Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162464/27/Sch/Hu

Linz, 03.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, vom 23.8.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.8.2007, VerkR96-1524-2007, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 3.10.2007 und 7.11.2007 zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Faktum 1. verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.                                                                                        

            Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Insoweit der Berufung teilweise Folge gegeben wurde (Faktum 1.), ermäßigt          sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 5 Euro (10 % der       diesbezüglich verhängten Geldstrafe). Ein Kostenbeitrag zum        Berufungsverfahren entfällt.

            Hinsichtlich des gänzlich abweisenden Teils der Berufungsentscheidung      (Fakten 2. und 3.) ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren von 330 Euro   (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.8.2007, VerkR96-1524-2007, wurde über Herrn J H, L, T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, S, S, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 4 Abs.5 StVO 1960, 2) § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 und 3. § 5 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von 1. 150 Euro, 2. 250 Euro und 3. 1.400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 36 Stunden, 2. 60 Stunden und 3. 14 Tagen, verhängt, weil er am 16.3.2007 um 03.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen … auf der Oberhofinger Gemeindestraße (Ortsgebiet B) bis auf Höhe des Hauses Nr. 0 (Anwesen W) gelenkt habe, wobei er

  1. an eine dortige Gartenmauer fuhr, diese beschädigte und es unterließ, von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeiinspektion zu verständigen,
  2. es unterließ, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, obwohl als Folge des Unfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren (keine Absicherung der Unfallstelle durchgeführt, obwohl das KFZ unfallsbedingt auf der Fahrbahn und im Bereich einer unübersichtlichen Straßenstelle abgestellt war),
  3. das angeführte Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte (Blutalkoholkonzentration mindestens 2 %o).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 180 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 (Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses):

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber beim Lenken eines Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, betroffen war ein Gartenzaun, verursacht hat. Es kam dann zu einem Gespräch mit der Geschädigten (das war die in der Folge auch zeugenschaftlich vernommene M W), diese erlangte aufgrund des Umstandes, dass sie den Berufungswerber nach Hause fuhr, auch davon Kenntnis, wo er wohnte. Allerdings ist ebenso unbestritten, dass ein Identitätsnachweis im rechtlich relevanten Sinne nicht erfolgt ist. Ein solcher läge nur dann vor, wenn der Berufungswerber und die Geschädigte einander Namen und Anschrift nachgewiesen hätten, wozu das Vorweisen von Lichtbildausweisen erforderlich ist (VwGH 4.12.1979, 1772/79 ua.). Gegenständlich waren sich die beiden Beteiligten vorher nicht bekannt gewesen und ist, wie schon erwähnt, der Identitätsnachweis nicht erfolgt. Damit wäre der Berufungswerber gehalten gewesen, den Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizeiinspektion zu melden.

 

Eine solche Meldung ist aber seitens des Berufungswerbers zu keinem Zeitpunkt erfolgt, weshalb er die ihm zur Last gelegte Übertretung dem Grunde nach zu verantworten hat.

Andererseits kann bei der Strafbemessung gegenständlich nicht außer Acht gelassen werden, dass nach dem Verkehrsunfall eine Kontaktaufnahme zwischen Schädiger und Geschädigter erfolgt ist. Die Schadensabwicklung hat daher keine Beeinträchtigung erfahren und ist inzwischen auch längst über die Bühne gegangen. Die Berufungsbehörde sieht es ausgehend von diesem Schutzzweck der Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO 1960, der gegenständlich durch den Verstoß gegen diese Bestimmung nicht in sonst üblicher Weise beeinträchtigt wurde, vertretbar, die verhängte Geldstrafe entsprechend zu reduzieren.

 

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 (Faktum 2.):

Nach der gegebenen Beweislage kam der Berufungswerber nach dem Anstoß mit seinem Fahrzeug an die erwähnte Gartenmauer bzw. den –zaun in einer  Schrägstellung zur Fahrbahn zum Stehen. Das Fahrzeug war aufgrund schwerer Beschädigungen nicht mehr fahrbereit. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7.11.2007 ist einer jener Polizeibeamten zeugenschaftlich einvernommen worden, die nach entsprechender Verständigung – diese erfolgte von einem zufällig vorbeikommenden Taxilenker und nicht seitens des Berufungswerbers bzw. der Geschädigten – vor Ort eingeschritten waren. Demnach war das verunfallte Fahrzeug in keiner Weise abgesichert, also weder durch Fahrzeugbeleuchtung, Alarmblinkanlage noch mit einem aufgestellten Pannendreieck. Aufgrund der Lage, es blockierte einen Fahrstreifen und war zudem nach einer 90°-Kurve zum Stillstand gekommen, wäre eine Absicherung in diesem Sinne, noch dazu fand der Unfall nachts statt, unbedingt geboten gewesen, um mögliche Schäden für andere Personen hintan zu halten. Die einschreitenden Polizeibeamten haben in diesem Sinne auch gleich eine Absicherung durchgeführt. Bei den an beiden Verhandlungsterminen durchgeführten Lokalaugenscheinen und den Schlussfolgerungen aus den Schilderungen des erwähnten Polizeibeamten, aber auch der Zeugin W, hat das verunfallte Fahrzeug zweifelsfrei eine massive potentielle Gefahr für andere Fahrzeuglenker dargestellt und wäre eine Absicherung höchst geboten gewesen.

