Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280991/20/Kl/Pe

Linz, 06.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn P S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M L, DDr. K R H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkhauptmannschaft Braunau/Inn vom 3.4.2007, Ge96-101-2006, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Bäckereiarbeiter/Innengesetz 1996 bzw. dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.7.2007 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift zum Faktum 3) zu lauten hat: „§ 19 Abs.5 iVm § 30 Abs.1 und 2 …“. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben als die verhängten Geldstrafen zu Faktum 1) und 2) auf jeweils 120 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 35 Stunden und zum Faktum 3) die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.    Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 34 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen. Zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 16, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkhauptmannschaft Braunau/Inn vom 3.4.2007, Ge96-101-2006, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 1) und 2) je 250 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 77 Stunden, und zu 3) von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 61 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 2 Abs.1 iVm § 20 Bäckereiarbeiter/Innengesetz 1996, 2) § 8 und § 20 Bäckereiarbeiter/Innengesetz 1996 und 3) § 19 Abs.5 und § 30 Abs.1 KJBG verhängt, weil er in seinem Bäckereibetrieb am Standort in als Arbeitgeber der Jugendlichen S D den Vorschriften des Bäckereiarbeiter/Innengesetzes sowie den Bestimmungen des 2. Abschnittes des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zuwidergehandelt hat, indem er

1.    die Jugendliche S D in der 27. Kalenderwoche vom 3.7.2006 bis 8.7.2006 insgesamt 40 Stunden 55 Minuten, in der 28. Kalenderwoche vom 10.7.2006 bis 16.7.2006 insgesamt 42 Stunden 30 Minuten, in der 29. Kalenderwoche vom 17.7.2006 bis 22.7.2006 insgesamt 44 Stunden und 28 Minuten sowie in der 30. Kalenderwoche vom 27.7.2006 bis 29.7.2006 insgesamt 43 Stunden und 30 Minuten und somit über die höchstmögliche Wochearbeitszeit von 40 Stunden hinaus beschäftigt hat, obwohl der Kollektivvertrag eine Ausdehnung der Wochenarbeitszeit bis zu 43 Stunden nicht zulässt bzw. die gearbeitete Arbeitszeit den in der Durchrechnung festgelegten Höchstwert überschritten hat,

2.    die Jugendliche S D am 3., 4., 5., 6., 8., 10., 11., 12., 13., 14., und 15.7.2006, am 17., 18., 19., 20., 21. und 22.7.2006 sowie am 24., 25., 26., 27., 28., und 29.7.2006 jeweils bereits vor 4.00 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt hat und

3.    der Jugendlichen S D vom 8.7.2006 8.15 Uhr bis 10.7.2006 2.30 Uhr lediglich eine Wochenfreizeit von 42 Stunden 15 Minuten, vom 15.7.2006 9.50 Uhr bis 17.7.2006 2.00 Uhr lediglich eine Wochenfreizeit von 40 Stunden 10 Minuten und vom 22.7.2006 9.00 Uhr bis 24.7.2006 2.45 Uhr lediglich eine Wochenfreizeit von 41 Stunden 45 Minuten gewährt hat, obwohl gemäß § 19 Abs.5 des KJBG in den einzelnen Wochen die zusammenhängende Ruhezeit 43 Stunden nicht unterschreiten darf.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu Herabsetzung der Geldstrafen beantragt. Begründend wurde dargelegt, dass die Aufzeichnungen nicht mit einer entsprechenden Genauigkeit angefertigt worden seien und Toleranzgrenzen vorhanden seien. Die Jugendliche hätte auch früher mit der Arbeit aufhören können und sei weder vom Berufungswerber noch vom zuständigen Vorgesetzten zur längeren Arbeit aufgefordert worden. Zur genauen Kontrolle gebe es keine Stechuhr. Zum Faktum 2) wurde nicht dargelegt, um welchen Zeitraum die Beschäftigung vor 4.00 Uhr früh begonnen wurde. Auch zum Faktum 3) wurde auf die Ungenauigkeit der Aufzeichnungen hingewiesen. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde auf Sorgepflichten für Kinder aus erster Ehe und die geschiedene Ehegattin mit einer monatlichen Belastung von ca. 10.000 ATS hingewiesen. Es wäre daher von einem Nettoeinkommen von ca. monatlich 1.200 Euro auszugehen. Weiters habe die Jugendliche nie Äußerungen gemacht, dass sie mit dem Arbeitsbeginn oder Arbeitsende nicht einverstanden wäre und haben auch die Eltern keine Hinweise zu Arbeitszeitüberschreitungen oder Ruhezeitunterschreitungen gemacht. Der Beschuldigte sei nicht einschlägig straffällig geworden und werde auf die schwierige Situation im Zuge des Produktionsbetriebes hingewiesen. Es wurde daher um Strafreduktion ersucht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.7.2007, zu welcher die Parteien geladen wurden. Die belangte Behörde und das zuständige Arbeitsinspektorat sowie der Rechtsvertreter des Berufungswerbers haben teilgenommen; der Berufungswerber hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen Arbeitsinspektor H W vom Arbeitsinspektorat V sowie der Lehrling S D geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass die Jugendliche S D, im Lehrberuf Bäckerin als Lehrling im Betrieb des Berufungswerbers in, im Juli beschäftigt war, wobei sie in der 27. Kalenderwoche insgesamt 40 Stunden 55 Minuten, in der 28. Kalenderwoche insgesamt 42 Stunden 30 Minuten, in der 29. Kalenderwoche insgesamt 44 Stunden 28 Minuten und in der 30. Kalenderwoche insgesamt 43 Stunden 30 Minuten beschäftigt wurde. Auch wurde sie an den angeführten Tagen im Juli 2006, mit Ausnahme 1., 2., 7., 9., 16., 23., 30. und 31.7.2006 jeweils vor 4.00 Uhr beschäftigt. Konkret begann sie ihre Arbeit zwischen 2.00 und 2.30 Uhr. Auch wurde ihr vom 8.7. bis 10.7.2006 lediglich eine Wochenfreizeit von 42 Stunden 15 Minuten, vom 15.7. bis 17.7.2006 eine Wochenfreizeit von 40 Stunden 10 Minuten und vom 22.7. bis 24.7.2006 eine Wochenfreizeit von 41 Stunden 45 Minuten gewährt.

