Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150605/2/Re/Hue

Linz, 21.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des W M, N, G, vertreten durch Dr. J P Rechtsanwalt GmbH, L, M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 17. Juli 2007, Zl. BauR96-131-2006, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 8. Juni 2006 wegen verspäteter Einbringung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 4. Mai 2007 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 8. Juni 2006, Zl. BauR96-131-2006, betreffend einer Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gem. § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei am 29. Juni 2006 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Erstbehörde retourniert worden. Mittels Rechtshilfeersuchen vom 17. Juli 2007 (richtig wohl: 2006) sei die Regierung der Oberpfalz ersucht worden, gem. Art. 10-13 des Amts- und Rechtshilfevertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich die Strafverfügung mit Postzustellungsurkunde zuzustellen. Laut Schreiben der Regierung der Oberpfalz sei die Strafverfügung am 24. August 2006 in den zur Wohnung ( N, G) gehörenden Briefkasten eingelegt worden. Die Rechtsmittelfrist habe am 24. August 2006 zu Laufen begonnen. Ein fristgerechter Einspruch hätte somit spätestens am 8. September 2006 eingebracht werden müssen.

 

2. In der Berufung brachte der Vertreter des Bw vor, dass der Bw von der Strafverfügung erst durch die Vollstreckungsankündigung vom 22. März 2007 Kenntnis erlangt habe. Die Strafverfügung sei erst am 20. April 2007 dem Vertreter des Bw wirksam zugestellt und innerhalb offener Frist Einspruch erhoben worden. Die belangte Behörde habe völlig überraschend den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne die Umstände der Nichtzustellung der Strafverfügung überprüft oder erfragt zu haben. Die Wohnung, zu der der Briefkasten zugehörig gewesen sei, in dem die Strafverfügung eingelegt worden sei, habe nicht auf den Bw sondern auf C M gelautet. Schon aus diesem Grunde sei keine wirksame Zustellung gegeben gewesen, zumal auch eine Ankündigung über die Zustellung an die Geschäftsanschrift des Bw unterblieben sei. Erst dann hätte eine Hinterlegungsanzeige erfolgen dürfen. Zusätzlich habe sich der Bw beruflich vom 23. August 2006 bis zum 29. August 2006 nicht in Deutschland aufgehalten. Als Beilage werde ein Schreiben des Bw an den Vertreter des Bw vom 31. Juli 2007 und ein Transportauftrag vom 23. August 2006 vorgelegt. Gleichzeitig wurde die Einvernahme von Frau C M als Zeugin beantragt.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

 

Die vom Vertreter des Bw angekündigten Beilagen sind im Verfahrensakt nicht enthalten.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Juni 2006  wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 verhängt, weil er am 21. März 2006, 13.09 Uhr, auf der A8 bei km 37.400 in der Gemeinde Weibern das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen  gelenkt habe, ohne die Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege.

 

Die belangte Behörde hat diese Strafverfügung mittels Einschreibebrief zuzustellen versucht. Da das Schriftstück nicht abgeholt wurde, wurde von der Deutschen Post nach Ablauf der Lagerfrist selbiges am 29. Juni 2006 mit dem Hinweis "nicht abgeholt" der Erstbehörde rückgemittelt. In der Folge ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit Schreiben vom 17. Juli 2006 die Regierung der Oberpfalz in Regensburg um Zustellung der Strafverfügung mit Postzustellungsurkunde an den Bw. Wie der dem Akt einliegenden Zustellungsurkunde zu entnehmen ist, wurde das Schriftstück mittels der Deutschen Post AG durch einen Postbediensteten zu übergeben versucht. Weil die Übergabe des Schriftstückes in der Wohnung ( N, G) nicht möglich war, wurde das Schriftstück am 24. August 2006 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt.

 

Nach zwei vergeblichen Mahnschreiben an den Bw am 16. Oktober 2006 und 17. November 2006 erfolgte seitens der Erstbehörde am 8. März 2007 ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe an das Finanzamt Nürnberg-Nord.

 

Daraufhin teilte der Vertreter des Bw der belangten Behörde mittels Schreiben vom 12. April 2007 mit, dass ihm die der Vollstreckungsankündigung des Zentralfinanzamtes Nürnberg zugrunde liegende Strafverfügung nie zugestellt worden, daher nicht in Rechtskraft erwachsen und somit auch kein vollstreckbarer Titel gegeben sei. Beantragt wurde die Zustellung der Strafverfügung zu Handen des Vertreters des Bw.

 

Der Vollstreckungsantrag an das Finanzamt Nürnberg-Nord wurde daraufhin von der Erstbehörde zurückgezogen. Nach Akteneinsicht am 20. April 2007 brachte der Vertreter des Bw mittels Schreiben vom 4. Mai 2007 einen Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung ein.   

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 11 Abs. 1 des in Österreich geltenden Zustellgesetzes sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

 

Gemäß Art.10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen werden Schriftstücke in Verfahren nach Art. 1 Abs. 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. 

 

Gemäß § 9 der deutschen Postdienstverordnung, dBGBl. 1994 Teil I, werden gewöhnliche Briefsendungen durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen zugestellt. Ist die Zustellung nach Satz 1 wegen der Art oder des Umfangs dieser Briefsendung nicht möglich und wird ein nach § 8 Abs. 1 und 2 Berechtigter nicht angetroffen, sind gewöhnliche Briefsendungen den in Absatz 2 genannten Ersatzempfängern zu übergeben. Sofern keine der in Absatz 2 genannten Personen angetroffen wird, können gewöhnliche Briefsendungen Haus- oder Wohnungsnachbarn als weiteren Ersatzempfängern übergeben werden.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. können eingeschriebene Briefsendungen Ersatz­empfängern übergeben werden, sofern keiner der nach § 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatzempfänger für eingeschriebene Briefsendungen sind

1. Angehörige der nach § 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten,

2. in der Wohnung oder im Geschäft des Empfängers angestellte Personen,

3. der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angegebenen Wohnung.

 

§ 3 des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG, dBGBl. I 2005, 2354, (Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde) lautet:

"(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

 

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der (deutschen) Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden. "

 

§ 5 VwZG (Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis) lautet:

"(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

 

(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,

2. .....

3. in Fällen der Ersatzzustellung  nach §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde. "

 

§ 8 VwZG (Heilung von Zustellungsmängeln) lautet:

"Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat."

 

§ 178 (Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen) der deutschen Zivilprozessordnung - dZPO lautet:

"Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.         in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der  

            Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen

            Mitbewohner,

2.         in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3.         in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu             ermächtigten Vertreter."

 

§ 180 (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) dZPO lautet:

"Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den  Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung."

 

§ 182 (Zustellungsurkunde) dZPO lautet:

"(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den § 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hiefür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

 

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.         die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,

2.         die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück

            übergeben      wurde,

3.         im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,

4.         im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung

           rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die             schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,

5.         im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass             der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender

            zurückgesandt wurde,

6.         die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das  

            zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,

7.         den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit             der Zustellung,

8.         Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des   

            beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde."

 

4.2. Wie bereits oben unter Punkt 3. ausgeführt wurde, wurde die gegenständliche Strafverfügung – da eine Zustellung mittels Einschreibebrief nicht erfolgreich war ­– durch die Regierung der Oberpfalz aufgrund des Zustellersuchens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gemäß des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zugestellt, in dem die Strafverfügung laut Postzustellungsurkunde am 24. August 2006 durch eine Postbedienstete der Deutschen Post AG an den Bw an seiner Adresse zu übergeben versucht wurde. Weil die Übergabe des Schriftstückes in der Wohnung nicht möglich war, wurde dieses von der Zustellerin in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 24. August 2006 eingelegt. Dieser Vorgang stellt eine Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) dar. Darüber hinaus erfüllt die Postzustellungsurkunde die gesetzlichen Erfordernisse des § 182 dZPO und stellt diese sohin einen rechtsgültigen Zustellnachweis dar.  Aufgrund der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Zustellgesetz – die Zustellung hat nach den Gesetzen des Staates, in dem zugestellt werden soll, zu erfolgen – und  da weder das deutsche Verwaltungszustellgesetz noch die deutsche Zivilprozessordnung Bestimmungen beinhalten, die Zustellungen bei nur vorübergehender Ortsabwesenheit (wie gegenständlich: berufliche Abwesenheit zwischen dem 23. und 29. August 2006) regeln, war davon auszugehen, dass durch das Einlegen des Schriftstückes in den Briefkasten des Bw am 24. August 2006 eine rechtmäßige Zustellung bewirkt wurde. Dies hat zur Folge, dass mit diesem Tag die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen begonnen und am 7. September 2006 geendet hat. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 4. Mai 2007 – sohin deutlich verspätet – eingebracht.

 

Auch ist für den Bw – unbeschadet der obigen Ausführungen – mit seinem Vorbringen, wonach er erst am 30. August 2006 wieder ortsanwesend war, nichts zu gewinnen. Würde man nämlich diesen Tag als jenen der Kenntniserlangung ansehen, so wäre die Einbringung des Rechtsmittels ebenfalls als verspätet anzusehen, da diesfalls die Frist mit 13. September 2006 geendet hätte.

 

Wenn der Bw vermeint, eine Zustellung an die Adresse einer Wohnung, welche auf den Namen seiner Gattin lautet, sei unzulässig, wird auf den zitierten § 180 iVm § 178 dZPO hingewiesen, wonach Schriftstücke in einen zu der Wohnung (in der der Empfänger wohnt) oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden kann. Dass es sich bei der Adresse N, G, um den Wohnsitz des Bw handelt, wurde nicht bestritten. Das diesbezügliche Vorbringen geht deshalb ins Leere.

 

Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme von Frau C M war entbehrlich, da der Unabhängige Verwaltungssenat die diesbezüglichen Angaben des Bw nicht anzweifelt.   

 

Wenn der Bw moniert, dass ihm entgegen der ständigen Rechtsprechung des VwGH keine Gelegenheit gegeben worden sei, vor Bescheiderlassung zur möglichen Verspätung Stellung zu nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Verfahrensmangel der Erstbehörde durch das vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Verfahren bzw. seinem Berufungsvorbringen saniert wurde.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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