Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162461/8/Ki/Ps

Linz, 25.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C S, L, D, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, L, H, vom 3. August 2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juli 2007, Zl. S-7.728/07-1, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Oktober 2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung, der Berufungswerber habe am 16. Februar 2007, 20.30 Uhr, in Puchenau, Golfplatzstraße 38, den Pkw, Kz. L-, gelenkt, entfällt.

 

II.   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 260 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 19. Juli 2007, Zl. S-7.728/07-1, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 16. Februar 2007, 20.30 Uhr, in P, G, den Pkw, Kz. L-, gelenkt und sich um 20.40 Uhr, in P, Z, geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig war, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben. Er habe dadurch § 5 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 130 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 3. August 2007 Berufung, dies mit dem Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Berufungswerber argumentiert, er habe sich, da er vermutete zu viel getrunken zu haben, von der Pächterin der „F“ mit seinem Fahrzeug nach Puchenau chauffieren lassen. Er habe gegenüber den Polizeibeamten nie angegeben, dass er mit einem Taxi gekommen sei, er habe nur mitgeteilt, dass er, wenn er ein Taxi benötige, stets mit einem bestimmten Taxi fahre.

 

Zwischen seiner Ankunft in Puchenau in der Wohnung seiner Lebensgefährtin und dem Zeitpunkt der Aufforderung durch Organe der Straßenaufsicht sei zumindest ein Zeitraum von einer Stunde gelegen, folglich sei zu jenem Zeitpunkt, als er aufgefordert wurde, keine Verdachtslage mehr gegeben gewesen.

 

Zum Beweis für den Sachverhalt wird ausdrücklich der Antrag auf Einvernahme der Zeugen R F und W A gestellt.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Oktober 2007. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger, Gruppeninspektor M D und Bezirksinspektor F S, einvernommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Puchenau vom 19. Februar 2007 zu Grunde. Danach sei der Berufungswerber am 16. Februar 2007 gegen 20.30 Uhr in die Wohnung seiner Lebensgefährtin, P, Z, gekommen. Er habe angegeben, mit einem Taxi gekommen zu sein. Eine Nachschau beim Pkw des Berufungswerbers durch Bezirksinspektor Schlägel habe ergeben, dass die Motorhaube des Pkw leicht warm gewesen sei, weshalb der Verdacht bestanden habe, dass der Berufungswerber den Pkw gefahren sein dürfte. Er sei deshalb in der Wohnung seiner Lebensgefährtin um 20.40 Uhr des 16. Februar 2007 aufgefordert worden, einen Alkotest zu machen, da er sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und der Verdacht bestanden habe, dass er den Pkw gelenkt hatte. Der Berufungswerber habe den Alkotest mit der Begründung verweigert, er sei nicht mit seinem Pkw gefahren. Er sei nicht verpflichtet, hineinzublasen, da er nicht gefahren sei.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Rechtsmittelwerber bei seiner Rechtfertigung, dass er von der Wirtin der „F“ mit seinem Pkw nach Puchenau gefahren wurde. Die Wirtin habe sich in der Folge, ohne sich weiters dort aufzuhalten, von einer anderen Person wiederum nach Linz zurückbringen lassen. Unbestritten bleibt, dass der Berufungswerber alkoholisiert war, ebenso dass der Meldungsleger beim Fahrzeug Nachschau gehalten hat bzw. die Motorhaube noch warm war. Er habe auch verstanden, dass er zum Alkotest aufgefordert wurde, habe jedoch vermeint, er sei dazu, weil er eben nicht gefahren sei, nicht verpflichtet.

 

Die beiden Meldungsleger bestätigten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen, beide Meldungsleger konnten jedoch nicht feststellen, dass Herr S tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat. Die Aufforderung erfolgte bloß auf den Verdacht des Lenkens hin.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussagen der beiden Meldungsleger schlüssig sind und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen. Letztlich werden sie auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Es bestehen sohin keine Bedenken, diese Aussagen der Entscheidung zu Grunde zu legen. Was die weiteren Beweisanträge anbelangt, so war diesen aus objektiver Sicht nicht Folge zu geben, zumal, wie noch dargelegt wird, es für die Rechtmäßigkeit zur Aufforderung zu einem Alkotest hinreicht, wenn beim Meldungsleger der Verdacht des Lenkens in einem vermutlich alkoholisierten Zustand besteht.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organ der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die beiden Meldungsleger, bezogen auf die konkrete Situation, jedenfalls den Verdacht haben konnten, dass der Berufungswerber ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

 

Es wird dazu auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach klargestellt ist, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt schon dann besteht, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Weigerung der so verdächtigten Person, die Atemluft untersuchen zu lassen, bildet demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Es ist rechtlich unerheblich, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat. Erst wenn auf Grund einer abgelegten Atemluftprobe eine relevante Alkoholisierung festgestellt wird, obliegt es in der Folge der Behörde, das tatsächliche Lenken im Zuge eines Beweisverfahrens festzustellen (siehe VwGH 2006/02/0086 vom 30.04.2007 u.a.).

 

Da, wie bereits dargelegt wurde, für die Meldungsleger tatsächlich der Verdacht bestand, der Beschuldigte habe in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Fahrzeug gelenkt, erfolgte die Aufforderung zum Alkotest zu Recht und es liegt demnach durch die Verweigerung ein strafbares Verhalten vor. Der objektive Sachverhalt ist demnach verwirklicht worden. Die Frage, ob das Fahrzeug tatsächlich vom Berufungswerber von Linz nach Puchenau gelenkt worden sein könnte, kann daher für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren dahin gestellt bleiben und es wurde daher der Schuldspruch entsprechend eingeschränkt.

 

Nachdem allerdings dem Berufungswerber nicht nachgewiesen werden kann, dass er das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, war eine entsprechende Spruchkorrektur vorzunehmen.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass von jedem Besitzer einer Lenkberechtigung zu erwarten ist, dass er auch die jeweiligen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, welche besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung zum Alkohol zum Inhalt haben, kennt. Ein allfälliger Rechtsirrtum vermag daher in diesem Falle nicht zu entlasten und es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, welche im Bereich der subjektiven Tatseite zu berücksichtigen wären.

 

Der Schuldspruch (nach Maßgabe der vorgenommenen Korrektur) ist somit zu Recht erfolgt.

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass den sogenannten „Alkoholdelikten“ ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher in hohem Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren in alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet, dass bereits einmal wegen des Verstoßes gegen Alkoholbestimmungen eine rechtskräftige Bestrafung erfolgte und somit eine einschlägige Vorstrafe gegeben ist. Mildernde Umstände können auch seitens der Berufungsbehörde nicht festgestellt werden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden im Berufungsschriftsatz mit einer Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 900 Euro monatlich beziffert, weiters führt der Berufungswerber aus, er sei sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind und habe kein wesentliches Vermögen.

 

Zu berücksichtigen bei der Strafbemessung sind ferner auch generalpräventive und spezialpräventive Gründe, einerseits um die Allgemeinheit in Anbetracht der Problematik „Alkohol am Steuer“ entsprechend zu sensibilisieren und andererseits den Berufungswerber selbst durch eine entsprechend strenge Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens einerseits und der dargelegten Kriterien für die Strafbemessung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sowohl die verhängte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe durchaus milde bemessen wurden. Ein Ermessensfehler durch die Erstbehörde kann nicht festgestellt werden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                     Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                 Mag. K i s c h

 

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