Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110779/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 23.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des M L K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.4.2007, VerkGe96-44-1-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.4.2007, VerkGe96-44-1-2007, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 GütbefG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der K L GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in, am 6.3.2007 gegen 15.35 Uhr auf der Innkreis-Autobahn A8, bei Strkm 75,200, Gemeindegebiet S, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer (richtig: Mieterin) des Zugfahrzeuges: K L GmbH, Lenker: H E, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Leergut) von Ansfelden durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt hat, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass H E am 6.3.2007 als Kraftfahrer auf dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen eingesetzt gewesen sei. Da der Bw mit dem Fahrer nicht zufrieden war, sei er nur für einen Tag angemeldet worden. Es seien daher für den Fahrer nicht alle benötigten Dokumente beantragt bzw mitgeführt. Es werde daher einerseits um Verständnis gebeten und andererseits gebeten von einer Geldstrafe abzusehen.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und der Sachverhalt vom Bw nicht bestritten wird (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).  

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 GütbefG, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 sind.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgebiet auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, diese Verordnung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 anzuwenden.

 

Gemäß  Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (kurz EU-VO genannt), unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß  Art.3 Abs.3 EU-VO wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staats­angehörige eines Drittstaats sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

4.2. Als erwiesen und vom Bw unbestritten belassen, steht fest, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K L GmbH mit dem Sitz in am 6.3.2007 mit dem Sattelzugfahrzeug, Kz: (D), Anhänger, Kz: (D) auf der A8 Innkreisautobahn bei Strkm 75,200 durch den türkischen Fahrer H E eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung, und zwar von Ansfelden durch Österreich nach Deutschland durchführen hat lassen, ohne im Besitz einer Fahrerbescheinigung für den türkischen Lenker zu sein. Der Bw hat somit den Tatbestand gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG erfüllt und ihn auch zu verantworten. 

 

4.3. Der Bw hat die Übertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und war daher Fahrlässigkeit zu vermuten. Ein Entlastungsnachweis, wie in § 5 Abs.1 VStG gefordert,  ist dem Bw nicht gelungen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich ein Unternehmer bzw dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer nur dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ein entsprechendes Vorbringen hat der Bw nicht gemacht.

 

Der Einwand des Bw, dass er für den Lenker E keine Fahrerbescheinigung beantragt habe, weil er mit ihm nicht zufrieden gewesen sei, kann ihn nicht von seinem schuldhaften Verhalten befreien. So besteht für den Bw die gesetzliche Verpflichtung für jeden seiner Fahrer - der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - und im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird, eine Fahrerbescheinigung zu beantragen und diese dem Fahrer dann zur Verfügung zu stellen. Dem Gesetz ist eine Bestimmung fremd, dass für sogenannte "Test- oder Probefahrten" von Drittstaatsangehörigen, hier eines türkischen Fahrers, keine Fahrerbescheinigung zu beantragen und dem jeweiligen Lenker zur Verfügung zu stellen ist. Um sich ein klares Bild bezüglich der Eignung des konkreten Fahrers zu verschaffen, hätte der Bw den Lenker mit Einsätzen beauftragen müssen, bei welchen keine Fahrerbescheinigung benötigt wird. Da von einem Güterbeförderungsunternehmer bzw dessen handelsrechtlichem Geschäftsführer erwartet werden kann, dass er sich über die für seine Berufsausübung betreffenden gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis verschafft, hätte er somit wissen müssen, dass er eine Fahrerbescheinigung für den betreffenden türkischen Lenker braucht und ihm diese zur Verfügung zu stellen gehabt hätte, und zwar bereits vor Fahrtantritt.  Das vom Bw gesetzte Verhalten kann daher nicht mehr als Fahrlässigkeit abgetan werden, sondern  war vielmehr von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

4.5. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 1.453 Euro bei  einem Strafrahmen von 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro verhängt. Weiters hat sie auf den besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung hingewiesen, insbesondere auf die mangelnde Kontrollmöglichkeit bei grenzüberschreitenden Transporten. Im Übrigen hat sie mangels Angaben durch den Bw persönliche Verhältnisse von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten  der Strafbemessung zugrunde gelegt. Diese persönlichen Verhält­nisse wurden vom Bw im Zuge des Berufungsverfahrens nicht bestritten und kamen keine geänderten Umstände hervor. Strafmildernd wurde die verwaltungs­strafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet. Weitere mildernde Umständen traten nicht hervor und wurden nicht vorgebracht. Es war daher kein erhebliches Überwiegen von Milderungsgründen festzustellen, sodass eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG nicht in Betracht kommt. Im Hinblick auf den gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmen erscheint die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu bewegen.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war schon deshalb nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.   

 

5. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von der belangten Behörde angeführt, dass es sich bei der Zulassungsbesitzerin des Zugfahrzeuges um die K L GmbH handle. In der Beilage zur Anzeige finden sich zwei Fahrzeugpapiere, welche als Zulassungsbesitzer H E ausweisen. Dieser gab bei der Kontrolle an, dass die Fahrzeuge von der K L GmbH angemietet wurden. Der Gütertransport erfolgte daher im Namen und auf Rechnung der K L GmbH. Eine diesbezügliche Berichtigung des Spruches erscheint dem Oö. Verwaltungssenat aber nicht geboten, weil dies für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung bleibt.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, Verschulden

 

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