Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108874/5/Bi/Be

Linz, 02.04.2003

 

 

 VwSen-108874/5/Bi/Be Linz, am 2. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Z, vom 27. Februar 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 3. Februar 2003, VerkR96-503-2001-Br, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 43 Euro (14 Stunden EFS) verhängt, weil er am 16. Oktober 2000 um 22.37 Uhr in Linz auf der Florianer Straße nächst dem Ziegelhubweg, Fahrtrichtung stadteinwärts, als Lenker des Pkw die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit laut Radarmessung um 18 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4,30 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 




3. Das Rechtsmittel beschränkt sich darauf, dass der Bw deshalb Berufung erhebe, weil der Standort des Radars außerhalb des Ortsgebietes gewesen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung des Bescheides.

 

Aus dem Verfahrensakt lässt sich ersehen, dass das angefochtene Straferkenntnis laut Rückschein dem Bw am 10. Februar 2003 zugestellt wurde. Damit begann, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt, die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen, die demnach am 24. Februar 2003 endete.

Das Rechtsmittel wurde per E-Mail an die BH Freistadt am 27. Februar 2003 eingebracht, dh offensichtlich verspätet.

Der Bw wurde mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 13. März 2003 darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel offenbar verspätet sei. Ihm wurde auch eine Kopie des Rückscheins und seines E-Mails übermittelt mit der Einladung, sich zu äußern. Mit Schreiben vom 23. März 2003 hat sich der Bw zwar erneut inhaltlich geäussert, die Verspätung jedoch offenbar zur Kenntnis genommen, weil er mit keinem Wort darauf eingeht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Am Rande ist zu bemerken, dass dem Bw auch inhaltlich nicht zuzustimmen gewesen wäre, weil sich schon aus dem Radarfoto zweifelsfrei ergibt, dass der von vorne gemessene Pkw stadteinwärts unterwegs war und das Ende des Ortsgebietes im Hintergrund zu sehen ist, sodass sich sowohl der Pkw als auch das Radargerät im Ortsgebiet befanden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

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