Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162454/3/Fra/Sta

Linz, 15.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des  Herrn M A, T, 52 M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, 52 M, vom 8.8.2007 in der Fassung der Berufung vom 9.10.2007, gegen das Faktum vier (§ 4 Abs.5 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 19. Juli 2007, VerkR96-3317-2007-Fs, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

II.                 Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (10 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;  §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 17 Abs.1. zweiter Satz iVm § 15 Abs.4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden)

2. wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit. a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden),

3. wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit. c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) und

4. wegen Übertretung des § 4 Abs.5 erster Satz StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. b leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil er

am 23.3.2007 und gegen 14.00 Uhr den Lkw N3, Kennzeichen BR, im Stadtgebiet von L, auf der R gelenkt hat und als Lenker

1. auf Höhe des Hauses R beim Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug einen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit nicht entsprechenden seitlichen Abstand vom Fahrzeug, an dem er vorbeigefahren ist, eingehalten hat, sodass es zur Kollision mit dem angestellten Pkw, Kennzeichen L, kam und dabei der linke Außenspiegel beschädigt wurde.

 

Nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten im ursächlichen Zusammenhang stand, hat er es unterlassen,

2. das von ihm gelenkte Fahrzeug im Sinne des § 4 StVO 1960 sofort anzuhalten,

3. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich und sein Fahrzeug vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme entfernte, obwohl der Zweitbeteiligte ihn auf den Verkehrsunfall mit Sachschaden aufmerksam gemacht und das Einschreiten eines Organs der Straßenaufsicht verlangt hat,

4. die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist unterblieben ist.

 

Ferner wurden gemäß § 64 VStG Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. - als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Schuldspruch eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Fakten eins (§ 17 Abs.1 zweiter Satz iVm § 15 Abs.4 StVO 1960), zwei (§ 4 Abs.1 lit. a StVO 1960 und drei (§ 4 Abs.1 lit. c StVO 1960) wurden vom Bw nicht angefochten. Angefochten wurde lediglich das Faktum vier des in Rede stehenden Straferkenntnisses (§ 4 Abs.5 erster Satz StVO 1960).

 

Mit Schriftsatz vom 9.10.2007 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zog der Bw seine Berufung vom 8.8.2007 gegen das oa Straferkenntnis hinsichtlich der Schuldfrage zurück und schränkte diese auf das Strafausmaß ein. Es ist sohin auch Spruchpunkt vier in der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt. Diesbezüglich ist vorerst festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich des Unrechts- und Schuldgehaltes der angelasteten Übertretungen evident sind. Dennoch wurde hinsichtlich der Spruchpunkte zwei und drei der gesetzliche Strafrahmen nur je zu 11,46 % und hinsichtlich des Spruchpunktes vier der gesetzliche Strafrahmen zu 27,54 % ausgeschöpft. Würde man die Strafe zu Spruchpunkt vier als angemessen betrachten, wären die Strafen zu den Spruchpunkten zwei und drei zu niedrig angesetzt. Es müssten also zur Herstellung einer angemessenen Relation diese Strafen hinausgesetzt werden. Abgesehen von der Rechtskraft der Schuld- und Strafaussprüche würde einer solchen Vorgangsweise das Verbot der "reformatio in peius" entgegenstehen. Es muss also der umgekehrte Weg beschritten werden und im Hinblick auf die erwähnte Rechtskraft von der Angemessenheit der Straffestsetzung hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen gemäß Punkt zwei und drei des Straferkenntnisses ausgegangen werden. Daraus resultiert, dass die Strafe hinsichtlich des Faktums vier entsprechend dem gesetzlichen Strafrahmen anzupassen ist. Mit der nun festgesetzten Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 13,77 % ausgeschöpft. Die Strafe ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nunmehr tat- und schuldangemessen festgesetzt worden, wobei auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw ausreichend Bedacht genommen wurde. Eine weitere Herabsetzung verbietet sich auf den erheblichen Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretung, auf den die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat (die Folgen sind für den Geschädigten allenfalls die Zahlung eines Selbstbehaltes bzw. die Selbstbezahlung des Schadens sowie ein volkswirtschaftlicher Schaden mit der Konsequenz der Erhöhung von Versicherungsprämien).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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