Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251620/5/Py/Da

Linz, 29.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn W R, S, M, vom 9. August 2007,  gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. Juli 2007, AZ.: SV96-21-2007, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf  1.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden, herabgesetzt.

 

II.                  Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens der Erstbehörde wird auf 100 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. Juli 2007, AZ.: SV96-21-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Übertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er es als Arbeitgeber zu verantworten habe, dass die iranische Staatsangehörige E S, geb. am , in der Zeit vom 20.10.2006 bis 30.06.2007 als Ticketverkäuferin in der Filiale des L in G, P, ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Genehmigung beschäftigt wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.

 

Begründend wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage ausgeführt, dass der ermittelte Sachverhalt auf Grund der Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen - Wels vom 19. Juni 2007 und die vom Bw dazu ergangene Rechtfertigung als erwiesen angenommen werden könne.

 

Als strafmildernd werde der Umstand gewertet, dass die Ausländerin seit Beschäftigungsbeginn zur Sozialversicherung gemeldet war. Straferschwerend wirke sich die lange Dauer der unerlaubten Beschäftigung aus. Die absolute verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit liege beim Bw auf Grund diverser Verwaltungsvorstrafen nicht vor. Im Hinblick auf seine vom Bw anlässlich seiner Rechtfertigung vor der belangten Behörde am 5. Juli 2007 angegebene finanzielle Situation (monatliches Nettoeinkommen 2.000 Euro, keine Sorgepflichten) sei die verhängte Strafe angemessen und notwendig, um den Bw künftig zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten.

 

2. Dagegen wurde vom Bw rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und ein Absehen von der Strafe oder die Verhängung der Mindeststrafe von 1.000 Euro beantragt. Als Begründung wird angeführt, dass der Bw seit über 30 Jahren im Gastgewerbe tätig sei und bisher noch nie jemand illegal beschäftigt habe, sondern seine Abgaben und Steuern korrekt bezahle. Auch im vorliegenden Fall habe er Frau S ordnungsgemäß angemeldet und alle Lohnabgaben abgeführt, jedoch den Fehler gemacht, sich auf die Aussagen der Caritas und von Frau S zu verlassen. Er habe jedoch keinesfalls absichtlich jemand illegal beschäftigt.

 

3. Mit Schreiben vom 25. September 2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe der verhängten Geldstrafe richtet und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinanderzusetzen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idgF begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis erteilt (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstbehörde wurde bei der Strafbemessung als strafmildernd der Umstand gewertet, dass die Ausländerin seit Beschäftigungsbeginn zur Sozialversicherung gemeldet war, als straferschwerend wurde die lange Dauer der unerlaubten Beschäftigung sowie der Umstand, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw nicht vorliege, gewertet. Da der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat nicht als gering angesehen werden könne, sei die verhängte Strafe in Anbetracht der angegebenen finanziellen Situation angemessen und geeignet, den Bw künftig zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist jedoch im gegenständlichen Fall aufgrund der besonderen Tatumstände die Verhängung einer wesentlich über der gesetzlichen Mindeststrafe liegenden Geldstrafe nicht gerechtfertigt.

 

Dem Bw ist grundsätzlich zu Gute zu halten, dass er mit der Beschäftigung der ausländischen Staatsbürgerin – seinen glaubwürdigen Angaben zufolge – keine Rechtsvorschriften übertreten wollte. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass er die Ausländerin seit Beginn ihrer Tätigkeit zur Sozialversicherung angemeldet hat, was von der Erstbehörde richtigerweise als Milderungsgrund gewertet wurde.  

 

Darüber hinaus hat sich der Bw offenbar in einem Verbotsirrtum befunden, der sein Verhalten zwar nicht entschuldigt, da er verpflichtet gewesen wäre, sich bei den zuständigen Stellen über die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung von Frau S zu erkundigen, es jedoch in einem milderen Licht erscheinen lässt. Im Hinblick auf die reumütige Gesinnung des Bw kann daher auch in Anbetracht der als erschwerend zu wertenden langen Dauer der unberechtigten Beschäftigung und des Umstandes, dass beim Bw eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht vorliegt, im vorliegenden Fall mit der Verhängung der nach § 28 Abs.1 AuslBG gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist auch mit dieser Strafe die Sanktion gesetzt, die den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhält.

 

Von einer Anwendung der §§ 20 und 21 VStG musste jedoch abgesehen werden, da die erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gem. § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Panny

 

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