Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162407/8/Ki/Jo

Linz, 27.11.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der J S, G, H, vom 11.07.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 03.07.2007, BauR96-258-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 03.07.2007, BauR96-258-2006, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe als Geschäftsführerin der Firma S GmbH, H, S, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26.09.2007, BauR96-258-2006, nachweislich zugestellt am 29.11.2006, nicht binnen zwei Wochen, das war bis zum 14.12.2006, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer den LKW mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen AN- am 04.07.2006 um 22:31 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Sie habe auf das Auskunftsverlangen der Behörde nicht Lenkerauskunft erteilt und § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36,50 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben  vom 11.07.2007 Berufung, dies mit der Begründung, sie habe innerhalb der gesetzten Frist eine Lenkerauskunft erteilt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Mit Schreiben vom 26.09.2006, BauR96-258-2006, wurde die S GmbH als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach  bezeichneten Kraftfahrzeuges aufgefordert bekannt zu geben, wer das Fahrzeug am 04.07.2006, 22:31 Uhr in der Gemeinde Weibern, A8 bei km 37.400, Tatort: Fahrtrichtung: Suben gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.

 

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung erlassen (BauR96-258-2006 vom 18.12.2006), es wurde ihr vorgeworfen, sie habe die verlangte Auskunft nicht erteilt. In einem Widerspruch vom 22.12.2006 führte die Rechtsmittelwerberin aus, sie habe in ihrem Antwortschreiben vom 06.12. bereits den Fahrzeugführer bekannt gegeben. Beigelegt wurde eine Kopie eines – nicht unterfertigten – Schreibens, datiert mit 06.12.2006.

 

Im nunmehrigen Berufungsverfahren wurde die Rechtsmittelwerberin zunächst aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass sie die von ihr behauptete Lenkerauskunft vom 06.12.2006 tatsächlich an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen übermittelt hat.

 

Mit Schreiben vom 15.08.2007 teilte die Berufungswerberin mit, der Zeuge R H habe den Vorgang bearbeitet, einkuvertiert und in das Postausgangsbuch eingetragen. Sie selbst in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Firma S habe den Brief mit der aktuellen Tagespost selbst zur Poststelle gebracht. Der Zeuge R H habe sie zum Postamt gefahren und könne bezeugen, dass sie den Brief mit ordnungsgemäßer Frankatur aufgegeben habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich veranlasste daraufhin im Rechtshilfewege die zeugenschaftliche Einvernahme des von der Berufungswerberin Benannten. Im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme im Auftrage der Staatsanwaltschaft Nürnberg – Fürth bei der Polizeiinspektion Zirndorf legte Herr H eine Äußerung vor. In dieser Äußerung vom 04.10.2007 versicherte er an Eides statt, dass er bezeugen könne, dass er den Vorgang bearbeitet, einkuvertiert und ins Postausgangsbuch eingetragen habe. Weiterhin könne er bezeugen, dass die Geschäftsführerin, Frau J S, den Brief mit der aktuellen Tagespost in seinem Beisein zur Poststelle gebracht hat. Er habe selbständig die Frankatur der Briefsendung überprüft.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gemäß § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erteilen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Danach ist eine Bestrafung nur zulässig, wenn nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.

 

Im gegenständlichen Falle ist die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verlangte Lenkerauskunft offensichtlich nicht bei dieser Behörde eingetroffen. Andererseits argumentiert die Berufungswerberin, sie hätte am 06.12.2006 die entsprechende Auskunft erteilt und zur Post gegeben. Einen Nachweis, etwa in Form einer Einschreibebestätigung oder ähnlich, konnte sie jedoch nicht erbringen.

 

Andererseits bot sie als Beweis für ihr Vorbringen die zeugenschaftliche Aussage eines ihrer Mitarbeiter an, welcher bei einer Befragung im Rechtshilfeweg das Vorbringen der Berufungswerberin bestätigt hat.

 

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass von Amts wegen eine Verwaltungsübertretung nachzuweisen ist, wobei natürlich der Partei auch in diesen Verfahren eine gewisse Mitwirkungspflicht obliegt. Dieser Mitwirkungsverpflichtung ist die Berufungswerberin jedoch nachgekommen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

In Anbetracht des vorliegenden Beweisergebnisses kann – jedenfalls unter Berücksichtigung des erwähnten Grundsatzes "in dubio pro reo" ‑ nicht erwiesen werden, dass die Berufungswerberin die Auskunft tatsächlich nicht erteilt hat. Sie hat durch zeugenschaftliche Aussage glaubhaft machen können, dass sie die schriftliche Auskunft am 06.12.2006 zur Post gegeben hat und es kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Postsendung in Verstoß geraten ist.

 

In Anbetracht dieses Umstandes war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum