch und aus diesem Grund ist eine Bestrafung nicht möglich."

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, der Sachverhalt vom Bw dem Grunde nach nicht bestritten wird sowie keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und von den Parteien keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte daher eine solche gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG entfallen.  

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.3 GütbefG hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 26 Abs.8 GütbefG sind für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, die Bestimmungen des § 6 Abs.1 bis 4 sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2006 anzuwenden.

 

Gemäß § 23 Abs.2 Z1 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker § 6 Abs.3 oder 4 zuwiderhandelt.

 

5.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw als Lenker eines Lkw am 11.1.2007 um 8.00 Uhr im Auftrag einer durch das Güterbeförderungsunternehmen des M K durchgeführten gewerbsmäßigen Güterbeförderung auf der A8 Innkreisautobahn bei Strkm 24,900 keinen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt hat, obwohl er als Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen hat. Dies wurde anlässlich der Amtshandlung am 11.1.2007 durch Insp. F, Landesverkehrsabteilung , festgestellt. Der Bw hat diese Tatsache in der Berufung unbestritten belassen.

Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

In der Anzeige vom 15.1.2007, unter der Rubrik "Tatbeschreibung" wurde auch festgehalten, dass im Zulassungsschein als Verwendungszweck des Fahrzeuges "Werkverkehr" eingetragen sei. Allerdings wurde auch festgehalten, dass das Fahrzeug tatsächlich für den gewerblichen Gütertransport eingesetzt wurde. Dies wurde vom Bw auch nicht bestritten. Es spielt daher die Eintragung im Zulassungsschein des Fahrzeuges hinsichtlich Verwendungszweck keine Rolle.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Bw angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz aber nicht gelungen, da vom Bw keinerlei schlüssige Beweismittel zu seiner Entlastung vorgebracht wurden.

 

Zu Punkt 2) in der Berufungsbegründung ist auszuführen, dass es zwar richtig ist, dass der Unternehmer gemäß § 6 Abs.2 GütbefG dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt werden, sohin den jeweiligen Lenkern zur Verfügung zu stellen hat.

Neben der Verantwortung des Unternehmers trifft aber auch den Lenker die gesetzliche Verpflichtung die benötigten Dokumente mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. So hätte der Bw beim Unternehmer zum einen die für die Güterbeförderung benötigten Dokumente einzufordern gehabt und zum anderen sich generell darüber zu informieren gehabt, welche Dokumente bei gewerbsmäßigen Güterbeförderungen überhaupt benötigt werden. Diese Kontrolle hat vor Fahrtantritt zu erfolgen. Dass eine Kontrolle auf Vollständigkeit der mitzuführenden Dokumente durch den Bw erfolgt ist, wurde vom Bw zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geltend gemacht und geht auch eine solche aus der Aktenlage nicht hervor. Der Bw ist sohin erwiesenermaßen seiner Kontrollpflicht bzw. Informationspflicht nicht nachgekommen, da ihm sonst hätte auffallen müssen, dass der beglaubigte Auszug aus dem Gewerberegister fehlt und er diesen einzufordern gehabt hätte.

 

Mit seinen Vorbringen in der Berufungsschrift ist es dem Bw sohin nicht gelungen, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu entlasten, weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten hat.

 

5.4. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw eine Geldstrafe von 50 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 726 Euro verhängt. Des weiteren wurde bei der Strafbemessung auf den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit Bedacht genommen. Zudem ist die belangte Behörde von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse ausgegangen, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Dieser Schätzung ist der Bw in seiner Berufung nicht entgegengetreten und fanden sich im vorgelegten Akt auch  keine abweichenden Angaben, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint dem Oö. Verwaltungssenat durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu bewegen.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war schon deshalb nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Konzessionsurkunde, Verpflichtung des Lenkers, Werkverkehr, kein Einfluss der Eintragung im Zulassungsschein

 

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