Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162318/7/Zo/Jo

Linz, 22.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R D, geboren , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. V, Dr. G, L, vom 27.06.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 12.06.2007, Zl. VerkR96-1619-2007, wegen einer Übertretung des GGBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.10.2007 zu Recht erkannt:

 

 

        I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

    Die Bestimmungen des GGBG sowie Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR werden in der          Fassung BGBl. I Nr. 118/2005 angewendet.

 

     II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 150 Euro (20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass J K am 13.02.2007 um 09.15 Uhr auf der A8 bei km 62,400 die Beförderungseinheit BB- (SK),
BB- (SK) lenkte. Die Firma D s.r.o. mit dem Sitz in B, Z, beförderte mit besagter Beförderungseinheit folgende Gefahrgüter:

UN 1486 KALIUMNITRAT (Potassium Nitrate Crystalline) 5.1, VG III, 960 Säcke (à 25 kg) auf 20 Paletten verschweißt, 24.416 kg.

 

Die Firma D s.r.o. habe es dabei als Beförderer des angeführten Gefahrgutes unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Der Beförderer habe die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Güter (ADR 7.5.7) nicht beachtet, weil die angeführte Ladung oder einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignetes Mittel gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standgehalten hätten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet worden wäre. Im einzelnen sei die Ladung nur durch Alu- bzw. Holzlatten, die Planensteher und die Plane gesichert gewesen. Nach vorne und nach hinten sei keine Ladungssicherung angebracht gewesen. Großteils sei die Ladung nicht formschlüssig zu den beweglichen Alu- bzw. Holzlatten verladen gewesen. Die in der unteren Reihe angebrachten Alulatten seien nicht fix mit dem Ladeboden verbunden gewesen und wären somit durch einen geringen Druck aus der Halterung gesprungen. Zwischen der Ladung und der Ladungsfläche sei keine zusätzliche Rutschhemmung angebracht und an der gesamten Ladung keine Zurrgurte angebracht gewesen. Bei einer Vollbremsung hätte der gesamte Druck von über 24 t auf die Stirnwand des Sattelanhängers gedrückt. Aufgrund dieser absolut mangelhaften und verkehrsgefährdenden Ladungssicherung sei diese Übertretung in die Gefahrenkategorie I einzuordnen gewesen.

 

Diese Verwaltungsübertretung habe der Berufungswerber als Geschäftsführer der D s.r.o. und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Der Berufungswerber habe dadurch gegen § 13 Abs.1a Z3 iVm § 15a sowie § 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG verstoßen. Gemäß § 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG wurde eine Geldstrafe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 75 Euro verpflichtet.

 

Die von der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis mit Block Nr. 00, Blatt Nr. 11 eingehobene vorläufige Sicherheit wurde in der Höhe von 825 Euro für verfallen erklärt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass die Ladung auf Paletten in sich geschlossen verpackt gewesen sei. Zumindest in Fahrtrichtung, also zur Stirnseite, seien keine Ladelücken vorhanden gewesen. Daher sei die gesetzlich geforderte Ladungssicherung nach vorne ausreichend gewesen. Die Ladelücken zu den seitlichen Wänden seien so gering gewesen, dass eine Bewegung der Ladung praktisch ausgeschlossen sei und die Ladung weitgehend gesichert gewesen sei. Es sei daher gar keine bzw. nur eine wesentlich geringere Sicherung der Ladung erforderlich gewesen als dies der Sachverständige in seinem Gutachten errechnet habe. Es wäre auch bei Extremsituationen zu keiner Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen. Immerhin sei mit dieser Ladung bis zur Verkehrskontrolle mehr als 1.000 km zurückgelegt worden, ohne dass die Ladung dabei verrutscht wäre.

 

Der Tatvorwurf sei jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Die gegenständliche Ladung sei beim Absender, der Firma N M in A verladen gewesen. Er selbst sei bei der Verladung nicht anwesend gewesen, weshalb er keine Sichtprüfung habe durchführen können. Der Lenker sei für Gefahrguttransporte ausreichend geschult und eingewiesen und dieser habe vor jedem Transport die notwendigen und zumutbaren Überprüfungen selbst vorzunehmen. Die Lenker haben die Anweisung, mit ihm telefonisch in Kontakt zu treten, falls sich bei der Verladung Probleme ergeben bzw. Mängel vorliegen. Der Lenker habe sich im vorliegenden Fall den Weisungen entsprechend verhalten. Bei der D s.r.o. sei ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet. Die Überwachung der Fahrzeuge sowie der Beladung sei sichergestellt. Im gegenständlichen Fall habe der Lenker entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Ladung und deren Positionierung im Fahrzeug vor Fahrtantritt überprüft. Der Lenker sei natürlich auf Angaben des Verladers angewiesen und könne nur eine optische Überprüfung vornehmen. Trotz seiner speziellen Schulung als Gefahrgutlenker seien ihm darüber hinausgehende technische Berechnungen nicht zumutbar. Er habe daher als Verantwortlicher des Beförderers seine Pflichten erfüllt und auch der Lenker habe sich ordnungsgemäß verhalten. Ein Verschulden sei ihm jedenfalls aufgrund des funktionierenden Kontrollsystems nicht vorwerfbar.

 

Die vorläufige Sicherheit hätte aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur dann für verfallen erklärt werden dürfen, wenn sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Strafvollzug als unmöglich erweist. Dies sei bei ihm nicht der Fall, immerhin habe auch das Verwaltungsstrafverfahren bis zur Erlassung des Straferkenntnisses geführt werden können. Das fehlende Rechtshilfeübereinkommen mit seinem Heimatstaat bedeute noch nicht, dass deshalb die Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug unmöglich wäre. Dieser Umstand dürfe nicht bloß vermutet werden, sondern müsse erwiesen sein.

 

Es wurde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben bzw. in eventu die §§ 20 oder 21 VStG anzuwenden. Weiters wurde beantragt, den Verfall der vorläufigen Sicherheit aufzuheben und diese rückauszuhändigen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.10.2007. An dieser hat die Vertreterin des Berufungswerbers teilgenommen und es wurde das von einem Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Gutachten erörtert. Der Berufungswerber selbst hat aus beruflichen Gründen an der Verhandlung nicht teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Herr J K lenkte zur Vorfallszeit das angeführte Sattelkraftfahrzeug mit den im Spruch angeführten Gefahrgütern. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass 20 Paletten Kaliumnitrat mit einer Masse von 24.416 kg ohne Sicherungsmaßnahmen geladen waren. Die Paletten schlossen mit der Stirnwand des Sattelanhängers formschlüssig ab, seitlich bestand ein Abstand von ca. 15 bis 20 cm und nach hinten war eine größere Lücke gegeben.

 

Beim Sattelanhänger handelte es sich um eine spezielle, leichte Aufbaukonstruktion, welche an der Seite lediglich über eine Schiebeplane, Stehrungen und Alu- bzw. Holzeinstecklatten verfügt. Die Einstecklatten wiesen keinen Mittelsteg auf sondern wurden lediglich in seitlichen Führungen vorne und hinten bzw. in den Aufbaurungen gehalten. Es wurden keine Antirutschmatten verwendet.

 

Bei diesen Sattelanhängern (sogenannte Curtainsider) sind entsprechend den Bauvorschriften Einrichtungen zur Sicherung der Ladung zwingend vorgeschrieben. Die Stirnwand derartiger Curtainsider muss entsprechend den Bauvorschriften eine Festigkeit von zumindest 5.000 daN über den gesamten Querschnitt aufweisen, aus technischer Sicht ist davon auszugehen, dass die Stirnwand im unteren Bereich eine höhere Festigkeit aufweist. Der Reibbeiwert zwischen Holzpaletten und dem Holz- bzw. Siebdruckboden liegt zwischen 0,3 und 0,35 g.

 

Der Sachverständige führte in seinem Gutachten weiters aus, dass die Ladung nach vorne mit 0,8 g sowie seitlich und nach hinten mit 0,5 g gesichert werden müsse, damit es beim normalen Fahrbetrieb nicht zu einem Verrutschen der Ladung kommt. Zur einem normalen Fahrbetrieb würden auch starke Bremsungen bzw. ein Ausweichen und auch eine Kombination dieser Fahrmanöver (Bremsausweichhaken) zählen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnete der Sachverständige die erforderliche Sicherung der gegenständlichen Ladung mit 12 Zurrgurten. Der Sachverständige führte weiters aus, dass bei der konkreten Ladung wegen der vollständig fehlenden Sicherung durchaus die Gefahr bestand, dass der Fahrzeugaufbau bei einem entsprechenden Fahrmanöver nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die 24 t auf der Ladefläche zu halten, weshalb auch von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden müsse.

 

Dieses Gutachten wurde bei der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und der Sachverständige hat alle Fragen der Vertreterin des Berufungswerbers beantwortet.

 

Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der D s.r.o. Diese war Beförderer des gegenständlichen Gefahrgutes. Herr K, welcher im Besitz eines Gefahrgutscheines und damit einer entsprechenden Ausbildung ist, wurde bezüglich der Durchführung von Gefahrguttransporten auch vom Unternehmen eingewiesen und hat den Auftrag, die notwendigen und zumutbaren Überprüfungen vor dem Transport durchzuführen sowie bei Mängel mit dem Berufungswerber telefonisch Kontakt aufzunehmen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.1a Z3 GGBG hat sich der Beförderer durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.

 

Gemäß § 15a Abs.1 GGBG sind bei Kontrollen festgestellte Mängel entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängel in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.

 

Gemäß § 15a Abs.2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

Gemäß Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR müssen die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung iSd 1. Satzes liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist.

 

5.2. Die Ladung muss so gesichert werden, dass es im normalen Fahrbetrieb zu keinem bzw. nur einem ganz geringfügigen Verrutschen der Ladung kommen kann. Zum normalen Fahrbetrieb zählen auch starke Bremsungen und Ausweichbewegungen sowie Kombinationen solcher Fahrmanöver (Bremsausweichhaken). Auch auf Autobahnen können derartige Fahrmanöver bei plötzlich auftretenden Hindernissen (z.B. bei einem Stau oder bei einem weiter vorne stattfindenden Auffahrunfall) notwendig sein. Die Ladung muss also so gesichert werden, dass sie auch bei solchen Fahrmanövern auf der Ladefläche verbleibt. Die Einschätzung des Sachverständigen, wonach die Ladung daher mit 0,8 g nach vorne bzw. mit 0,5 g seitlich und nach hinten gesichert werden muss, ist daher gut nachvollziehbar und sein Gutachten insgesamt schlüssig. Der Sachverständige konnte bei der mündlichen Verhandlung alle Fragen der Vertreterin des Berufungswerbers verständlich erklären und kam eben zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass ein ungesicherter Transport dieser Ladung die Verkehrssicherheit gefährden konnte.

 

Soweit sich der Berufungswerber darauf beruft, dass nach vorne eine formschlüssige Verladung vorgelegen sei, ist auf den Wortlaut der entsprechenden Bestimmung im ADR hinzuweisen, wonach die Ladungssicherung nur dann ausreichend ist, wenn die gesamte Ladefläche vollständig ausgefüllt ist. Das war hier aber nicht der Fall, weil seitlich und nach hinten entsprechende Ladelücken vorhanden waren. Der Sachverständige hat überdies nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einem Sattelanhänger mit dieser speziellen leichten Bauweise diese gesetzliche Fiktion in technischer Hinsicht nicht als ausreichende Sicherung angesehen werden kann. In den neuen Regelungen des ADR 2007 ist daher diese Bestimmung nicht mehr enthalten, wobei aber im vorliegenden Fall noch das ADR 2005 anzuwenden ist.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Es ist richtig, dass er als Beförderer nicht bei jedem einzelnen Transport die erforderlichen Kontrollen bzw. Sichtprüfungen selber durchführen kann. Er hat daher den Lenker mit diesen Überprüfungen beauftragt, wobei dieser als Gefahrgutlenker entsprechend geschult ist. Der Lenker hatte auch den Auftrag, bei aufgetretenen Mängel den Berufungswerber anzurufen. Dieses System hat aber im konkreten Fall nicht ausgereicht, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicher zu stellen. Der Lenker hat bei der von ihm durchgeführten Sichtprüfung die Ladelücken auf der Seite sowie nach hinten entweder nicht erkannt oder diesen nicht die entsprechende Bedeutung zugemessen. Er hat auch nicht erkannt, dass bei Sattelanhängern mit dieser leichten Aufbaukonstruktion (Schiebeplanen anstelle von Boardwänden) eine derart schwere Ladung praktisch immer zusätzlich gesichert werden muss, weil eben der Aufbau zu schwach ist, um die Ladung verlässlich auf der Ladefläche zu halten. Der Lenker war also offensichtlich hinsichtlich der Ladungssicherung nicht ausreichend geschult, weshalb sich der Berufungswerber auch nicht ausschließlich auf die optische Überprüfung durch den Lenker verlassen durfte. Im Übrigen stellen bloße Schulungen und Anweisungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein ausreichendes Kontrollsystem dar, um das Verschulden auszuschließen. Es ist dem Berufungswerber daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter gegen § 13 Abs.1a Z2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 befördert und ist

a)      wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder

b)      wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4.000 Euro oder

c)      wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit.c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

 

Entscheidend für die Strafhöhe ist, in welche Gefahrenkategorie der Mangel einzuordnen ist. Bei einer mangelhaften Ladungssicherung ist diese Einordnung im Wesentlichen abhängig von der Menge und Gefährlichkeit der beförderten Güter sowie vom Ausmaß der fehlenden Sicherung. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass durchaus die Gefahr bestand, dass der Fahrzeugaufbau bei einen entsprechenden Fahrmanöver nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Ladung von 24 t auf der Ladefläche zu halten, weshalb von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden muss. Wenn man weiters die große Menge der gefährlichen Güter berücksichtigt, so muss dieser Mangel in die Gefahrenkategorie I eingeordnet werden. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher 750 Euro.

 

Einen wesentlichen Strafmilderungsgrund stellt die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers dar, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Umstand der bisherigen Unbescholtenheit bedeutet aber noch nicht, dass die Milderungsgründe so weit überwiegen, dass § 20 VStG angewendet werden könnte. Die gegenständliche Übertretung hat auch keine negativen Folgen nach sich gezogen, allerdings muss von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden, weshalb auch § 21 VStG nicht in Frage kommt.

 

Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe erscheint im konkreten Fall ausreichend und entspricht auch den Bestimmungen des § 19 VStG. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (es wird die von der Erstinstanz zu Grunde gelegte Schätzung herangezogen, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat - monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten) erscheint die gesetzliche Mindeststrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Bezüglich des Verfalles der vorläufigen Sicherheit ist auf die Entscheidung des VwGH vom 20.03.2007, Zl. 2003/03/0015 hinzuweisen. Hier hat der VwGH den Verfall der vorläufigen Sicherheit gegenüber einem tschechischen Staatsbürger für rechtmäßig erklärt, weil eben kein entsprechender Rechtshilfevertrag besteht. Diese Entscheidung ist mit dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbar, weshalb der Verfall der vorläufigen Sicherheit von der Erstinstanz zu Recht ausgesprochen wurde.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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