Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108782/21/Bi/Be

Linz, 12.03.2003

 

 

 VwSen-108782/21/Bi/Be Linz, am 12. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vertreten durch RA Dr. R, vom 10. Jänner 2003 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von S vom 27. Dezember 2002, S8692/ST/02, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 27. Februar 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 1.600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Tage herabgesetzt werden.

 

  1. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 160 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 Euro (27 Tagen EFS) verhängt, weil er am 26. Oktober 2002 um 5.15 Uhr in Richtung Straße, den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,51 mg/l betragen habe.

 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Am 27. Februar 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz Mag. Dr. R sowie der Zeugen J, M, RI H und des Meldungslegers BI Z (Ml) durchgeführt. Der Bw hat das Nichterscheinen seines rechtsfreundlichen Vertreters mit einer Terminkollision begründet, das Vertretungsverhältnis jedoch als aufrecht bezeichnet.

 

3. Der Bw bestreitet, den Pkw gelenkt zu haben, und macht im Wesentlichen geltend, die Umstände des angeblichen Erkennens des Pkw und seiner Person als Lenker durch BI Z seien fraglich, wobei jedoch seinen wahrheitsgemäßen Angaben über den Abstellort des Pkw auf dem Parkplatz der Fa. B, das benutzte Reinigungsmittel für die Scheiben des Pkw und den mit den Zeugen J und M zurückgelegten Weg nicht geglaubt worden sei. Die diesbezüglichen Erhebungen der Erstinstanz seien mangelhaft und die Beweiskette nicht lückenlos. Die Strafbemessung sei weder begründet noch nachvollziehbar.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle, nämlich in der Geschäftspassage, bei der beide Parteien gehört und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

In den Morgenstunden des 26. Oktober 2002 kam es in S im Lokal A, das sich in der Geschäftspassage, befindet, unter den Gästen zu einer Rauferei, an der der Bw beteiligt war. Beim darauffolgenden Polizeieinsatz wurden ua seine Daten aufgenommen, wobei der Ml und RI H in unterstützender Weise tätig wurden und dabei den Bw kennenlernten, mit dem sie zuvor noch nie zu tun gehabt hatten. Dabei nahmen sie beim Bw bereits Alkoholisierungssymptome, insbesondere deutlichen Alkoholgeruch der Atemluft und gerötete Augen, wahr. Gegen 5.00 Uhr wurde erneut die Polizei mit der Begründung verständigt, der Bw stehe vor dem Lokal und die Gäste trauten sich nicht heraus.

 

RI H lenkte gegen 5.15 Uhr mit dem Ml als Beifahrer das Funkstreifenfahrzeug zur P, wo sie bei der Bushaltestelle beim M-M kurz vor der Passage die ihnen ebenfalls von der vorigen Amtshandlung bekannten Zeugen J und M warten sahen. Sie teilten diesen mit, dass wegen des Feiertages kein Bus in Richtung M fahre und sie zu Fuß gehen müssten, was diese auch taten.

Die Beamten fuhren weiter zum Lokal A und RI H stellte den Funkstreifenwagen in der P vor dem Ausgang der Passage ab. Der Ml ging in die Passage, stellte fest, dass sich vor dem Lokal niemand mehr befand, und ging zum Ausgang J - diese führt vom dahinterliegenden Parkplatz Richtung P - um den Bw dort zu suchen. Gegenüber dem Passagenausgang befindet sich eine Straßenbeleuchtung in Form von zwei Halogenlampen. Laut Aussage des Ml fuhr in dem Moment, als er aus der Passage trat, der Bw als Lenker eines dunkelblauen Opel Omega mit dem Kennzeichen auf der J direkt an ihm vorbei in Richtung P und bog nach rechts in diese ein.

 

Der Ml legte in der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle dar, dass er auf Grund der hellen Straßenbeleuchtung den ihm von der vorherigen Amtshandlung bekannten Bw eindeutig und ohne jeden Zweifel als Lenker des Pkw erkannt habe, zumal dieser direkt an ihm vorbeigefahren sei. Er habe sich alleine im Fahrzeug befunden.

Der Ml merkte sich das Kennzeichen und rief sofort RI H, der sich in diesem Moment direkt vor dem Lokal befand und von dort keine Sicht auf die P hatte. Dieser lief zum abgestellten Funkstreifenwagen und sah gerade noch einen dunklen Pkw, von dem er aber das Kennzeichen nicht mehr ablesen konnte, auf der P in Richtung Kreuzung mit der K und diese in gerader Richtung überquerend fahren.

Die beiden Zeugen sprangen in das Funkstreifenfahrzeug und verfolgten unter Verwendung des Blaulichts den Pkw, den sie aber wegen des erforderlichen Wendemanövers aus den Augen verloren hatten. Auf dem Weg in Richtung Kreisverkehr fiel ihnen auf der R ein Richtung T fahrender Pkw auf, der sich aber beim Aufschließen als anderes Fahrzeug als das gesuchte herausstellte und daher nicht angehalten wurde.

Da den Beamten die Adresse des Bw von der vorherigen Datenaufnahme bekannt war, fuhren sie zum Haus, wo sie aber bei kurzer Nachschau den Pkw nicht vorfanden. Daraufhin fuhren sie wieder in Richtung Kreisverkehr und bemerkten, dass ihnen am Kreisverkehr anschließenden Brückenkopf der R den Bw allein zu Fuß Richtung T entgegen kam. Bei der sofortigen Anhaltung durch den Ml sowie der sofortigen Aufforderung zum Alkotest erklärte sich der Bw einverstanden, im Funkstreifenfahrzeug zu seinem Pkw mitzufahren, der auf dem Parkplatz der Fa. B, der kurz nach dem Kreisverkehr etwas erhöht links oberhalb der P gelegen ist, abgestellt war. Beim Pkw angekommen stellten die Beamten fest, dass die Windschutzscheibe im Wischbereich der Scheibenwischer trocken war, während sich ringsherum und auch auf allen anderen Scheiben des Fahrzeuges Tropfen vom vorherigen Regen befanden. Der Bw bestritt sofort, den Pkw zum vom Ml genannten Zeitpunkt in der J gelenkt zu haben und machte geltend, er habe den Pkw bereits am Abend vorher auf diesem Parkplatz abgestellt gehabt. Die Scheiben des Pkw habe er mit einem Reinigungsmittel behandelt, das bewirke, dass das Wasser sofort abrinne; er habe aber alle Scheiben des Pkw damit gereinigt. Warum nur im Wischbereich der Scheibenwischer keine Tropfen zu finden waren, konnte er nicht erklären. Bei der anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle händigte er dem Ml Führerschein und Zulassungsschein aus und öffnete auch den Kofferraum. Die Motorwärme wurde von den Zeugen nicht überprüft, weil zum einen für den Ml außer Zweifel stand, dass der Bw selbst der Lenker des Pkw in der J gewesen war, und zum anderen für RI H fraglich war, ob auf dem kurzen Weg von der J zum Parkplatz der Fa. B der Motor überhaupt warm würde.

 

Der Bw absolvierte um 5.41 Uhr und um 5.43 Uhr beim Wachzimmer T einen Alkotest mit dem gültig geeichten Atemluftmessgerät Alkomat E891 (Siemens), der jeweils einen Wert von 0,51 mg/l AAG ergab.

Ebenfalls vorgelegt wurde ein Blutwert aus einer zeitlich nicht zuzuordnenden Blutabnahme von 1,06 ‰ BAG Mittelwert laut AGESGesmbH. Der Bw erklärt dazu in der mündlichen Verhandlung, er habe sich nach dem Ende der Amtshandlung um 6.00 Uhr des 26. Oktober 2002 im LKH S Blut abnehmen lassen. Im Verfahrensakt befinden sich auch schriftliche Unterlagen, aus denen allerdings kein Zeitpunkt der Blutabnahme hervorgeht.

 

Die Zeugen J und M haben bei der mündlichen Verhandlung unabhängig voneinander ausgesagt, sie hätten sich mit dem Bw am Abend des 25. Oktober 2002 im albanischen Verein in S, nicht weit vom Lokal A, getroffen und keine Kenntnis von einem auf den Bw zugelassenen Pkw. Der Bw sei nach dem Vorfall im Lokal A auf einmal nicht mehr da gewesen und daher seien sie zu zweit zur Bushaltestelle gegangen, um auf den Bus nach M zu warten. Nach der Mitteilung der beiden Polizeibeamten, es fahre kein Bus und sie müssten zu Fuß gehen, seien sie auf der P Richtung Kreisverkehr gegangen und hätten die Kreuzung mit der K überquert. Nach der Kreuzung bei der Fa. H und H, sei der Bw auf einmal wieder da gewesen - der Zeuge M gab dezidiert an, der Bw habe dort auf sie gewartet und sei ihnen keinesfalls nachgelaufen; der Zeuge J konnte sich wegen seiner damaligen Alkoholisierung nicht mehr erinnern, woher der Bw gekommen war - und sei mit ihnen Richtung Kreisverkehr gegangen, wo sie sich getrennt hätten. Auf dem Weg zum Kreisverkehr fiel ihnen ein mit Blaulicht Richtung T fahrendes Polizeifahrzeug auf. Von der Anhaltung des Bw durch die Polizei haben beide Zeugen nichts mehr mitbekommen, weil sie bereits beim Kreisverkehr zu Fuß in die H abgebogen waren.

 

Der Bw verantwortete sich in der mündlichen Verhandlung damit, er habe mit den Zeugen M und J das Lokal A Richtung Bushaltestelle verlassen, sei aber in einem gegenüber liegenden Hof auf die Toilette gegangen, sodass die Zeugen bei dem Gespräch mit den Polizeibeamten allein gewesen seien. Danach habe er die Zeugen aber wieder eingeholt und sei mit ihnen bis zum Kreisverkehr gegangen, wo sie sich getrennt und er allein den Weg Richtung T fortgesetzt habe. Bei der Anhaltung hätten sich die Zeugen noch ganz in der Nähe befinden müssen. Zur Aussage des Zeugen M gab der Bw in der Verhandlung an, dieser habe das Wort "nachlaufen" nicht verstanden; er habe ihn aber aus Höflichkeit nicht unterbrechen wollen und deshalb keine zusätzlichen Fragen dazu an ihn gestellt.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist der schlüssigen und zweifelsfrei nachvollziehbaren Zeugenaussage des Ml, er habe den ihm bekannten Bw als Lenker des angeführten Pkw zum genannten Zeitpunkt in der J gesehen, nichts entgegenzusetzen. Die Feststellung des Ml ist von seinem Standort aus sicher möglich, auch die örtlichen Gegebenheiten, nämlich die unmittelbar am Passagenausgang vorbeiführende J und insbesondere die aufgrund der gegenüber angebrachten Straßenbeleuchtungskörper, sind zweifellos geeignet, einen Lenker auf diese kurze Entfernung zu erkennen. Der Ml kannte den Bw von der vorherigen Amtshandlung, auch wenn er ihn dabei nicht mit einem Pkw in Verbindung brachte. Es ist dem Ml auch ohne Einschränkungen zuzumuten, sich das Kennzeichen eines unbekannten vorüberfahrenden Pkw zu merken und festzustellen, dass dieses Fahrzeug im kleinen Umkreis eines bestimmten Wohnhauses nicht abgestellt ist. Die Zeit, die ein im Einsatz befindlicher Funkstreifenwagen für die Fahrstrecke P, ds ca. 2,6 km, braucht, wurde im Nachhinein nochmals gestoppt und ergab annähernd dreieinhalb Minuten, was auch unter Bedachtnahme auf das fast gänzliche Fehlen eines Verkehrsaufkommens zur Vorfallszeit glaubwürdig ist. Wie lang die Zeugen J und M mit dem Bw zu Fuß von H und H , wo der Bw "auf einmal aufgetaucht ist", bis zum Brückenkopf der R gebraucht haben, wobei sich die beiden Zeugen beim Kreisverkehr noch vom Bw getrennt haben, wurde nicht gestoppt, könnte jedoch ebenso lang gewesen sein, sodass eine zeitliche Übereinstimmung durchaus gegeben ist. Der mit dem gesuchten nicht übereinstimmende Pkw auf der R wurde nicht angehalten; auch die Zeugen J und M haben dazu nichts festgestellt.

Abgesehen davon ist die Verantwortung des Bw, der Pkw sei schon seit dem Abend am Parkplatz der Fa. B abgestellt gewesen, insofern unglaubwürdig, weil dann nicht die im Wischerbereich der Scheibenwischer trockene Windschutzscheibe aufgefallen wäre. Die beiden Beamten haben diesen Umstand schlüssig dahingehend gedeutet, dass die Scheibenwischer des Pkw nach dem Regen in Betrieb gewesen sein mussten - bei der Verhandlung hat sich ergeben, dass der Regen vor der Beobachtung des Ml vom Bw als Lenker bereits aufgehört hatte - und die Verantwortung des Bw vom Reinigungsmittel, das das Wasser ablaufen lässt, spricht insofern nicht gegen die Annahme der beiden Polizeibeamten, als sämtliche Scheiben des Pkw und der Umkreis des Wischbereichs der Windschutzscheibe Regentropfen aufgewiesen haben, eben mit Ausnahme des Wischbereichs. Dass die Beamten nicht die Motorwärme geprüft haben, beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit dieser Feststellung deshalb nicht, weil bis zum Eintreffen der Beamten und des Bw beim Parkplatz wiederum einige Minuten vergangen waren und die Begründung des Ml, für ihn sei die sichere Lenkbeobachtung des Bw ausreichend gewesen, sodass er darauf verzichtet habe, die Hand auf die Motorhaube zu legen, nicht unschlüssig ist.

 

Zu betonen ist auch, dass der Bw erstmals in der Verhandlung, also vier Monate nach dem Vorfall, seine Abwesenheit auf dem Weg der Zeugen J und M zwischen dem Lokal A und der Bushaltestelle damit zu erklären versuchte, er sei im gegenüberliegenden Hof auf der Toilette gewesen. Logischerweise hätte er dann den beiden Zeugen, die inzwischen nach dem Gespräch mit den beiden Beamten auf der P weiter Richtung Kreuzung mit der K gegangen sind, nachkommen müssen. Der Zeuge M hat aber ausdrücklich ausgeführt, der Bw habe bei der Fa. H und H gewartet und sei ihnen nicht nachgelaufen. Der Zeuge J hat ausgesagt, der Bw sei auf einmal wieder da gewesen, er könne sich wegen seiner Alkoholisierung nicht erinnern, wo dieser hergekommen sei. Auch wenn der Bw in der Verhandlung gemeint hat, der Zeuge M habe sich geirrt und insbesondere das Wort "nachlaufen" nicht verstanden, entstand in der Verhandlung der Eindruck, dass zum einen der Zeuge M sehr gut Deutsch spricht und zum anderen sicher keine Scheu gehabt hätte, bei Nichtverstehen eines Wortes nachzufragen, was er aber nicht getan hat, sodass davon auszugehen war, dass er das Wort "nachlaufen" auch verstanden und richtig zugeordnet hat. Im Übrigen hätte auch der Bw jederzeit dazu Gelegenheit gehabt, diesbezüglich den Zeugen M näher zu befragen, ohne ihn zu unterbrechen. Auch das hat er nicht getan, ob aus Höflichkeit oder nicht, bleibt dahingestellt.

 

Der Pkw war beim Parkplatz der Fa. B so abgestellt, dass es dem Bw möglich gewesen wäre, von dort in Richtung Kreuzung mit der K zu gehen und bei der Fa. H und H auf die Zeugen J und M zu warten. Diesbezüglich spricht auch die klare und widerspruchsfreie Aussage des Zeugen M gegen die Verantwortung des Bw. Die Zeugen haben zwar registriert, dass der Bw nach dem Verlassen des Lokales A plötzlich "verschwunden" war. Wenn dieser tatsächlich in den auf der anderen Seite der P liegenden Hof gegangen wäre, der auf dem Weg zur Bushaltestelle einsehbar ist, hätten die Zeugen dies bemerken müssen. Der Zeuge M hat aber ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Bw ihnen nachgelaufen wäre, sondern er hat bestätigt, der Bw habe bei der Fa. H und H gewartet. Das war aber nur möglich, wenn der Bw von der anderen Seite kam, nämlich dem Abstellort des Pkw. So gesehen passt der Vorwurf des Lenkens des Pkw mit den in Betrieb gewesenen Scheibenwischern, dem Abstellort des Pkw auf dem B -Parkplatz und dem Warten des Bw vor der Fa. H und H überein.

 

Zusammenfassend gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass auf der Grundlage der glaubwürdigen und schlüssigen Zeugenaussage des Ml in Verbindung mit den ebenso schlüssigen und glaubhaften Aussagen des Zeugen M davon auszugehen ist, dass der Bw tatsächlich gegen 5.15 Uhr des 26. Oktober 2002 den auf ihn zugelassenen Pkw in der J unmittelbar am beim Ausgang der Geschäftspassage stehenden Ml vorbei in die P bis zum Parkplatz der Fa. H und H, dh auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, gelenkt hat. Den Alkoholkonsum, die vom Ml beim Bw festgestellten Symptome, die Aufforderung zum Alkotest und den um 5.41 bzw. 5.43 Uhr erzielten Atemalkoholwert von 0,51 mg/l hat der Bw nie bestritten.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 ‰ oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1b leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. In der Zusammenschau mit den §§ 99 Abs.1lit.a und 99 Abs.1a StVO 1960 ergibt sich ein Geltungsbereich des § 99 Abs.1b leg.cit. für einen Blutalkoholgehalt von 0,8 ‰ und darüber, jedoch weniger als 1,2 ‰, oder für einen Atemalkoholgehalt von 0,4 mg/l und darüber, jedoch weniger als 0,6 mg/l.

 

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens war eindeutig und zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Bw selbst der Lenker des auf ihn zugelassenen Pkw zum Tatzeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr war, wobei der mit einem ordnungsgemäß geeichten Atemalkoholmessgerät um 5.41 und 5.43 Uhr beim Bw festgestellte Atemalkoholwert von 0,51 mg/l unter die Bestimmung des § 99 Abs.1b StVO zu subsumieren ist. An der Richtigkeit des Messwertes besteht kein Zweifel, ebenso wenig an der Rechtmäßigkeit der Durchführung der Atemalkoholprobe.

Der Blutalkoholwert ist deshalb nicht heranzuziehen, weil die Zeit der Blutabnahme nicht geklärt, sondern nur auf nach 6.00 Uhr des 26. Oktober 2002 eingeschränkt werden konnte, zumal die Bescheinigung gemäß § 39 Abs.1 FGS mit der Uhrzeit 5.55 Uhr ausgefüllt ist. Selbst unter der Annahme der Blutabnahme um 6.00 Uhr wäre der erzielte Mittelwert unter Rückrechnung auf die Lenkzeit für den Bw ungünstiger als der Atemalkoholwert. Diesbezüglich wurde vom Bw auch nichts geltend gemacht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, dass der Bw damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1b StVO 1960 von 581 Euro bis 3.633 Euro Geldstrafe bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis findet sich zur Begründung der Strafbemessung nichts; der Vertreter der Erstinstanz hat in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich ausgeführt, dass die einschlägige Vormerkung des Bw - im vorliegenden Verfahrensakt scheint neben 13 nicht einschlägigen Vormerkungen aus den Jahren 1999 und 2000 eine solche wegen § 5 Abs.1 StVO vom Juli 2000 auf - ebenso als erschwerend gewertet wurde wie die Absichtlichkeit und die Uneinsichtigkeit des Bw.

Der Bw hat sein Einkommen - er ist nach dem Konkurs im Betrieb seiner Gattin als Geschäftsführer angestellt - mit ca. 600 Euro und Sorgepflichten für drei Kinder bei fehlendem Vermögen angegeben.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die einschlägige Vormerkung ohne Zweifel als straferschwerend zu werten. Von vorsätzlicher (absichtlicher) Begehung im Sinne des § 5 Abs.2 StGB ist jedoch mangels konkreter Kenntnis einer bekannten Alkoholisierung beim Bw zur Lenkzeit nicht auszugehen und auch das einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren konsequenzlos offenstehende Abstreiten der Lenkereigenschaft kann nicht zum Vorwurf einer Uneinsichtigkeit führen. Die Begehung des 2. Alkoholdeliktes bedeutet schon aufgrund der erschwerenden Wertung der einschlägigen Vormerkung eine höhere Strafe; die zusätzliche Berücksichtigung einer Uneinsichtigkeit würde dem Doppelverwertungsverbot widersprechen. Zu bedenken ist aber die kurze Wegstrecke des Lenkens bei wegen des Feiertages in den frühen Morgenstunden fehlendem Verkehrsaufkommen, sodass der an sich wesentliche Unrechtsgehalt der Übertretung, abgesehen vom Atemalkoholgehalt, nicht im deliktstypischen Ausmaß zum Tragen kommt.

Aus all diesen Überlegungen war die Strafe in etwas geringerem Ausmaß festzusetzen, wobei nach den Bestimmungen des § 19 VStG der hohe Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung - der Atemalkoholgehalt liegt im mittleren Bereich des Strafrahmens - unter Bedachtnahme auf die einschlägige Vormerkung als Erschwerungsgrund gegenüber den vom Bw lediglich behaupteten, offenbar auf bloßem Übereinkommen mit seiner Gattin beruhenden Einkommensverhältnissen schwerer wog. Selbst geringes Einkommen kann nicht automatisch zu einer Herabsetzung der Geldstrafe auf ein Mindestmaß führen, zumal für den Bw die Möglichkeit besteht, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe waren die finanziellen Verhältnisse unmaßgeblich.

 

Die nunmehr verhängte Strafe liegt noch im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw dazu bewegen, die in Österreich geltenden Alkoholbestimmungen genauestens zu beachten und seine persönliche Einstellung zu Alkohol im Straßenverkehr gründlich zu überdenken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 
Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab Lenkereigenschaft des Bw, Strafe herabgesetzt, weil Absichtigkeit nicht anzunehmen war

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