Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162478/6/Ki/Da

Linz, 25.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des D S, H, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, L, F, vom 4.9.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.8.2007, VerkR96-3729-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25.10.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 36 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Wortes "Sicherheitsdienststelle" das Wort "Polizeidienststelle" zu setzen ist.

 

II.   Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 3,60 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.                

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

                                                         Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 24.8.2007 den Berufungswerber für schuldig befunden, er sei am 11.6.2007, 15.15 Uhr, als Lenker des angeführten KFZ (Kennzeichen UU-, einspuriges Kleinkraftrad L1, A SR 50 LC Basic, rot) mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt. Als Tatort wurde "Gemeinde Kirchschlag bei Linz, Ortsgebiet, Gemeindestraße Am Breitenstein, Höhe Zufahrt Parkplatz Gemeindeamt, Kirchschlag" festgestellt. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 4.9.2007 Berufung, dies mit dem Antrag, in Stattgebung der Berufung das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25.10.2007. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, als Zeuge wurde der Polizeibeamte, RI R L von der Polizeiinspektion H, einvernommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion H vom 9.7.2007 zu Grunde. Danach verursachten der Berufungswerber und zwei weitere Personen am 11.6.2007 um 15.15 Uhr im Gemeindegebiet von 4202 Kirchschlag, auf der Gemeindestraße Am Breitenstein einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Bei diesem Verkehrsunfall sei der Berufungswerber leichten Grades und eine weitere Person schwereren Grades verletzt worden. Die Anzeige über diesen Verkehrsunfall sei am 12.6.2007 um 19.15 Uhr auf der Polizeiinspektion Hellmonsödt durch den Berufungswerber und eine weitere Person erfolgt.

 

Der Berufungswerber rechtfertigte sich vorerst damit, dass er zunächst unverzüglich nach dem Unfall sofortige Hilfe an den Zweitverletzten geleistet habe und auch er selbst ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Es sei eine ärztliche Behandlung im Krankenhaus notwendig und auch erforderlich gewesen. Die Pflicht der Hilfeleistung habe er erfüllt. Nachdem der Verursacher des Unfalles auch sein Verschulden zugegeben hätte und das Alleinverschulden des Selben feststehe, habe er davon ausgehen können, dass die Beiziehung der Polizei nicht notwendig gewesen sei. Auf Grund der erlittenen Verletzungen sei es daher seine Aufgabe gewesen, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal der Unfallshergang geklärt gewesen sei.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte Herr S, er sei mit einem Klassenkameraden zusammen in Richtung nach Hause gefahren, plötzlich sei der weitere Beteiligte, welcher ebenfalls ein Klassenkamerad war, auf die Fahrbahn gesprungen, er habe sich geschreckt und plötzlich abbremsen müssen, sein Klassenkamerad sei auf ihn aufgefahren, beide seien zu Sturz gekommen und letztlich sei er leicht bzw. sein Kamerad etwas schwerer verletzt worden. Er habe dann seine Schwester zu Hause angerufen, diese würde im AKH Linz arbeiten, und habe dann beide ins Krankenhaus gebracht.

 

Nachdem der Drittbeteiligte letztlich sein Verschulden doch bestritten hätte, sei am nächsten Tag, wie in der Anzeige ausgeführt wurde, die Meldung erfolgt. Durch den Unfall selbst seien er und sein Klassenkamerad doch etwas erschreckt gewesen.

 

Der Meldungsleger bestätigte in seiner zeugenschaftlichen Einvernehme den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt, die Befragung war deshalb nötig, zumal in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses u.a. ausgeführt wurde, die Verständigung sei erst ca. 4 Std. nach dem Unfallgeschehen durchgeführt worden, tatsächlich erfolgte die Verständigung jedoch erst am Folgetag des Unfalles.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 StVO haben, sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, die im Abs. 1 genannten Personen (alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht) sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S den ihm zur Last gelegten Sachverhalt jedenfalls in objektiver Hinsicht tatsächlich verwirklicht hat. Unbestritten handelt es sich im vorliegenden Falle um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden, zumal sowohl er selbst als auch der hinter ihm fahrende Lenker, welcher im Zuge des Bremsmanövers zu Sturz gekommen ist, verletzt wurden. Wer tatsächlich Verschulden an dem Verkehrsunfall hatte, ist für die Verwirklichung des objektiven Sachverhaltes nicht relevant und es hätte demnach der Berufungswerber spätestens nachdem er seinen Klassenkameraden die erforderliche Hilfe geleistet und er seine Schwester verständigt hat, die nächste Polizeidienststelle verständigen müssen. Dies wäre ihm mittels Handy möglich gewesen.

 

Wenn der Berufungswerber argumentiert, er habe gedacht, nachdem das Verschulden seitens des Drittbeteiligten zugegeben wurde, sei eine Meldung nicht mehr notwendig gewesen, so zielt dies auf einen Rechtsirrtum hin, welcher jedoch nicht entschuldigt, zumal von einem am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeuglenker erwartet werden muss, dass er die hiefür relevanten Vorschriften kennt, auch wenn es sich bloß um das Lenken eines Leichtkraftfahrzeuges handelt.

 

Zur subjektiven Tatseite wird festgestellt, dass es durchaus möglich sein kann, dass der Berufungswerber durch den Vorfall in irgendeiner Art verwirrt war, dennoch muss von einem Kraftfahrzeuglenker auch in einer derartigen Situation erwartet werden können, dass er die gesetzlichen Vorschriften einhält. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag nicht einmal ein Unfallschock in subjektiver Hinsicht zu entlasten.

 

Der Berufungswerber hat daher den ihn zur Last gelegten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, weshalb der Schuldspruch zu Recht erfolgte. Die Korrektur des Spruches erfolgte zur exakten Umschreibung des Gesetzeswortlautes.

 

I.7. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so bildet Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte" gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung darstellen, weshalb im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer eine strenge Strafbemessung geboten ist.

 

Aus diesem Grunde sind insbesondere auch generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen anzustellen, einerseits soll durch eine entsprechend strenge Bestrafung allgemein eine Bewusstseinsbildung bei den Verkehrsteilnehmern herbeigeführt werden und es ist weiters eine entsprechende Bestrafung geboten, um den Beschuldigten für ein normgerechtes Verhalten zu sensibilisieren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass der Beschuldigte als Schüler über kein eigenes Einkommen verfügt und er auch ohne Vermögen ist und keine Sorgepflichten hat. Die bisherige Unbescholtenheit sowie sein jugendliches Alter wurde als mildernd gewertet, erschwerend wurde die Zeitdauer zwischen Unfall und Verständigung gewertet.

 

Dazu stellt die erkennende Berufungsbehörde zunächst fest, dass die Zeitdauer keinen expliziten Erschwerungsgrund iSd § 19 Abs.2 VStG darzustellen vermag, allerdings ist dieser Umstand grundsätzlich bei der Strafbemessung iSd § 19 Abs.1 VStG zu berücksichtigen.

 

Unter Berücksichtigung der seitens der Erstbehörde angeführten Milderungsgründe und überdies des Umstandes, dass der Beschuldigte sich letztlich im Berufungsverfahren einsichtig gezeigt hat, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle mit der gesetzlichen Mindestgeldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, weshalb eine entsprechende Reduzierung vorgenommen wurde. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe war eine derartige Reduzierung nicht zulässig, zumal der gesetzliche Strafrahmen ohnedies eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Std. vorsehen würde.

 

Zusammenfassend stellt daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass durch die nunmehr festgesetzte Strafe den Kriterien des § 19 VStG entsprochen wurde. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

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