Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162462/5/Kei/Ps

Linz, 25.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M W, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Juli 2007, Zl. S-23.970/07-1, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes bestraft (Geldstrafe: 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage).

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 25. Juli 2007 mündlich verkündet. Am 25. Juli 2007 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 8. August 2007. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst am 13. August 2007 mittels E-Mail eingebracht.

 

3. Dem Bw wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 4. Oktober 2007, Zl. VwSen-162462/2/Kei/Ps, die Möglichkeit eingeräumt, sich im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung bis zum 23. Oktober 2007 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern.

Der Bw brachte im Schreiben vom 11. Oktober 2007 vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Leider habe ich nicht gewusst, dass die Einspruchsfrist 2 Wochen beträgt. Es ist daher nicht wirklich maßgeblich, dass ich die erste August Woche in Urlaub (K) war.“

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. August 2007, Zl. S 23.970/07-1, und in das Schreiben des Bw vom 11. Oktober 2007 erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2. und 3. dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum