Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108803/2/Bi/Be

Linz, 11.02.2003

 

 

 VwSen-108803/2/Bi/Be Linz, am 11. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen der

  1. Frau M,
  2. M GesmbH, beide vertreten durch RA Dr. L, vom 15. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 2002 - gemeint 18. Dezember 2002, GZ 330142905, wegen Nichtbewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und Zurückweisung des Einspruchs als verspätet eingebracht, zugestellt durch Hinterlegung am 2. Jänner 2003, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung der Frau M wird abgewiesen und der angefochtete Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Die Berufung der M GesmbH wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu 1):

  1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Antrag der Berufungswerberin (Bw), der gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugten Geschäftsführerin der M GesmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3 lit.d iVm 82 StVO 1960 ergangenen Strafverfügung vom 25. Juli 2002, GZ 101-5/3-330142905, gemäß § 71 AVG keine Folge gegeben.

 

Weiters wurde gemäß § 49 VStG der Einspruch der Bw vom 7. November 2002 gegen die angeführte Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Der laut Vorlagebericht der Erstinstanz irrtümlich mit 18. Juli 2002 anstelle 18. Dezember 2002 datierte Bescheid wurde an die Bw persönlich adressiert und durch Hinterlegung zugestellt.

 

2. Dagegen hat die Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

3. Die Bw macht unter Vorlage einer von ihr abgegebenen eidesstättigen Erklärung vom 15. Jänner 2003 geltend, sie sei vom 16. August bis 6. September 2002 in Spanien auf Urlaub gewesen. Zu Hause angekommen habe sie ihren Postkasten prall gefüllt mit Werbeprospekten vorgefunden, die sie von den an sie adressierten Poststücken aussortiert und zum Altpapier gegeben habe. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass sie dabei die Hinterlegungsanzeige über die Zustellung der Strafverfügung mit dem Werbematerial weggeworfen und deshalb keine Kenntnis davon erlangt habe. Ein solches Missgeschick sei ihr noch nie passiert und auf die große Menge an Werbematerial zurückzuführen. Außerdem werde ihr die Geschäftspost normalerweise an die Geschäftsadresse zugestellt und sie habe auch nicht mit einer solchen Post an ihre Privatadresse gerechnet.

Weiters wird geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei mit 25. Juli 2002 - gemeint wohl 18. Juli 2002; 25. Juli 2002 ist das Datum der Strafverfügung - datiert, sodass die Behörde bereits entschieden habe, als sie den Antrag noch gar nicht gestellt gehabt habe, woraus zu schließen sei, dass die Behörde gar nicht die Absicht der genauen Klärung des Sachverhalts gehabt habe, was gegen Art 6 der MRK verstoße.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei auch deshalb nicht richtig, weil sie nie behauptet habe, das Verschwinden der Hinterlegungsanzeige sei ihr unerklärlich, sondern sie habe lediglich wahrheitsgemäß gesagt, sie habe nie eine Strafverfügung bekommen. Da diese eine Firmenangelegenheit betreffe, wäre zu erwarten gewesen, dass sie an die Firmenadresse zugestellt würde, wo sie die Urlaubsvertretung entgegengenommen oder sie davon sofort bei ihrer Rückkehr informiert hätte. Im erstinstanzlichen Verfahren sei ihr nie Gelegenheit gegeben worden, das alles vorzubringen. Überdies sammle sich die Werbepost nicht auf einmal an, sondern allmählich, sodass es dem Briefträger auffallen hätte müssen, dass sie ortsabwesend gewesen sei. Die Hinterlegung sei daher rechtswidrig und sie somit durch einen ungesetzlichen Vorgang, der ein unvorhergesehenes Ereignis

 

darstelle, gehindert gewesen, rechtzeitig Einspruch gegen eine Strafverfügung - die ihr im Übrigen bis heute nicht zugegangen sei - zu erheben.

