Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162422/2/Kei/Ps

Linz, 31.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der S L, vertreten durch M B, O, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Juli 2007, Zl. VerkR96-21230-2007/Ni, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 37 Stunden herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 8,00 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 23.05.2007 um 06.08 Uhr, im Gemeindegebiet St. Marien, OG Nöstlbach Nord auf der L 1375 bei Strkm. 3.100 in Richtung Neuhofen, als Lenker des KFZ, KZ:, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EUR

80,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

48 Stunden

Gemäß §

99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,00 EUR sind als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe;

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88,00 EURO.

Auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung wird hingewiesen.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. August 2007, Zl. VerkR96-21230-2007/Ni, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Angaben in der gegenständlichen Anzeige und auf das Geständnis der Berufungswerberin (Bw).

Es wird bemerkt, dass im Einspruch der Bw gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 1. Juni 2007, Zl. VerkR96-21230-2007, ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wurde.

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch das Geständnis der Bw gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Die Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 600 Euro netto pro Monat, sie hat kein Vermögen, sie hat Bankverbindlichkeiten in der Höhe von 500 Euro und sie hat keine Sorgepflicht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen dem relativ hohen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Eine Anwendung des § 20 VStG (= Außerordentliche Milderung der Strafe) war rechtlich nicht möglich, weil die Bestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 nicht eine Mindeststrafe, die unterschritten werden könnte, vorsieht.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde herabgesetzt, weil im gegenständlichen Zusammenhang einer verhängten Geldstrafe von 80 Euro eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden entspricht. (Es wird bemerkt, dass die belangte Behörde auf den nur gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch hin die mit der Strafverfügung verhängte Geldstrafe, nicht aber auch die mit der Strafverfügung angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt hat.)

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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