Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108834/10/Bi/Be

Linz, 28.03.2003

 

 

 VwSen-108834/10/Bi/Be Linz, am 28. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, , vertreten durch RAe Dr. K und Mag. L, vom 22. Jänner 2003 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17. September 2002, VerkR96-23396-2001, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 2) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Punkt 2) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 363 Euro (108 Stunden EFS) verhängt, weil er am
    26. Oktober 2001 um 5.15 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn an der Abfahrt Regau von Salzburg kommend in Richtung Vöcklabruck gelenkt habe, wobei er ... 2) diese Fahrt durchgeführt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der Gruppe B sei.

Weiters wurde ihm ein Verfahrenskostenanteil von 36,30 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 Führerscheingesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist ua das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden - Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, den Pkw zum Vorfallszeitpunkt 26. Oktober 2001, 5.15 Uhr, ohne gültige Lenkberechtigung der Klasse B gelenkt zu haben, weil er deren Besitz nicht glaubhaft darzutun vermochte.

Nunmehr haben Erhebungen bei der Polizeidirektion Stendal, Sachsen-Anhalt, ergeben, dass der Rechtsmittelwerber nach Auskunft der Führerscheinstelle im Straßenverkehrsamt Stendal vom 21. März 2003 im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klassen A,B,C,E,M,T, ausgestellt durch das ehemalige "Volkspolizeikreisamt Stendal" am 25. Oktober 1983 ist, wobei dem Straßenverkehrsamt Stendal offensichtlich nichts von einem eventuellen Führerscheinentzug bekannt ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber am 26. Oktober 2001 im Besitz einer gültigen, von der Behörde in Deutschland erteilten Lenkberechtigung der Klasse B, dh für den von ihm gelenkten Pkw, war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 
 

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