Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162726/2/Bi/Se

Linz, 06.12.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau Mag. M P, W, vom 20. November 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Oktober 2007, VerkR96-11160-2007-Pi, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird (mangels eines ordnungsgemäß zugestellten Bescheides) als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil sie  als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungs­besitzers des Kfz ..... trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmann­schaft Linz-Land, VerkR96-11160-2007, keine vollständige Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 3. Jänner 2007 um 14.42 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, A1 bei km 170.000, Richtung Wien gelenkt hat.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffent­lichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die Behörde habe sie unter Verwendung ihrer alten ungültigen Adresse, an der sie seit August 2005 nicht mehr gemeldet sei, angeschrieben und sie habe das Schreiben vom Nachmieter nur zufällig erhalten. Sie erhebe hiermit Berufung gegen den Tatbestand. Da sie unter der ungültigen Adresse angeschrieben worden sei, habe sie auch die gewünschte Auskunft nicht geben können.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Pkw ....... am 3. Jänner 2007, 14.42 Uhr, auf der A1 bei km 170.000, FR Wien, im 100 km/h-Beschränkungsbereich bei Ansfelden mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h mittels stationärem geeichtem Überkopfradar MUVR 6FA, Nr.1401, gemessen wurde. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranz von aufgerundet 5% wurde eine Geschwindigkeit von 127 km/h der Anzeige und damit dem Tatvorwurf zugrunde gelegt.

Zulassungsbesitzerin des Kfz ist die D KEG, W. Die Bw hat für die KEG mit Schreiben vom 16. April 2007 dahingehend Lenkerauskunft erteilt, dass die damals auf Besuch gewesene R B, geb. ......, wohnhaft in N Y, den Pkw gelenkt habe.

 

Die Strafverfügung wurde an Frau M P, W, gerichtet und nach zwei erfolglosen Zustellversuchen mit Beginn der Abholfrist am 14. August 2007 beim Postamt 1020 Wien hinterlegt. Die Bw Mag. M P, W, hat mit Fax vom 10. September 2007 Ein­spruch gegen die Strafhöhe erhoben, worauf das nunmehr angefochtene Strafer­kenntnis der Erstinstanz, nach zwei erfolglosen Zustellversuchen hinterlegt am 7. November 2007 beim Postamt W, erging.

Auf dieser Grundlage ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Bw nicht das Straferkenntnis und auch nicht die Strafverfügung ordnungsgemäß zugestellt wurden. Eine Heilung von Zustellmängeln ist auch nicht eingetreten, weil auch der Vorname in beiden Schriftstücken unrichtig war, auch wenn im Firmenbuch noch die alte Adresse der Bw aufschien. Laut ZMR ist die Bw seit 2005 an der nunmehr angegebenen Adresse gemeldet und im Firmenbuch auch der richtige Vorname angeführt. Abgesehen davon, dass auch dem Zustellorgan die Namens­unrichtigkeit an der Adresse N betreffend eine Person, die es dort nicht gibt, nicht aufgefallen ist, er daher auch die Schriftstücke nicht hinterlegen hätte dürfen, ist keine Zustellung durch Hinterlegung anzunehmen.

Das angefochtene Straferkenntnis existiert daher (ebenso wie die Strafverfügung) rechtlich nicht, weshalb auch ein Rechtsmittel dagegen unzulässig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Name+Adresse falsch, keine ordnungsgemäße Zustellung -> Bescheid unzulässig

 

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