Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162448/9/Bi/Se

Linz, 12.10.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, H, vertreten durch Herrn RA Dr. A W, L, vom 16. August 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 7. August 2007, VerkR96-491-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 9. Oktober 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt münd­licher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge "bzw. in ihrer Lage verändert" zu entfallen hat; die Strafe wird jedoch auf 70 Euro und die Ersatzfreiheits­strafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Verfahrenkostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 7 Euro, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.2 lit.e iVm 31 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 220 Euro (84 Stunden EFS) verhängt, weil er am 27. Jänner 2007 um 4.50 Uhr in der Gemeinde Bad Leonfelden, Elmegg, B126 bei km 22.500, als Lenker des Pkw ......... Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Leitbake, Schneezeichen, Leitpflock) bei einem Verkehrsunfall beschädigt bzw in ihrer Lage verändert habe und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei­dienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 22 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. Oktober 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA Dr. W, des Zeugen H P (HP) und des Meldungs­legers RI A Z (Ml) durchgeführt. Der Vertreter der Erst­instanz war entschuldigt. Die Berufungsent­scheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe um 5.15 Uhr in Zwettl sein müssen, wo der Reisebus zur von ihm gebuchten Fahrt zum Schirennen nach Kitzbühel abgefahren sei. Er habe kein Handy mitgehabt und sich daher im Bus eines ausgeborgt, mit dem er seinen Bruder HP gegen 7.00 Uhr angerufen und diesen ersucht habe, den Pkw wegzubringen und den Schaden bei der Straßenmeisterei zu melden, was sein Bruder auch getan habe. Der Sachschaden sei gering gewesen, aufgrund des zurückgelassenen Pkw seien Verursacher und Unfallshergang festge­standen und er habe sich eines Boten bedienen müssen. Der Schaden sei bezahlt, weshalb er die Erteilung einer Ermahnung für gerechtfertigt halte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkennt­nisses berücksichtigt und die Zeugen unter Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht bzw die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 27. Jänner 2007 kurz vor 5.00 Uhr früh den Pkw UU- auf der B126 aus Bad Leonfelden kommend in Richtung Zwettl, wo der den um 5.15 Uhr abfahrenden Reisebus nach Kitzbühel erreichen wollte. Bei km 22.500 geriet er mit dem Pkw aufgrund der schlechten Wetter- und Straßenbedingungen ins Schleudern, kam von der Straße ab und fuhr einen Leitpflock, eine Schneestange und eine Leitbake nieder. Er ließ den Pkw mit eingeschaltetem Licht und angestecktem Zündschlüssel stehen und wurde von einem nachkommenden Lenker bis Zwettl mitgenommen, wo er den Bus erreichte. Er borgte sich ein Handy aus und telefonierte gegen 7.00 Uhr mit seinem Bruder HP, von dem er wusste, dass dieser nicht vor 6.30 Uhr aufstehen werde. Dabei stellte sich heraus, dass kurz nach 5.00 Uhr der Ml im Rahmen der Streife an der Unfallstelle vorbeigekommen war. Aufgrund der widrigen Umstände im Hinblick auf den offen abgestellten Pkw suchten die Polizeibeamten die Umgebung nach dem Lenker ab, fanden ihn jedoch nicht. Die für Hellmonsödt zuständige Streife wurde ersucht, den Zulassungsbesitzer des Pkw, den Bw, zu Hause aufzusuchen. Die Beamten fanden schließlich den Bruder des Bw und ersuchten ihn, der Bw möge sich am Abend mit dem Ml in Verbindung setzen. Der Bw ersuchte den Zeugen HP telefonisch, er möge den Pkw wegbringen und den Schaden bei der Straßenmeisterei melden, was dieser auch tat, wie er in der Verhandlung bestätigte. Der Ml bestätigte, der Bw habe sich am Abend des Unfalltages mit ihm in Verbindung gesetzt und den Vorfall aufgeklärt. Er bestätigte auch, dass er eine Woche vor der Verhandlung bei der Straßenmeisterei in Erfahrung gebracht habe, dass die Unfallmeldung dort um 8.30 Uhr des 27. Jänner 2007 erfolgt war.