 

Dem Berufungswerber musste daher auch dieser Tatvorwurf zur Last gelegt werden.

 

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 (Faktum 3.):

Der Berufungswerber ist gegen 6.00 Uhr des Vorfalltages (Unfallszeitpunkt etwa 3.00 Uhr) von ermittelnden Polizeibeamten ausgehend von den bekannten Fahrzeugdaten bei ihm zu Hause aufgesucht und schlafend angetroffen worden. Er wurde dann geweckt und einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten unterzogen. Die beiden Teilmessungen um 6.28 Uhr bzw. 6.30 Uhr ergaben Werte von 0,79 mg/l und 0,82 m/l. Diese Messergebnisse wurden ebenfalls nicht in Frage gestellt. Eingewendet wurde allerdings ein angeblicher Alkoholkonsum nach dem Lenken, also nachdem der Berufungswerber von der Zeugin W nach Hause gebracht worden war. Dazu ist im Einzelnen festzuhalten:

 

Der Berufungswerber ist von den einschreitenden Beamten, einer wurde als Zeuge bei der Berufungsverhandlung vom 3.10.2007 einvernommen, vor Durchführung der Alkomatuntersuchung nach seinem Alkoholkonsum befragt worden. Er habe nach Angaben dieses Zeugen auf diese Frage hin dezidiert gesagt, er habe nichts getrunken. Erst nachdem das Alkomatmessergebnis vorlag, habe der Berufungswerber nach den Angaben dieses Zeugen folgendes Verhalten an den Tag gelegt:

Vom Standort des Berufungswerbers und der Beamten beim Polizeifahrzeug aus, dort war die Messung durchgeführt worden, habe er mit seinem Blick im Hof des Gebäudes herumgeschweift. Dabei habe er offenkundig eine mit leeren Flaschen gefüllte Bierkiste entdeckt. Der Berufungswerber habe unter Deuten auf diese Bierkiste gesagt, er hätte nach dem Nachhausekommen etwas getrunken. Der Meldungsleger schenkte diesem Einwand aber keine Bedeutung, da, wie er bei der Berufungsverhandlung darauf hinwies, der Berufungswerber vorher über dezidiertes Befragen gesagt habe, er hätte nichts getrunken gehabt. Im Zuge dieses Gespräches sind die Nachtrunkbehauptungen seitens des Berufungswerbers noch konkreter geworden, er habe demnach einige Bierflaschen getrunken und auch von einem angeblich konsumierten Schnaps sei die Rede gewesen. Der Meldungsleger habe aber diese Angaben nicht weiter verfolgt, da sie seiner Meinung nach schon bei der ersten Befragung nach Alkoholkonsum, also vor dem Beatmen des Gerätes, hätten gemacht werden müssen.

 

Zeugenschaftlich einvernommen wurde auch M W, die Lebensgefährtin des Berufungswerbers, deren Angaben von Anfang an allerdings nicht durchgängig gleich sind. In der dem Verfahren zugrunde liegenden Polizeianzeige heißt es hinsichtlich ihrer Angaben noch, sie hätte, nachdem sie die Haustür geöffnet hätte, den Beamten gegenüber angegeben, sie wisse nicht, wie ihr Freund nach Hause gekommen sei. Er habe von einem Unfall etwas gesagt, sich jedoch gleich zu ihr ins Bett gelegt und schlafe derzeit. Im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens hat sie diese Angaben insofern abgeändert, als sie bei der Niederschrift vom 23.4.2007 angegeben hat:

"Ich kann die Aussage vor der Polizei nicht mehr aufrecht halten. Ich weiß nicht mehr, wann J H nach Hause gekommen ist. Ich habe nicht auf die Uhr gesehen. Er kam jedenfalls in mein Schlafzimmer und ich wurde wach. Er erzählte mir von einem Unfall. Dann ging er ins Wohnzimmer. Ich weiß auch nicht, wann H wieder zurück ins Schlafzimmer kam." Dann ist die Rede von zwei Bierflaschen und einer 2-l-Schnapsflasche, die die Zeugin in der Folge weggeräumt habe. Ihre Schlussfolgerung war demnach, dass der Berufungswerber Alkohol in Form von Bier und Schnaps während der Zeit, wo er sich im Wohnzimmer aufhielt, konsumiert hätte.

 

Bei dieser Angabe ist die Zeugin auch anlässlich der Berufungsverhandlung geblieben. Während sie bei der erstbehördlichen Einvernahme die Schnapsmenge noch nicht konkretisiert hat, erklärte sie bei der Berufungsverhandlung, dass aus der Schnapsflasche etwa 7 Stamperl gefehlt hätten. Abgesehen davon, dass eine Schätzung bei einer teilgeleerten Flasche, wie viel fehlt, mit einer Angabe von 7 Stamperl kaum lebensnah nachvollziehbar ist, konnte der Zeugin aufgrund ihrer nicht durchgängig gleichen Angaben auch kein erhöhtes Maß an Glaubwürdigkeit zukommen. Es liegt vielmehr der Verdacht der Konstruktion einer zum Messergebnis passenden Nachtrunkmenge  nahe.

 

Eine weitere Zeugin im Rahmen des Berufungsverfahrens war die Geschädigte M W. Diese hat die Verfassung des Berufungswerbers nach dem Verkehrsunfall geschildert, wobei neben einer gewissen und auch verständlichen Aufgeregtheit desselben ihr noch der Eindruck in Erinnerung war, dass er Alkohol konsumiert haben musste. Insbesondere beim Nachhausebringen in ihrem Fahrzeug konnte sie Alkoholgeruch wahrnehmen.

 

Schließlich sind noch die Angaben des Berufungswerbers selbst zu erörtern, der bei der Berufungsverhandlung vom 3.10.2007 angegeben hat, vor dem Lenken zwar nicht "nichts" getrunken zu haben, wie der Meldungsleger geschildert hat, sondern ein Seidel Bier. Warum er gegen die Gartenmauer gestoßen ist, war ihm nicht gänzlich erklärlich, allenfalls war eine kurze Unaufmerksamkeit schuld daran. Seine Demonstration der Endlage des verunfallten Fahrzeuges vor Ort deckte sich allerdings nicht mit den Angaben der Zeugin W und des einschreitenden Polizeibeamten.

 

Die Angaben bei der Amtshandlung im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum erklärte der Berufungswerber so, dass er vermeinte, die Frage nach Alkoholkonsum sei eingeschränkt gemeint gewesen auf den Zeitpunkt vor dem Lenken. Erst in der Folge habe er deshalb auch noch auf einen anderen Alkoholkonsum, nämlich jenen nach dem Lenken, hingewiesen. Allerdings hat der Berufungswerber dezidiert angegeben, er hätte mangels Interesse seitens der Polizeibeamten nicht konkret gesagt, dass es zwei Bier und sieben Schnapsstamperl gewesen wären, die er konsumiert hätte. Eine konkrete Alkoholmenge ist daher nach der hier gegebenen Beweislage bei der Amtshandlung nie benannt worden, verblieben ist es stets beim Verweis auf Bier- und Schnapskonsum.

 

4. Zur Frage des "Nachtrunks" gibt es eine umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur, auf die die Erstbehörde zutreffend hingewiesen hat. Demnach ist von besonderer Bedeutung die Frage, wann ein solcher Nachtrunk behauptet wird und wie dezidiert die Menge desselben bewiesen wird (VwGH 26.4.1991, 91/18/0005).

 

Dem Berufungswerber ist bei der Amtshandlung Gelegenheit gegeben worden, Angaben zu seinem Alkoholkonsum zu machen. Mit seiner pauschalen Antwort "nichts" hat er sich nachvollziehbar gegenüber den einschreitenden Beamten als nicht glaubwürdig dargestellt, zumal die festgestellten Alkoholisierungssymptome bei ihm massiv waren. Erst schrittweise hat er sich zu vagen Nachtrunkangaben herbeigelassen, wobei er vorerst offenkundig lediglich auf eine Bierkiste gedeutet hat, ohne diesen Hinweis zu konkretisieren. Im Hinblick auf diese Bierkiste bzw. Kisten fällt auch auf, dass die Zeugin W angegeben hat, zwei leere Bierflaschen in der Zeit, als der Berufungswerber schlief, in eine dieser Bierkisten gegeben zu haben. Davon konnte der Berufungswerber also nichts gewusst haben, dennoch erfolgte sein Hinweis auf diese Bierkiste, der von der Berufungsbehörde so verstanden wird, dass er damit dartun wollte, das Leergebinde von seinem Alkoholkonsum befände sich dort drinnen. Über den angeblichen Transport der leeren Flaschen dorthin durch seine Lebensgefährtin hat er demnach aber, wie diese auch bei der Verhandlung angegeben hat, gar nichts wissen können.

