Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108876/2/Bi/Be

Linz, 13.03.2003

 

 

 VwSen-108876/2/Bi/Be Linz, am 13. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vom 4. März 2003 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Februar 2003, GZ 101-5/3-330139424, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch und hinsichtlich der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt, die Geldstrafe aber auf 36 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 3,60 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 82 iVm 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 72, 67 Euro (2 Tagen EFS) verhängt, weil er am 17. Jänner 2002 in Linz, (Straße im Sinne der StVO), das Kfz Suzuki Swift, Begutachtungsplakette JYJ 3366, 05/02, ehemaliges Kennzeichen L-, ohne Kennzeichen (gemeint wohl: Kennzeichentafeln) abgestellt habe, obwohl dies gemäß § 82 Abs.2 StVO nur mit einer - nicht vorliegenden - Bewilligung nach dieser Norm erlaubt sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7, 26 Euro auferlegt.

 

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe eine Werkstätte zur Abholung verständigt und die Polizei benachrichtigt. Der ÖAMTC habe das Auto abgeschleppt. Die Versicherung habe das Auto zum vereinbarten Zeitpunkt besichtigt. Durch seine gesundheitlichen Probleme habe sich der Verlauf jedoch verlangsamt. Ca einen Tag nach Übernahme der Strafverfügung habe er das Auto sofort entfernt. Der Pkw sei noch 500 Euro wert gewesen und verschrottet worden. Er ersuche auf Grund seiner finanziellen Lage, von einer Strafe abzusehen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Aus der Anzeige des Meldungslegers N vom 17. Jänner 2002 geht hervor, dass er an diesem Tag um 10.30 Uhr den genannten Pkw bei einer Kontrolle in Linz, auf dem dortigen Parkplatz ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt vorgefunden habe. Beim Parkplatz handle es sich um eine Straße im Sinne des StVO und der Pkw sei nicht als Wrack anzusehen gewesen. Als letzter Zulassungsbesitzer und mutmaßlicher Eigentümer sei der Bw aufgeschienen.

Gegen die daraufhin seitens der Erstinstanz ergangene Strafverfügung vom
21. Jänner 2002, in der der Tatvorwurf lautete, der Bw habe zumindest am 17. Jänner 2002 in Linz, Parkplatz seinen Pkw Suzuki Swift GL, Farbe weiß, Begutachtungsplakette Nr, ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein, wurde fristgerecht Einspruch erhoben.

Darin hat sich der Bw auf seine gesundheitliche Lage nach einem Verkehrsunfall berufen. Er habe einen Autohändler aus der Zeitung mit der Abschleppung des Pkw beauftragt und die Polizei informiert, die ihm Verständnis entgegengebracht habe. Es gehe ihm nun gesundheitlich besser und er habe eine Werkstatt beauftragt, den Pkw so schnell wie möglich zu entfernen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 82 Abs.2 StVO 1960 ist eine Bewilligung nach Abs.1 auch für das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.




Gemäß Abs.1 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB zu
gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich...

 

Dass der Bw seinen Pkw ohne eine Bewilligung nach § 82 Abs.1 StVO und ohne Kennzeichentafeln am im Spruch genannten Tag - ein weiterer Zeitraum wurde nicht vorgeworfen - am genannten Parkplatz abgestellt hat, wurde nicht bestritten und steht somit fest.

Die Einwendungen des Bw beziehen sich allein darauf, dass er wegen bei einem Verkehrsunfall erlittener Verletzungen bzw damit zusammenhängender gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen sei, die Abschleppung des Pkw zu veranlassen. Hinsichtlich der dafür benötigten Zeit ist ihm keinerlei Vorwurf zu machen. Seine Angaben diesbezüglich sind nachvollziehbar und zweifellos glaubhaft. Damit sagt er aber nichts darüber aus, warum er die Kennzeichen(tafeln) des Pkw abmontiert hat, obwohl offenbar die Zulassung nicht aufgehoben wurde. Dazu hat sich der Bw nie geäußert.

 

Bei der Übertretung gemäß §§ 82 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, dh zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Dieses ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot - nämlich das Abstellen eines Pkw ohne Kennzeichentafeln und ohne dafür erforderliche Bewilligung - anzunehmen, weil zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Bw nicht glaubhhaft gemacht hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dem Bw wird nicht vorgeworfen, sich mit dem Abschleppen des beschädigten Pkw zu lange Zeit gelassen zu haben, sondern den Pkw ohne Kennzeichen und ohne die dafür erforderliche Bewilligung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt zu haben. Da ihm diesbezüglich die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist - das Abmontieren der Kennzeichentafeln ist eine Tätigkeit, die nur vorsätzlich veranlasst werden kann - ist davon auszugehen, dass er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die bisherige Unbescholtenheit des Bw mildernd und nichts als erschwerend





angenommen und ist vom Bericht des Meldungslegers vom 6. März 2002 ausgegangen, wonach der Bw teilzeitbeschäftigt mit einem Einkommen von ca 180
Euro ist und von Ersparnissen lebt. Seine Ehegattin hat kein eigenes Einkommen. Er hat Schulden von ca 8.700 Euro, die monatlich mit ca 200 Euro zurückzuzahlen sind. Vermögen besteht nicht.

 

Zu bedenken ist, dass ein geringes Einkommen nicht automatisch Straflosigkeit zur Folge haben kann und dass gemäß § 21 Abs.1 VStG ein Absehen von der Strafe nur unter der Vorraussetzung zulässig ist, wenn ein geringfügiges Verschulden vorliegt und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Ein geringfügiges Verschulden liegt aber nicht vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hält jedoch vor allem unter Bedachtnahme auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und das geringe Einkommen des Bw eine Herabsetzung der Geldstrafe noch für gerechtfertigt.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des
§ 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Bw zur genaueren Beachtung der genannten Bestimmung anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 



 

 

Mag. Bissenberger

 
Beschlagwortung:

Unfallbedingte Verletzung rechtfertigt nicht das fahren des Pkw ohne Kennzeichentafeln und ohne Bewilligung nach § 81/1 STVO, Strafnachlass wegen Unbescholtenheit und geringfügigen Einkommen

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