Das Nichtauffinden der Hinterlegungsanzeige trotz Nachschau nach Poststücken zwischen den Werbeprospekten sei als minderer Grad des Versehens zu werten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die genannte GesmbH zur Anzeige gebracht wurde, weil am 4. April 2002 um 16.17 Uhr in Linz, Langgasse 12, vom erhebenden Beamten Gerhard Enzensberger festgestellt worden sei, dass ein Teppich in der Größe 150 cm x 84 cm, rot mit Werbeaufschrift, so wie auch auf dem im Akt befindlichen Foto ersichtlich, vor dem Geschäftseingang am Gehsteig, nämlich auf öffentlichem Gut der Stadt Linz, gelegen sei. Laut Bericht sei bei der Nachschau am 15. Juli 2002 festgestellt worden, dass der "Mißstand behoben" worden sei.

Die Strafverfügung der Erstinstanz vom 25. Juli 2002 wurde an die Bw als handelsrechtliche Geschäftsführerin der M GesmbH und damit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche adressiert und ihr zur Last gelegt, sie habe in dieser Funktion zu verantworten, dass am 4. April 2002 in Linz, laut angeschlossener Anzeige des städtischen Tiefbauamtes vom 4. April 2002, ein Teppich mit der Aufschrift "Boutique M" aufgelegt gewesen sei, obwohl die hiefür erforderliche straßenpolizeiliche Bewilligung nicht vorgelegen sei. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 82 iVm 99 Abs.3 lit.d StVO begangen.

Laut Rückschein wurde die Strafverfügung (Absendedatum 28. August 2002) nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 29. und 30. August 2002 an der Adresse in Linz mit Beginn der Abholfrist 2. September 2002 beim Postamt 4040 hinterlegt. Die Briefsendung wurde mit dem Vermerk "nicht behoben" am 23. September 2002 von der Post rückübermittelt.

Gegen die Vollstreckungsverfügung vom 14. Oktober 2002 erhob die Bw fristgerecht ein Rechtsmittel, in dem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde, die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid "nicht bewilligt" wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Nach der Aktenlage steht fest, dass die Bw in der Zeit von 16. August bis 6. September 2002 wegen Urlaubes ortsabwesend war, dh die Bw hielt sich zur Zeit der beiden Zustellversuche und des Beginns der Abholfrist nicht regelmäßig an der Abgabestelle auf.

 

Gemäß § 4 Zustellgesetz ist "Abgabestelle" im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum,

 

 

die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Die Auswahl der Abgabestelle bleibt, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen (vgl VwGH 14.12.1994, 94/03/0148, 0204, ua).

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß Abs.2 ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Gemäß Abs.3 ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Auf den gegenständlichen Fall bezogen heißt das, dass die Bw innerhalb der zweiwöchigen Frist an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, sodass der letzte Halbsatz des § 17 Abs.3 ZustellG anzuwenden ist: die bis dahin nicht mit Wirkung der Zustellung erfolgte Hinterlegung wurde an dem der Rückkehr der Bw an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem sie in der Lage gewesen wäre, die Briefsendung abzuholen. Da die Bw am Freitag, dem 6. September 2002, vom Urlaub zurückgekehrt ist, hätte sie erstmals am Montag, dem 9. September 2002, die hinterlegte Briefsendung beim Hinterlegungspostamt abholen können, daher gilt die Strafverfügung mit diesem Tag als zugestellt.

Die Einspruchsfrist begann ebenfalls mit diesem Tag und endete demnach am 23. September 2002. Die Eingabe vom 7. November 2002, die zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, aber inhaltlich als Einspruch zu deuten war, war daher verspätet.

Die Bw macht nun geltend, sie habe beim Durchsehen ihrer zu einem großen Teil aus Werbeprospekten bestehenden Post offenbar die Hinterlegungsanzeige übersehen und diese irrtümlich zum Altpapier aussortiert. Aus diesem Grund habe sie weder von der Hinterlegungsanzeige noch von der Strafverfügung jemals Kenntnis erlangt und deshalb auch die Frist für die Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung versäumt.

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen

 

Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Bw hat dazu angeführt, die Geschäftspost werde ihr normalerweise an der Geschäftsadresse, an der auch eine Urlaubsvertretung anwesend gewesen wäre, zugestellt und nicht in der Privatwohnung, und außerdem habe sie in dem Wust an Werbezusendungen die Hinterlegungsanzeige übersehen, was ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle, aber auch einen minderen Grad des Versehens, da sie sehr wohl ihre Post durchgesehen, aber die Hinterlegungsanzeige eben übersehen habe.

