Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162612/3/Ki/Bb/Da

Linz, 30.11.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn D S, S, S, Rumänien, vom 25.9.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.9.2007, Zl. VerkR96-29550-2007-Ke, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.                  Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren reduzieren sich auf 7 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 und 65 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.9.2007, Zl. VerkR96-29550-2007-Ke, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 25.5.2007 um 23.09 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, auf der Autobahn A1, bei km 170.000, in Fahrtrichtung Wien, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 39 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von insgesamt 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte – ausschließlich gegen das Strafausmaß gerichtete - Berufung vom 25.9.2007, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er die verhängte Geldstrafe von insgesamt 110 Euro als verheirateter Alleinverdiener mit einem monatlichen Einkommen von ca. 200 Euro und Sorgepflichten für sechs Kinder nicht bezahlen könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Verhandlung auch nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 25.5.2007 um 23.09 Uhr lenkte der Berufungswerber den Pkw mit dem Kennzeichen TUT- (D), in Ansfelden, auf der Autobahn A1, in Fahrtrichtung Wien. Bei km 170.000, überschritt er die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 39 km/h

 

Der Berufungswerber wohnt in Rumänien und verfügt gemäß seinen Angaben in der Berufung über ein monatliches Einkommen von lediglich ca. 200 Euro.

Er ist Alleinverdiener, verheiratet und ist sorgepflichtig für sechs Kinder. Offensichtlich hat er auch keinerlei Vermögen und er ist verwaltungsstrafrechtlich bislang gänzlich unbescholten.

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Es ist damit der Schuldspruch des Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und in der Berufungsentscheidung ist nur noch über das Strafausmaß zu entscheiden. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat demnach lediglich zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt. Es ist ihm aber verwehrt, inhaltlich über die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzusprechen.

 

6.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 52 lit.a Z10a StVO lautet:

Das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,  1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

6.3. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherung des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auf Autobahnen, stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zugrunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung ist jedenfalls auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht zu nehmen. Der Berufungswerber hat auf einer Autobahn die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 39 km/h - und damit in einem doch erheblichen Ausmaß - überschritten. Es ist daher die Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe erforderlich, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass durch die konkrete Übertretung eine Gefährdung bzw. Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht eingetreten ist, zumindest ist Gegenteiliges dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen.

 

Auch darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber bisher verwaltungsbehördlich unbescholten war, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Ebenso sind bei der Bemessung der Strafe die ungünstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers - monatliches Einkommen in Höhe von 200 Euro, Alleinverdiener, verheiratet und Sorgepflichten für sechs Kinder - zu berücksichtigen.

 

Insbesondere unter Bedachtnahme auf das dermaßen geringfügige Einkommen erscheint eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe wird noch als ausreichend erachtet, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen.

 

Eine weitere Herabsetzung war aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht möglich und war im Hinblick auf das nicht geringfügige Verschulden eine Ermahnung nicht in Erwägung zu ziehen, jedoch wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass er allenfalls, falls ihm die Bezahlung ungeachtet der nunmehr verminderten Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht unverzüglich möglich ist, bei der Behörde einen Antrag auf Teilzahlung stellen kann. Ein diesbezüglicher Antrag wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzubringen.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.    

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

                                                                          

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

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