Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162487/5/Kei/Ps

Linz, 29.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des G M, M, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. August 2007, Zl. VerkR96-12143-2007, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19. Juli 2007, Zl. VerkR96-12143-2007, Strafen verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. August 2007, Zl. VerkR96-12143-2007, wurde der o.a. Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 4. Oktober 2007, Zl. VwSen-162487/2/Kei/Ps, wurde dem Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 23. Oktober 2007 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern.

 

Der Bw brachte im Schreiben vom 20. Oktober 2007 vor (auszugsweise Wiedergabe):

„In der Zeit von 23.07.2007 bis einschließlich 12.08.2007 befand ich mich, gemeinsam mit meiner Gattin, bei einer Freundin in I.

Da wir bei unserer Freundin gewohnt haben, ist es mir leider nicht möglich eine Hotelrechnung vorzulegen (siehe Beilage 1).

Unmittelbar vor unserer Heimfahrt haben wir jedoch noch in einem Gasthaus zu Mittag gegessen. Die Rechnung, welche mit 12.08.2007 datiert ist, liegt bei (siehe Beilage 2)“.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. September 2007, Zl. VerkR96-12143-2007, und in das Schreiben des Bw vom 20. Oktober 2007 Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Vorbringen des Bw dahingehend, dass er sich vom 23. Juli 2007 bis 12. August 2007 (gemeinsam mit seiner Gattin) bei einer Freundin in I befunden habe – dieses Vorbringen wurde durch die übermittelten Unterlagen gestützt – und nicht an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen sei, wird als glaubhaft beurteilt und für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates hat sich ergeben, dass der Bw wegen einer Abwesenheit von der Abgabestelle während dieser Zeit vom gegenständlichen Zustellvorgang keine Kenntnis hat erlangen können.

Die Einspruchsfrist begann am 13. August 2007 zu laufen.

Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 27. August 2007.

Der am 22. August 2007 der Post zur Beförderung übergebene Einspruch wurde fristgerecht erhoben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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