Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162642/5/Kof/Da

Linz, 29.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R K, geb. , B, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H V, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1.10.2007, VerkR96-2007,                wegen Übertretung des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf  150 Euro  und  die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  2 Tage  herabgesetzt  wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem              Oö. Verwaltungssenat  keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG  idF  BGBl. I Nr. 63/2007  iVm  § 1 Abs.2 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe .......................................................................................... 150 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................................... 15 Euro

                                                                                                                        165 Euro

 

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt ................................................................. 2 Tage.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in               der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

Sie haben am 30.01.2007 gegen 21.15 Uhr im Gemeindegebiet Kematen                       am Innbach, Bezirk Grieskichen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8,                         in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe von Strkm. 25,000 das Sattelkraftfahrzeug: Sattelzugfahrzeug-Kennzeichen: BS-.....(SK), Sattelanhänger-Kennzeichen: BS-.....(SK) mit  welchem  ein  gefährliches  Gut:

UN 3378, NATRIUMCARBONATPEROXYHYDRAT, 5.1, III, 23.000 kg (netto),               23 Großpackmittel  aus  Kunststoff

befördert wurde, gelenkt und haben Sie sich nicht davon überzeugt, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht und die Tafeln über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind, weil Sie die Beförderungseinheit nicht mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.2.1 ADR kennzeichneten, obwohl nach Kap. 5.3.2.1.1 ADR die vorgenannten orangefarbenen Tafeln vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen sind.

 

Sie  haben dadurch  folgende  Rechtsvorschrift  verletzt:   § 13 Abs 2 Z 3 GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe  von

Gemäß

750,- Euro

321 Stunden

§ 27 Abs 3 Z 6 lit a GGBG

 

Ferner  haben  Sie  gemäß  § 64 VStG  zu  zahlen:

75,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/.....)  beträgt daher  825,‑ Euro.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.10.2007 eingebracht.

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 29.11.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger,  Herr  RI  KE,  API N. teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter             des Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf                       das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Der Bw ist bislang unbescholten – dies ist gem. § 19 VStG als mildernder Umstand zu werten.   Es  wird  daher  die  gesetzliche  Mindest-Geldstrafe  festgesetzt.

 

Bei der Beförderung von Gefahrgut ohne entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges  handelt  es  sich  um  einen  Mangel  der  Gefahrenkategorie I;

siehe die – in § 15a Abs.1 GGBG erwähnte – Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.12.2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den  technischen  Fortschritt  –  Anhang II,  Pkt.1.  –  Z15

 

Gemäß der zur Tatzeit (30.1.2007) geltenden Strafbestimmung (§ 27 Abs.3 Z6 lit.a                      GGBG  idF  BGBl. I  Nr.118/2005)  beträgt  die  Mindest-Geldstrafe ....  750 Euro.

 

Gemäß der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (3.10.2007) geltenden Strafbestimmung (§ 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG idF                            BGBl. I Nr. 63/2007)  beträgt  die  Mindest-Geldstrafe .... 150 Euro.

 

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden                  Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in I. Instanz geltende  Recht  für  den  Täter  günstiger  wäre.

 

Auf Grund des "Günstigkeitsprinzips" nach § 1 Abs.2 VStG ist somit die Strafnorm § 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG idF BGBl. I Nr. 63/2007 anzuwenden und die Geldstrafe auf  150 Euro  (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage)  herab- bzw. festzusetzen.

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 15 Euro).

Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 1 Abs.2 VStG – "Günstigkeitsprinzip"

 

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