Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150596/9/Bm/Hue

Linz, 27.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier nach der am 9. Oktober 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des W Z, S G, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. Juni 2007, Zl. BauR96-876-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen  am 28. September 2005, 11.45 Uhr, die mautpflichtige Bundesstraße A1 bei km 171,50, Raststation Ansfelden, in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.

 

2. In der Berufung bestritt der Bw, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Man solle mittels Foto oÄ. beweisen, wie die Vignette angeblich falsch angebracht wurde. Der Bw werde sich auf "das geschulte Auge" der Organe sicher nicht verlassen, da dann sowieso keine Radarpistolen oder andere Beweisaufnahmen mehr benötigt werden würden. Weiters habe auch die Behörde Fristen einzuhalten. Bereits 2005 sei ein Beweis gefordert aber bis heute nicht vorgelegt worden.   

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 28. September 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Ergänzung zur Anzeige wurde ausgeführt: "Jahresvignette 2005 Nr. 28547061 mit Zwischenfolie befestigt".

 

Nach Strafverfügung vom 5. Jänner 2006 brachte der Bw vor, dass er an seinem Fahrzeug oberhalb des Rückspiegels ordnungsgemäß eine Jahresvignette angebracht hätte. 2006 (gemeint wohl: 2005) sei der Bw mehrfach zur Mautkontrolle angehalten worden, wobei es nie Beanstandungen gegeben habe. Die gegenständlichen Kontrollorgane hätten dies wohl übersehen. Es solle dem Bw ein Beweismittel (z.B. Foto) vorgelegt werden.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 20. Februar 2006 sind im Wesentlichen die rechtlichen Bestimmungen und Angaben der Anzeige zu entnehmen. Zusätzlich erfolgte der Hinweis, dass gem. § 19 Abs. 3 BStMG am Kfz ein Ersatzmautangebot über 240 Euro hinterlassen worden sei.

 

Dazu wurde vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.    

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung. 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Verhandlungsleiterin zunächst fest, dass der Bw trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger sagte aus, dass er zum gegenständlichen Tatzeitpunkt gemeinsam mit einem Kollegen bei der Raststation Ansfelden, Fahrtrichtung Wien, Vignettenkontrollen durchgeführt habe. Grundsätzlich gehe der Zeuge zunächst alleine durch die Fahrzeugreihen. Wenn dann eine Vignette "auffalle", rufe der Meldungsleger seinen Kollegen hinzu, um die Vignette gemeinsam zu überprüfen, um damit Irrtümer ausschließen zu können. Wenn das Kontrollorgan sich nicht sicher sei, werde auch keine Anzeige erstattet. Der gegenständliche Fall sei nicht mehr erinnerlich. Nach den Aufzeichnungen handle es sich um eine mit Zwischenfolie befestigte manipulierte Vignette. Auf der vorliegenden Kopie des Ersatzmautangebotes befinde sich der handschriftliche Vermerk "mit Zwischenfolie befestigt". Weiters sei darauf die Nummer der Vignette 28547061 angegeben. Aus Erfahrung wisse das Kontrollorgan, dass es mehrere Möglichkeiten gebe, eine Vignette mit Zwischenfolie anzubringen: Bei der ersten Möglichkeit werde die Trägerfolie ausgeschnitten und eine beidseitig klebende Folie angebracht. Bei der zweiten Möglichkeit werde die Trägerfolie abgezogen und dann eine beidseitig klebende Folie auf die Vignette angebracht. Bei einer dritten Möglichkeit werde die Trägerfolie ausgeschnitten, um die Vignette mittels "Labello" o.Ä. anzubringen. Wenn eine Zwischenfolie geklebt sei, merke man dies vor allem an der Spiegelung der Vignettenfarben. Gleiches gelte bei mit "Labello" angebrachten Vignetten. Der Zeuge sei seit 2003 bei der ASFINAG beschäftigt und sei auch eingeschult worden.

 

Eine Kopie des Ersatzmautangebotes wurde zum Akt genommen.   

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Meldungsleger brachte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, die Vignette sei nach dem "Vier-Augen-Prinzip" kontrolliert und für manipuliert befunden worden. Er könne sich aber nicht mehr an Details, insbesondere nicht mehr an die konkrete Art der Befestigung mit Zwischenfolie (mit oder ohne Abziehen der Trägerfolie, Verwendung von Doppelklebeband oder Fettmittel etc.) erinnern. Im Hinblick darauf, dass dies weder durch die Angaben in der Anzeige noch durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers geklärt werden konnte und auch weitere Beweismittel (z.B. Fotoaufnahme) nicht vorhanden sind, ist der ermittelbare Sachverhalt nicht ausreichend, um eine Deliktsverwirklichung durch den Bw mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, weshalb – im Zweifel – das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 

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