Der Arbeitsbeginn, die Arbeitszeit und die Wochenfreizeit ist aus den Arbeitszeitaufzeichnungen zu entnehmen. Diese Arbeitszeitaufzeichnungen werden im Verkauf von der jeweiligen Verkäuferin nach Angabe des Lehrlings im dortigen Kalender aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen lagen der Anzeige zugrunde und stimmen auch mit den persönlichen Aufzeichnungen des Lehrlings überein. Der Arbeitsbeginn gründet sich auf die Anweisung des Meisters bzw. auch des Berufungswerbers, wenn der Meister nicht anwesend war. Es wurde immer am Vortag für den nächsten Tag der Arbeitsbeginn festgelegt. Dieser wurde ständig vor 4.00 Uhr festgelegt. Pausen waren nicht im Vorhinein festgelegt, durften eher zu Ende der täglichen Arbeitszeit in der Regel zwischen 8.00 und 9.00 Uhr gemacht werden und dauerten zwischen 10 Minuten und 30 Minuten. Eine längere Pause wurde nicht gemacht. Die Pausen wurden nicht aufgezeichnet. Die tägliche Arbeitseinteilung stand nicht von vornherein fest.

 

Über Aufforderung des Arbeitsinspektorates wurden vom Berufungswerber keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt. Die Feststellungen gründen sich daher auf die Kopie des Kalenders an der Verkaufsstelle sowie die Angaben des Lehrlings anhand der persönlichen Aufzeichnungen. Die Angaben wurden auch in der Zeugeneinvernahme bestätigt. Darüber hinaus wurden auch im Verfahren erster Instanz  weitere Personen, nämlich Frau A F, B W und P K zeugenschaftlich einvernommen und ergaben sich aus diesen Einvernahmen keine Widersprüche. Darüber hinaus wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Sachverhalt nicht mehr bestritten.

 

Der Berufungswerber ist Inhaber des Bäckereibetriebes in und Arbeitgeber der Jugendlichen. Kontrollen der Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. der Einhaltung der Arbeitszeit werden vom Berufungswerber nicht durchgeführt.

 

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen und an der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen. Es konnte das Beweisergebnis daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 Bäckereiarbeiter/Innengesetz 1996 – BäckAG 1996, BGBl. I Nr. 98/2001 idF BGBl. I Nr. 79/2003, darf die Tagesarbeitszeit 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

 

Gemäß § 8 Abs.1 BäckAG 1996 dürfen jugendliche Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ab 4.00 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.

 

Gemäß § 20 leg.cit. sind Arbeitgeber/Innen und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der §§ 2 und 8 zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 20 Euro bis 1.090 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987 idF BGBl. I Nr. 79/2003, ist den Jugendlichen wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen, soweit an diesem Sonntag nicht die Beschäftigung gemäß § 18 zulässig ist, und – mit Ausnahme von Tätigkeiten gemäß § 18 Abs.2 – spätestens um 13.00 Uhr am Samstag, für Jugendliche, die mit unbedingt notwendigen Abschlussarbeiten beschäftigt sind, spätestens um 15.00 Uhr am Samstag zu beginnen.

