Linz, 29.11.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn L L, geb. , S, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H V, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1.10.2007, VerkR96-2007, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 750 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG,
BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe .......................................................................................... 750 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................................... 75 Euro
825 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ............................................................... 10 Tage.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (iSd. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener) der Firma LL–D, mit dem Sitz in SK- (PLZ) BS ,...., in der Funktion als Beförderer des gefährlichen Gutes:
UN 3378, NATRIUMCARBONATPEROXYHYDRAT, 5.1, III, 23.000 kg (netto), 23 Großpackmittel aus Kunststoff
zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut mit dem von Herrn RK gelenkten Sattelkraftfahrzeug: Sattelzugfahrzeug-Kennzeichen: BS-......(SK), Sattelanhänger-Kennzeichen: BS-......(SK) am 30.01.2007 gegen 21.15 Uhr im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkeisautobahn A8, in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe von Strkm. 25,000 befördert wurde, obwohl Sie im Rahmen des § 7 Abs.1 und Abs. 2 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich nicht vergewisserten, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind, zumal die Beförderungseinheit nicht mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.2.1 ADR gekennzeichnet war, obwohl nach Kap. 5.3.2.1.1 ADR die vorgenannten orangefarbenen Tafeln vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 13 Abs 1a Z 6 GGBG iVm Kap 1.4.2.2.1 lit f ADR
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß |
1000,- Euro | 428 Stunden | § 27 Abs 3 Z 5 lit a GGBG
|
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
100,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.....) beträgt daher 1.100,‑ Euro.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.10.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 29.11.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI KE, API N. teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
Der Bw ist bislang unbescholten – dies ist als mildernder Umstand zu werten.
Es wird daher die gesetzlich vorgesehene Mindest-Geldstrafe festgesetzt.
Bei der Beförderung von Gefahrgut ohne entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges handelt es sich um einen Mangel der Gefahrenkategorie I;
siehe die – in § 15a Abs.1 GGBG erwähnte – Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.12.2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt – Anhang II, Pkt.1 – Z15.
Gemäß der zur Tatzeit (30.1.2007) geltenden Strafbestimmung (§ 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG idF BGBl I Nr. 118/2005), beträgt die Mindest-Geldstrafe ........ 750 Euro.
Gemäß der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (3.10.2007) geltenden Strafbestimmung (§ 27 Abs.2 Z8 lit.a GGBG idF BGBl I Nr. 63/2007) beträgt die Mindest-Geldstrafe (ebenfalls) ........... 750 Euro.
Die im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses I. Instanz geltende Strafbestimmung ist daher nicht günstiger als die im Zeitpunkt der Tat geltende Strafbestimmung – gemäß § 1 Abs.2 VStG ist somit als Strafbestimmung § 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG idF BGBl. I Nr. 118/2005 anzuwenden.
Es wird daher die Geldstrafe auf 750 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herab- bzw. festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 75 Euro).
Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler