Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162570/4/Sch/Hu

Linz, 29.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.  Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn A H, J, G, vom 28.9.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10.9.2007, VerkR96‑7907-2007, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 112 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19  VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10.9.2007, VerkR96‑7907-2007, wurde über des Herrn A H, J, G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs.8 FSG eine Geldstrafe von 560 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 156 Stunden, verhängt, weil er am 28.7.2007 gegen 17.12 Uhr im Gemeindegebiet Gallspach auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere der Jahn-Straße und Lehar-Straße bis auf Höhe des Objektes Lehar-Straße Nr. 8, das Kraftfahrzeug, Mercedes, mit dem Kennzeichen … in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,38 mg/l) gelenkt habe, obwohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 56 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber gründet sein Begehren auf Herabsetzung der verhängten Geldstrafe damit, dass ihm nach Abzug der Unterhaltszahlungen für die Frau und zwei Kinder, Kreditraten usw. nur ca. 130 Euro (gemeint wohl: monatlich) zum Leben blieben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht schon grundsätzlich davon aus, dass der Berufungswerber in eingeschränkten finanziellen Verhältnissen leben dürfte, vermag aber nicht gänzlich nachzuvollziehen, wie realitätsnah mit lediglich etwa 130 Euro monatlich an verfügbaren Geldmitteln seitens des Berufungswerbers das Auslangen gefunden werden kann. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass der Abzug von Auslagen etwas großzügig ausgefallen sein könnte.

 

Die gegenständliche Berufungsentscheidung konnte unbeschadet dessen aber nicht im Sinne des Berufungswerbers erfolgen. Der gesetzliche Strafrahmen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemluftalkoholkonzentration ab 0,25 mg/l bis unter 0,4 mg/l beträgt gemäß § 37a FSG von 218 Euro bis 3.633 Euro. Der Berufungswerber musste im Jahr 2005 wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 1.380 Euro belegt werden. Diese Tatsache stellt eine einschlägige Vormerkung und damit einen Erschwerungsgrund dar. Der Berufungswerber ist offenkundig nicht in der Lage oder nicht willens, den Konsum von  Alkohol und Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges stets zu trennen. Somit muss bei ihm eine gewisse Uneinsichtigkeit festgestellt werden, wenn er innerhalb von etwa zwei Jahren zwei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begeht. Die Erstbehörde konnte daher weder mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe von 218 Euro noch mit einer nur geringfügig darübergelegenen das Auslangen finden, um den Berufungswerber doch noch zur Einhaltung der einschlägigen und im Interesse der Verkehrssicherheit sehr wichtigen Bestimmungen im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr zu bewegen. Die gegenständlich verhängte Geldstrafe in der Höhe von 560 Euro kann aus diesem Blickwinkel nicht als überhöht angesehen werden.

 

Dem Berufungswerber sind diese Erwägungen des Oö. Verwaltungssenates im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör im Berufungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden, nicht zuletzt auch deswegen, um ihm die im Fall einer Berufungsentscheidung zusätzlich anfallenden Verfahrenskosten von 112 Euro, die bei seinen geschilderten finanziellen Verhältnissen eine zusätzliche Belastung darstellen könnten, zu ersparen. Von der angeregten Möglichkeit, die Berufung zurückzuziehen, hat der Berufungswerber nicht Gebrauch gemacht, er hat auf das entsprechende Schreiben des Oö. Verwaltungssenates nicht einmal reagiert.

 

Unbeschadet dessen besteht die Möglichkeit, dass die Erstbehörde die Bezahlung der Strafe samt Kosten im Ratenwege bewilligt, wenn ein entsprechendes begründetes Ansuchen dort gestellt wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

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