 

Gemäß § 19 Abs.5 KJBG kann für Jugendliche, die in den Lehrberufen Bäcker, Konditor, Fleischer oder Molkereifachmann ausgebildet und überwiegend mit der Be- oder Verarbeitung von frischen Lebensmitteln beschäftigt werden, der Kollektivvertrag eine Verkürzung der Wochenfreizeit zulassen. Dabei darf in den einzelnen Wochen die zusammenhängende Ruhezeit 43 Stunden nicht unterschreiten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 und 2 KJBG sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln.

 

5.2. Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes wurde daher die festgelegte Wochenarbeitszeit gemäß § 2 Abs.1 BäckAG von 40 Stunden überschritten und die Ruhezeit für Lehrlinge gemäß § 8 BäckAG nicht eingehalten, nachdem schon vor 4.00 Uhr mit Arbeiten begonnen wurde. Auch wurde zu den angegebenen Zeitpunkten die Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden gemäß § 19 Abs.5 KJBG unterschritten. Als Inhaber des Bäckereibetriebs und Arbeitgeber des jugendlichen Lehrlings S D, welche das 15. Lebensjahr vollendet hat, wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gemäß der obzitierten Bestimmungen erfüllt.

 

Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretungen aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind Ungehorsamsdelikte und reicht zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit aus. Es war Fahrlässigkeit anzunehmen, da der Berufungswerber einen Entlastungsnachweis nicht erbracht hat. Insbesondere fehlt ein entsprechendes geeignetes Tatsachenvorbringen, die Beibringung von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge. Auch hat das Beweisverfahren gezeigt, dass Kontrollen durch den Berufungswerber hinsichtlich der Arbeitszeit der Lehrlinge nicht vorgenommen wurden, er die Kalenderaufzeichnungen nicht überprüft hat und die Arbeitszeit meistens vom Meister eingeteilt wurde, ohne dass dies vom Berufungswerber kontrolliert wurde. Es ist daher auch von schuldhaftem Verhalten des Berufungswerbers auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen und insbesondere auf die Schonung der Gesundheit der Jugendlichen und Verhinderung von Folgeschäden durch Überlastung. Sie hat ein Nettoeinkommen von monatlich 2.000 Euro und ein Vermögen von 50.000 Euro sowie keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Milderungsgründe wurden nicht gefunden.

Die Erwägungen zum Unrechtsgehalt der Tat sind zu bestätigen. Auch wurde vom Arbeitsinspektorat auf die Dauer der Tatbegehung hingewiesen. Allerdings war zu berücksichtigen, dass vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auf die Strafmilderung plädiert wurde und Sorgepflichten für Kinder und die geschiedene Ehegattin nachgewiesen wurden, sodass von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro auszugehen ist. Weiters war in die Strafbemessung einzubeziehen, dass der Berufungswerber die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abgegeben hat, sodass keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber zwar nicht unbescholten ist und ihm daher kein Milderungsgrund zukommt, dass aber auch keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen. Mangels der Möglichkeit einer weiteren Tatbegehung und daher aufgrund des Fehlens von spezialpräventiven Gründen sowie im Hinblick auf die sehr eingeschränkten Einkommensverhältnisse war daher mit einer Herabsetzung der Strafe vorzugehen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der gesetzliche Strafrahmen ca. 1.000 Euro beträgt und die Mindeststrafe mit 20 Euro bzw. 70 Euro festgesetzt ist. Es war daher nicht gerechtfertigt bei einmaliger erster Tatbegehung und keiner Wiederholungsgefahr soweit von einer Mindeststrafe abzuweichen. Es war daher spruchgemäß die Geldstrafe zu Faktum 1) und 2) auf jeweils 120 Euro und zum Faktum 3) auf 100 Euro herabzusetzen. Entsprechend der Bestimmung des § 16 VStG war auch verhältnismäßig die Ersatzfreiheitsstrafe zu mindern.

Mangels Milderungsgründe und Geringfügigkeit des Verschuldens war nicht mit einer außerordentlichen Strafmilderung oder Absehen von der Strafe vorzugehen.

 

Auf die Möglichkeit der Beantragung von Ratenzahlungen bei der belangten Behörde wird hingewiesen.

 

6. Gemäß § 64 VStG hat der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Geldstrafe zu betragen. Es war entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe auch der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz herabzusetzen. Gemäß § 65 VStG entfällt ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Arbeitszeit, Nachtarbeit, Strafbemessung

 

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