Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281042/2/Py/Da

Linz, 18.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn W R, M, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F G, Dr. S S, Dr. M P, W, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. August 2007, AZ.: Ge96-18-2007, wegen Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG) zu Recht erkannt:

 

I.                   Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 31 Abs.3 iVm 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. August 2007, Ge96-18-2007, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) drei Geldstrafen von je 500 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 60 Stunden wegen Verwaltungsübertretungen gemäß    § 130 Abs.5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 87 Abs.2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verantwortlich Beauftragter der Firma F Ges.m.b.H. mit Sitz in L strafrechtlich zu verantworten habe, dass – festgestellt anlässlich einer vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck am 11. Oktober 2004 durchgeführten Kontrolle der Baustelle in Gmunden, Q, Wohnhausneubau D – die Arbeitnehmer P P (Vorarbeiter), M H und S B Arbeiten auf dem Dach ohne jegliche Sicherungsmaßnahmen durchgeführt haben, obwohl bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von bis zu 20° und einer Traufenhöhe von mehr als 3 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen. An allen Traufenseiten des Wohnobjektes war weder ein Dachfanggerüst, noch waren Dachschutzblenden oder Absturzsicherungen angebracht. Die Arbeitnehmer trugen keine Sicherheitsgeschirre und waren nicht angeseilt. Die Traufenhöhe des Hauses betrug ca. 6 m, die Dachneigung betrug ca. 15°.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig im Weg seines rechtsfreundlichen Vertreters Berufung erhoben und vorgebracht, die im angefochtenen Bescheid angeführte Tatsachenfeststellung sei unrichtig und durch nichts bewiesen. Die dem Erkenntnis zu Grunde liegende Strafanzeige sei kein geeignetes Beweismittel, die belangte Behörde habe das Recht des Bw auf Parteiengehör verletzt, die Einvernahme der vom Bw beantragten Zeugen sei unterblieben und im Übrigen würden die Milderungsgründe überwiegen und daher die verhängte Strafe zu hoch sein. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu ein Absehen von der Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung, in eventu eine Herabsetzung der verhängten Strafen beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 25. September 2007 – beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 2. Oktober 2007 – hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung als nicht erforderlich.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt (das ist der Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen wurde oder das strafbare Verhalten aufgehört hat) drei Jahre vergangen sind.

 

Der hier normierte Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG einzustellen ist; falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

4.2. Wie eingangs ausgeführt, wurde die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung am 11. Oktober 2004 festgestellt. Die in § 31 Abs.3 VStG festgelegte Frist endete sohin mit Ablauf des 11. Oktober 2007.

 

Auf Grund des Berufungsvorbringens des Bw war es dem Oö. Verwaltungssenat in der verbleibenden Zeit bis zum Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (9 Tage nach Einlangen der Berufung) nicht mehr möglich, die erforderlichen Erhebungen zu tätigen, um ein faires Verwaltungsstrafverfahren führen zu können. Da auch gemäß  § 31 Abs.3 letzter Satz VStG nicht einzurechnende Verfahrenszeiten laut Aktenlage nicht vorliegen, war mit Ablauf des 11. Oktober 2007 die Strafbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretungen als verjährt anzusehen.

 

4.3. Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren gem. § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gem. § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Panny

 

 

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