Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162694/2/Sch/Hu

Linz, 27.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.  Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung  der Frau R H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B, Mag. B, vom 12.10.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.9.2007,  VerkR96-7006-2007, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967,   zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 1. verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt werden.

             Im Übrigen (Faktum 2.) wird die Berufung abgewiesen und das verhängte        Strafmaß bestätigt.

 

II.                   Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 42,50 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen).

             Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren beträgt 5 Euro (20 % der zu           Faktum 2. verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19  VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.9.2007,  VerkR96-7006-2007, wurde über Frau R H, R, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. T B, Mag. C B, R, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) und 2) § 102 Abs.5 lit.b Kraftfahrgesetz (KFG 1967) Geldstrafen von 1) 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden, und 2) 25 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, verhängt, weil sie am 10.3.2007, 10.20 Uhr, in der Gemeinde Tiefgraben, Landesstraße Freiland, Nr. 1279, als Lenkerin des Fahrzeuges, Kennzeichen ...... Personenkraftwagen M1, Skoda Fabia, silber,

1) das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war;

2) als Lenkerin den Zulassungsschein des Pkw nicht mitgeführt bzw. es unterlassen habe, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 52,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerberin zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde, die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme ist ungenutzt verstrichen.

 

Nunmehr wird in der auf das Strafausmaß beschränkten Berufung gegen das oben angeführte Straferkenntnis darauf hingewiesen, dass die Genannte zwangspensioniert sei und eine monatliche Pension in der Höhe von 687,72 Euro verfüge. Unter Hinweis auf dieses geringe Einkommen und den Umstand, dass die Berufungswerberin an einer schweren psychsomatischen Erkrankung – sie wurde nicht näher erläutert – leide, wird die Herabsetzung der verhängten Strafen (eine ausdrückliche Einschränkung auf einen der beiden Tatvorwürfe ist nicht erfolgt, sodass die Berufungsbehörde die Berufung auf beide Fakten bezieht) auf ein "tat- und schuldangemessenes" Maß beantragt.

 

Die Berufungsbehörde geht auch ohne weitere Beweisaufnahme davon aus, dass die Einkommens- und sonstige Lebenssituation, wie in der Berufung kursorisch geschildert, wohl den Tatsachen entsprechen wird.

 

Im Hinblick auf die Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG war dieser Umstand entsprechend zu berücksichtigen. Einen Betrag von 500 Euro unter den gegebenen Umständen aufzubringen, stellt für die Berufungswerberin wohl ein größeres Problem dar.

 

Auf die von der Berufungswerberin angeführte psychosomatische Erkrankung konnte von der Berufungsbehörde nicht weiter eingegangen werden, da hierüber keine näheren Umstände bekannt sind. Es wird aber schon angenommen, dass damit kein innerer Zwang der Berufungswerberin verbunden ist, Kraftfahrzeuge ohne Lenkberechtigung lenken zu müssen.

 

Einer weitergehenden Strafherabsetzung stand entgegen, dass der Berufungswerberin keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute kommen, zumal eine Vormerkung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. wegen einer Übertretung des KFG 1967 aus dem Jahr 2003 vorliegt. Die Vormerkung wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG – Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 23.3.2007 – wird von der Berufungsbehörde nicht als erschwerend gewertet, da der nunmehr relevante Vorfallszeitpunkt vor Erlassung dieses Bescheides lag (10.3.2007). In diesem Zusammenhang wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, etwa VwGH 3.12.1992, 91/19/0169.

 

Zu der verhängten Geldstrafe in der Höhe von 25 Euro wegen Nichtmitführens des Zulassungsscheines des gelenkten Fahrzeuges ist festzustellen, dass sie sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens (bis 5.000 Euro) bewegt. Dieser Umstand und der Hinweis auf das Nichtvorliegen von Milderungsgründen ließ in diesem Punkt die Herabsetzung der Verwaltungsstrafe nicht zu.

 

Abschließend wird der Vollständigkeit halber noch angefügt, dass die Berufungswerberin im Falle der neuerlichen Begehung einer Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG mit einer wesentlich empfindlicheren Geldstrafe zu rechnen hätte, da dann wohl von einem besonderen Maß an Uneinsichtigkeit auszugehen wäre.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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