Der Bw betonte, er habe nie die Bezahlung des Schadens verhindern wollen und er habe den Schaden auch bezahlt – bei der Straßenmeisterei habe man sich bei ihm bedankt, weil die meisten Lenker, denen so etwas passiere, ohne Meldung und ohne Bezahlung weiterfahren würden.

 

Aus der Sicht des UVS sind die Schilderungen des Ml und seines Bruders nachvollziehbar und glaubhaft. Warum der Bw den Pkw unversperrt stehenließ, konnte auch in der Verhandlung nicht geklärt werden. Der Ml betonte, wenn jemand den Schaden bei der Straßenmeisterei melde, erfahre die Polizei das nicht automatisch; er habe sich vor der Verhandlung von sich aus dort erkundigt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs – dazu zählen gemäß § 31 Abs.1 StVO ua auch Verkehrsleiteinrichtungen wie Leitpflöcke, Schneestangen und Leitbaken – ua unbefugt in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienst­stelle oder der Straßen­erhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.  

 

Dass die genannten Verkehrsleiteinrichtungen in ihrer Lage verändert worden wären, ergab sich in der Verhandlung nicht, wohl aber deren Beschädigung im Zuge eines Verkehrsunfalls.

Feststeht, dass der Bw die Beschädigung im Zuge eines Abkommens von der Straße, also bei einem Verkehrsunfall, verursacht hat, wobei aufgrund des dort belassenen Pkw sowohl die Zuordnung zu einem Schädiger als auch der Unfallshergang nachvollziehbar waren; der Schaden wurde auch bezahlt. Der Bw hat sich aufgrund der gebuchten Reise und der glaubhaft dargelegten zeitlichen Bedrängnis seines Bruders als Boten bedient, der auch gemäß seinem Ersuchen Meldung erstattet hat; jedoch erfolgte die Schadensmeldung nach dem Verkehrs­unfall um ca 5.00 Uhr erst um 8.30 Uhr, dh nicht mehr "ohne unnötigen Aufschub".

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" einschränkend auszulegen (vgl E 12.11.1970, 1771/69, uva), dh nach Erfüllung der Verpflichtungen am Unfallort bzw nach einem erfolglosen Versuch, den Schaden beim Straßenerhalter zu melden. Dabei ist es nicht notwendig, ein Handy zu besitzen oder mitzuhaben.

Auf der Grundlage dieser Überlegungen war davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand – in eingeschränkter Form hinsichtlich der nicht erweisbaren "Lageveränderung" gemäß § 44a Z1 VStG – erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs. 2 lit.e StVO 1960 von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Den Überlegungen zur Strafbemessung ist zugrunde zu legen, dass der Bw seinen Verpflichtungen dem Grunde nach nachgekommen ist, dh der Unrechtsgehalt der Übertretung wesentlich geringer war als von der Erstinstanz angenommen. Die  Meldung erfolgte zeitlich verspätet ca 3 Stunden nach dem Unfall, was nicht mehr als  "ohne unnötigen Aufschub" angesehen werden kann. Der Bw hat den Schaden wieder gutgemacht, ein Zweifel an der Verursachung durch ihn bestand nie. Aus diesem Grund konnte eine wesentlich niedrigere Strafe verhängt werden. Außerdem hat die Erstinstanz laut Begründung des Straferkenntnisses zwei "maßgebliche" Vormerkungen des Bw als erschwerend gewertet, die nicht einschlägig sind und daher nicht erschwerend herangezogen werden können.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung wie den finanziellen Verhältnissen des Bw (1.000 Euro n/m, keine Sorgepflichten, kein Vermögen). Die Strafe liegt nun im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheits­strafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Spruchkonkretisierung, Tatbestand erfüllt "ohne unnötigen Aufschub", Strafherabsetzung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum