Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521741/2/Zo/Bb/Da

Linz, 23.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W F, geb. , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G S, M, 4020 Linz, vom 20.9.2007, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 3.9.2007, AZ: FE-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 26 Abs.2, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 FSG.  

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit Bescheid vom 3.9.2007, AZ: FE-2007, dem Berufungswerber die am 24.8.1979 unter Zl. F-/79, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 10.8.2007 entzogen, für die gleiche Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt. Ferner wurde dem Berufungswerber das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig – durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter - eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, dass es nicht zu einer Kollision, sondern nur zu einer leichten Streifung des am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges gekommen sei. Unrichtig sei auch die Feststellung von erheblichen Beschädigungen. Außerdem habe er bereits Schadenswiedergutmachung geleistet.

Zweifelsfrei sei aber davon auszugehen, dass er zum Unfallszeitpunkt im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe und es dabei auch zu einer Berührung mit einem geparkten Fahrzeug gekommen sei. Unstrittig sei auch, dass er den gegenständlichen Vorfall (Streifung des Spiegels) wahrgenommen habe und er seinen Verpflichtungen nach § 4 StVO 1960 nicht nachgekommen sei. Dies sei auch bei der Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG zu berücksichtigen. Allerdings sei der Vorfall aus dem Jahr 1994, der bereits 13 Jahre zurückliege, nicht mehr als negativer Begleitumstand zu werten.

Der Berufungswerber erachtet eine Entzugsdauer im Ausmaß von sechs Monaten als angemessen und verweist auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu VwSen-521653/2.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 10.8.2007 um 04.50 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen L- in Linz, auf der Theatergasse, in Richtung Hauptplatz bis Theatergasse 1. Dabei verursachte er einen Verkehrsunfall, bei welchem Sachschaden an einem abgestellten Dienstkraftfahrzeug der Polizei entstand. Anschließend setzte der Berufungswerber, ohne den gesetzlichen Verpflichtungen nach § 4 StVO 1960 nachzukommen, seine Fahrt fort.

Nach anschließender Verfolgung durch eine Polizeistreife konnte der Berufungswerber auf Höhe Dametzstraße 6 angehalten werden. Anlässlich der folgenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, dass sich der Berufungswerber bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, da ein bei ihm im Wachzimmer Landhaus am 10.8.2007 um 05.15 Uhr und um 05.16 Uhr vorgenommener Alkotest jeweils einen Atemluftalkoholgehalt von 0,92 mg/l ergab.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.      wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.      wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.      wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

 

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat am 10.8.2007 als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen L- ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen. Der ihm vorgeworfene Alkoholgehalt der Atemluft von 0,92 mg/l wurde mittels geeichtem Alkomat festgestellt und von ihm nicht bestritten. Es ist damit erwiesen, dass der  Berufungswerber eine die Verkehrunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen hat.

 

Unbestritten steht auch die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden durch den Berufungswerber sowie in der Folge das Nichtanhalten an der Unfallörtlichkeit und das Nichtmelden des Verkehrsunfalls fest. Soweit der Berufungswerber das Ausmaß des von ihm verursachten Unfalls zu relativieren versucht, ist er darauf hinzuweisen, dass (bereits) jedes Mitverschulden an einem Verkehrsunfall - gleichgültig in welchem Ausmaß - als "Verschulden eines Verkehrsunfalls" im Sinne des FSG zu werten ist (VwGH 28.6.2001, 99/11/0265). 

 

Entsprechend § 26 Abs.2 FSG beträgt die Mindestentziehungsdauer für die konkrete  vom Berufungswerber begangene Übertretung (§ 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960) vier Monate. Die Bestimmung steht aber der Festsetzung einer längeren Entzugsdauer im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG erforderlichen Wertung nicht entgegen. Hat der Betreffende - wie im vorliegenden Fall - auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen, ist dies jedenfalls (zusätzlich) zu berücksichtigen und eine entsprechend längere Entziehungsdauer festzusetzen.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Übertretungen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036). Diese sind in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben und diese stark herabgesetzt werden. Im konkreten Fall ist es sogar zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen, sodass die Gefährlichkeit des Alkoholdeliktes nachdrücklich dokumentiert wurde. Der Berufungswerber ist im Anschluss an diesen Verkehrsunfall seinen Verpflichtungen als unfallbeteiligter Lenker nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht nachgekommen. Auch das beweist, dass er den verkehrsrechtlichen Bestimmungen gegenüber zumindest gleichgültig eingestellt ist.

 

Nach der Aktenlage handelt es sich gegenständlich nicht um den erstmaligen Entzug der Lenkberechtigung des Berufungswerbers. Bereits im Jahr 1994 (4.6.1994 – 4.9.1994) musste ihm wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit seine Lenkberechtigung entzogen werden. Dieser Vorentzug liegt aber bereits ca. 13 Jahre zurück, sodass dieser im Zuge der vorzunehmenden Wertung unberücksichtigt bleiben kann. Insofern unberücksichtigt bleiben konnte ferner das "verspätete Anhalten" des Berufungswerbers im Zuge der aufgenommenen Nachfahrt bzw. der Verfolgung durch die Polizeistreife, als nicht zweifelsfrei feststellbar war, wann der Berufungswerber tatsächlich das nachfahrende Polizeifahrzeug bemerkt hat.

 

Zum Zeitablauf seit dem Vorfall und dem offensichtlichen Wohlverhalten des Berufungswerbers in dieser Zeit ist festzuhalten, dass die Tat zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erst lediglich etwa zwei Monate zurückliegt und damit  dieses Wertungskriterium nicht im Sinne des Berufungswerbers herangezogen werden kann.

 

Durch das vom Berufungswerber gezeigte strafwürdige Verhalten ist seine Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges jedenfalls derzeit und auch in Zukunft noch nicht gewährleistet. Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer im Ausmaß von acht Monaten angesichts des hohen Alkoholisierungsgrades von 0,92 mg/l, des verschuldeten Verkehrsunfalls und des sonstigen Verhaltens nach dem Verkehrsunfall für die Konsolidierung der Sinnesart des Berufungswerbers als erforderlich angesehen werden muss und erst nach dieser festgelegten Entziehungsdauer erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt ist bzw. er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat.

 

Der Verwaltungssenat sieht sich mit dieser Prognose auch im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen – bei Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und anschließender Fahrerflucht ‑ (sogar) eine Entziehungsdauer von 10 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen (vgl. etwa VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210, 21.9.1990, 90/11/0076; 19.3.1997, 96/11/0230 und 5.8.1997, 95/11/0350).

 

Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer auf sechs Monate konnte damit in diesem Sinne kein Erfolg beschieden werden.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 FSG begründet und ist ebenfalls zu Recht erfolgt. Die Vorschreibung der Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme sind bei einer Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO 1960 gesetzlich verpflichtend vorgesehen und ergeben sich aus § 24 Abs.3 FSG. Die Aberkennung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten ist (VwGH 20.2.1990, 89/11/0252). Die Berufung war daher abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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