 

Wenn der Berufungswerber darauf verweist, er hätte die Frage des Meldungslegers nach seinem Alkoholkonsum ausschließlich auf die Zeit vor dem Lenken bezogen, so ist diese Interpretation der Frage aus zwei Gründen nicht überzeugend:

Erstens ist sie eine einseitige, da die Frage globaler gestellt war und daher eine einschränkende Interpretation allein dem Berufungswerber zugerechnet werden muss.

Zweitens wäre ihm eine Nachfrage zumutbar gewesen, ob eine Aufgliederung der konsumierten Alkoholmengen auf die Zeit vor und die Zeit nach dem Lenken verlangt wäre, wenn er die Frage in diese mögliche Richtung verstanden hätte. So viel Eigeninitiative darf schon erwartet werden.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde der einzige Schluss, dass die Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers bereits zum Lenkzeitpunkt gegeben war. Eine glaubwürdige und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Darlegung oder gar der Beweis eines Nachtrunkes ist ihm nicht gelungen. Daher war die Erstbehörde auch nicht gehalten, irgendwelche Abzüge vom Alkomatmessergebnis durchzuführen. Die Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt, der etwa dreieinhalb Stunden vor dem Messzeitpunkt gelegen war, musste ausgehend von einem Messwert im Bereich von etwa 0,8 mg/l einen Blutalkoholwert bei etwa 2 Promille ergeben. Diese Annahme der Erstbehörde ist durchaus schlüssig und durch die bekannten Abbauwerte, die im Fall einer Rückrechnung eben hinzuzufügen sind, erklärlich.

 

Der Berufung konnte daher auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses finden sich bereits eingangs der Berufungsentscheidung Ausführungen. Darauf kann also hier verwiesen werden.

 

Zur Übertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 ist zu bemerken, dass bei einem Strafrahmen von 36 Euro bis zu 2.180 Euro die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro deshalb nicht als überhöht angesehen werden kann, da, wie schon oben dargelegt, die potentielle Gefahr, die vom verunfallten Fahrzeug des Berufungswerbers an der problematischen Unfallörtlichkeit und zudem bei Dunkelheit ausging eine beträchtliche war. Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber sich auch in der Folge nicht sofort um die Entfernung des Fahrzeuges gekümmert hat, sondern sich nach Hause bringen ließ und sich dort erst einmal schlafen legte. Es war ihm also offenkundig weitgehend gleichgültig, was durch sein Fahrzeug in diesem Zeitraum und wohl auch noch darüber hinaus, wenn er nicht von Polizeibeamten geweckt worden wäre, noch passieren hätte können.

 

Zum Alkoholdelikt ist zu bemerken, dass trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2 Promille die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.400 Euro nur unwesentlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von 1.172 Euro (ab 1,6%o) gelegen ist. Neben der Tatsache, dass der Berufungswerber alleine schon aufgrund des Wertes ein Unsicherheitsfaktor im Straßenverkehr war, ist ihm auch noch ein Verkehrsunfall unterlaufen, der lebensnah mit der Alkoholbeeinträchtigung in Verbindung gebracht werden kann.

 

Besonders hervorgehoben werden muss abschließend aber noch die Tatsache, dass der Berufungswerber im Jahr 2003 ein gleichartiges Delikt, nämlich eine Alkofahrt mit anschließender "Fahrerflucht" nach einem Verkehrsunfall, begangen hat. Diese Vormerkungen sind ohne Zweifel als einschlägig und damit als erschwerend zu werten. Eine Strafherabsetzung, ausgenommen hinsichtlich Faktum 1., kam daher keinesfalls in Frage.

 

Den von der Erstbehörde im Schätzungswege angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde auch im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen getreten, das angenommene monatliche Mindestnettoeinkommen von 900 Euro wird ihm die Zahlung der Verwaltungsstrafe, allenfalls im Ratenwege, ermöglichen, ohne dass er seine Sorgepflicht für ein Kind beeinträchtigen müsste. Die Erstbehörde hat bei ihrer Strafbemessung offenkundig auf diese eingeschränkten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers schon Bedacht genommen, da bei der zweiten Alkofahrt jeweils mit Verkehrsunfall innerhalb der Tilgungsfrist ansonsten wohl diese Geldstrafe nicht mehr geboten wäre.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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