 

Damit kann die Bw nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht erfolgreich argumentieren:

Zum einen kann sich die Bw nicht darauf verlassen, ihrer Ansicht nach als "geschäftlich" anzusehende Post an die Firmenadresse gesendet zu erhalten, sondern, wie bereits oben ausgeführt, kann sich die Behörde bei mehreren Abgabestellen die ihr geeignete aussuchen.

Zum anderen müsste die Bw nicht nur die Hinterlegungsanzeige, sondern auch die Benachrichtigung über den zweiten Zustellversuch "übersehen" haben. Am Tag des 1. erfolglosen Zustellversuchs wurde vom Zusteller laut Rückschein eine Ankündigung eines 2. Zustellversuchs in das Hausbrieffach eingelegt. Nach dem 2. erfolglosen Zustellversuch hat er laut Rückschein die Verständigung von der Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt.

Bei beiden Schriftstücken handelt es sich um auffällig grellgelbe Zettel ohne Werbeaufschrift; beide, sowohl die Ankündigung über einen 2. Zustellversuch als auch die Verständigung von der Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes, sind auf den ersten Blick von einer Werbesendung zu unterscheidende öffentliche Urkunden, aus denen auch der Absender des zuzustellenden bzw hinterlegten Schriftstückes hervorgeht.

 

Ein Briefträger ist nicht verpflichtet, Vermutungen darüber anzustellen, warum sich wenige oder mehrere Werbeprospekte in einem Brieffach befinden - es ist auch nicht unüblich, Werbeprospekte grundsätzlich im Brieffach zu lassen, um sie einmal pro Woche pauschal zu entsorgen. Einem Briefträger im Stadtgebiet ist es nicht möglich, die Urlaubszeiten der von ihm zu versorgenden Kunden in Erfahrung zu bringen. Abgesehen davon, dass Urlaube - es ist auch bei Ortsabwesenheit während der Schulferien nicht automatisch davon auszugehen, dass sich jemand überhaupt auf Urlaub befindet - nicht immer von Samstag bis Samstag dauern, könnte der Adressat jeden Tag zurückkehren und zB zum Zeitpunkt des 2. Zustellversuchs anwesend sein.

 

 

Die Bw wäre jedoch vor allem verpflichtet gewesen, ihre Privatpost, selbst wenn sie dem äußeren Anschein nach oder tatsächlich überwiegend aus Werbezuschriften bestanden hätte, insbesondere auch ineinander steckende Schriftstücke, genau durchzusehen, um feststellen zu können, ob sich dazwischen nicht auch andere Poststücke, insbesondere derartige Urkunden, befinden. Selbst wenn sie die Verständigung von der Hinterlegung übersehen hätte, hätte sie immer noch die Ankündigung des 2. Zustellversuchs finden müssen - sie hat nicht einmal behauptet, auch diese "übersehen" zu haben - sodass von einem unvorhersehbaren oder gar unabwendbaren Ereignis ebenso wenig die Rede sein kann wie von einem minderen Grad des Versehens. Leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG liegt nämlich dann nicht vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt, dh die nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl VwGH 22.11.1996, 95/17/0112, ua).

 

Die Bemerkungen der Bw zum Datum des angefochtenen Bescheides - dass es sich beim 18."7."2002 nur um ein bloßes Versehen handeln konnte, lag auf der Hand - gehen insofern ins Leere, als sogar die Strafverfügung erst mit 25. Juli 2002 datiert und zu dieser Zeit eine Hinterlegung noch gar nicht abzusehen war. Die Behauptung der Bw, damit habe die Erstinstanz gezeigt, dass sie gar nicht gewillt gewesen sei, den maßgeblichen Sachverhalt unter Wahrung der Parteienrechte festzustellen, und gegen die MRK verstoßen, ist wohl an den Haaren herbeigezogen.

Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren im gegenständlichen Fall aus all diesen Gründen nicht gegeben und daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu 2):

Der angefochtene Bescheid wurde an die gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführerin der GesmbH, die Beschuldigte im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren, adressiert und zugestellt. Eine Zustellung an die GesmbH ist nicht erfolgt und die GesmbH ist als juristische Person auch nicht Partei im Verwaltungsstrafverfahren. Sie ist daher auch nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

VS für Wiedereinsetzung nicht gegeben - Abweisung bestätigt Gs ist nicht Partei im Verfahren - zurückweisung

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