Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280892/6/Wim/Hu

Linz, 29.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. K F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S E, L, vom 10.2.2006 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.1.2006, Zl. 000/2005, wegen Übertretung des Bauarbeitenkoordinierungsgesetzes (BauKG) zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich als Beitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von 29 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 145 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden, verhängt, wegen Übertretung des § 6 Abs.2 iVm § 10 Abs.1 Z1 BauKG.

 


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Der Beschuldigte, Herr Ing. K F, geboren am …, wohnhaft: L, G, hat folgende Verwaltungsübertretung als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der B mit dem Sitz in L zu vertreten:

Die B (Sitz L) ist als Bauherr des Bauvorhabens "Neubau eines unterkellerten eingeschoßigen Wohnhauses mit einem zurückgesetzten Dachgeschoß mit insgesamt 7 Wohneinheiten und einer im Kellergeschoß situierten Tiefgarage mit 8 PKW-Abstellplätzen" auf dem Grundstück Nr. …, KG K, folgende Verpflichtung nach dem Bauarbeitenkoordinierungsgesetz (BauKG) nicht nachgekommen:

§ 6 Abs.2 erster Satz:

Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

Die B ist dieser Verpflichtung in der Zeit von 10.1.2005 bis 1.3.2005 nicht nachgekommen, da dem Arbeitsinspektorat Linz bis 1.3.2005 keine Vorankündigung übermittelt wurde. Mit der Bauausführung bei der ggstl. Baustelle wurde am 26.1.2005 begonnen. Eine Vorankündigung war zu erstellen, da der Umfang der Baustelle voraussichtlich 500 Personentage übersteigt."

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig durch seinen Rechtsvertreter Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Umfang der Baustelle 500 Personentage nicht umfasst hat, die überdies im BauKG nicht näher definiert seien, und die Verpflichtung zur Übermittlung der Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat aufgrund der erteilten Aufträge an die Firma W übertragen wurde. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Zudem wurde der Berufungswerber schriftlich aufgefordert, Nachweise vorzulegen, inwieweit die Firma W als Projektsleiter für das gesamte Bauwerk beauftragt wurde und ob dieser oder einer dort beschäftigten Person die Erstattung der Vorankündigung mit dessen Zustimmung übertragen wurde. Es erging dazu die Aufforderung, entsprechende schriftliche Unterlagen vorzulegen bzw. Zeugen oder andere Beweismittel zu benennen.

 

Der Berufungswerber hat daraufhin das Auftragsschreiben an die Firma W vorgelegt mit dem Hinweis, dass diese damit beauftragt wurde, alle der gesetzlichen Regelung entsprechenden Baukoordinierungsgesetze einzuhalten.

 

Da aufgrund der Aktenlage und der übermittelten Unterlagen die Sache bereits entscheidungsreif war und überdies keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde, wurde gemäß § 51e VStG von einer solchen abgesehen.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist sowohl handelsrechtlicher als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der B, die das Baumeistergewerbe inne hat. Dieses Unternehmen ist bzw. war Bauherr des Bauvorhabens "Neubau eines unterkellerten eingeschossigen Wohnhauses mit einem zurückgesetzten Dachgeschoß mit insgesamt 7 Wohneinheiten und einer im Kellergeschoß situierten Tiefgarage mit 8 Pkw-Abstellplätzen" auf dem Grundstück Nr. …, KG K.

Mit Auftragsschreiben vom 22.12.2004 wurde die Firma W mit den Baumeisterarbeiten für das Bauvorhaben Wohnhaus K beauftragt. Auf Seite 2 dieses Auftragsschreibens findet sich die Formulierung: "Die Firma W wird einen SIGE-Plan für das Bauvorhaben erstellen und wird gleichzeitig als Baukoordinator für die gesamten Baumaßnahmen bis zur Fertigstellung bestimmt. Es sind zwingend alle gesetzlichen Regelungen entsprechend dem Baukoordinationsgesetz einzuhalten. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet."

Mit der Bauausführung bei der gegenständlichen Baustelle wurde am 26.1.2005 begonnen. Der Umfang der Baustelle hat mehr als 500 Personentage überstiegen.

Für das Bauvorhaben wurde keine Vorankündigung innerhalb des vorgeworfenen Tatzeitraumes an das Arbeitsinspektorat übermittelt.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrens­akt sowie aus den übermittelten Unterlagen des Berufungswerbers.

 

Dass die Baustelle mehr als 500 Personentage übersteigt, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat aus der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates im Erstverfahren schlüssig abzuleiten. Bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es nachvollziehbar, dass für eine Baustelle, mit der insgesamt 7 Wohneinheiten und eine im Kellergeschoß situierte Tiefgarage mit 8 Pkw-Abstellplätzen mehr als 500 Personentage für die Errichtung notwendig sind und zwar bis zur vollständigen Fertigstellung. Auch der Berufungswerber selbst hat im Erstverfahren angegeben, dass die Baustelle mit einer Gesamterrichtungssumme vom 500.000 Euro kalkuliert wurde. Er hat jedoch nur 30 % dieser Summe als Personalkosten angegeben und kommt damit nicht auf die 500 Personentage zu je 8 Stunden. Wie der Arbeitsinspektor angegeben hat, ist auch nach Auskunft von drei Firmen im Hochbaubereich eher ein Lohnanteil von 55 bis 60 % gegenüber einem Materialanteil von 40 bis 45 % bei derartigen Bauvorhaben anzunehmen. Dies deckt sich auch mit der Erfahrung des erkennenden Mitgliedes aus ähnlich gelagerten Fällen und auch aus Verfahren im Vergabenachprüfungsbereich, für die das Mitglied ebenfalls zuständig ist. Bei Annahme eines solchen Lohnanteiles kommt auch der Berufungswerber mit seiner Berechnung über 500 Personentage.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 6 Abs.1 BauKG hat der Bauherr eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich

1.    die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder

2.    deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

Gemäß Abs.2 ist die Vorankündigung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln.

 

Gemäß § 9 Abs.1 BauKG kann, wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, der Bauherr seine Pflichten ua. nach § 6 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.

 

Aus dem Auftragsschreiben an die Firma W ergibt sich, dass diese als Baukoordinator (gemeint wohl: Baustellenkoordinator) für die gesamten Baumaßnahmen bis zur Fertigstellung bestimmt wurde. Die Verpflichtung zur Übermittlung der Vorankündigung trifft aber gemäß § 6 BauKG den Bauherrn oder gemäß § 9 BauKG den Projektsleiter.

 

Gemäß § 2 Abs.2 BauKG ist Projektleiter im Sinne des Bundesgesetzes eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist. Diese Definition unterscheidet sich von der Definition des Baustellenkoordinators im § 2 Abs.7 BauKG wonach Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne des Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit ist, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der im § 5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird. Es ist daher eindeutig davon auszugehen, dass es sich hier um verschiedene Funktionen handelt, zumal hier vorgesehen ist, dass ein Projektsleiter einen Baustellenkoordinator bestellen kann.

 

Die Firma W war somit nur Baustellenkoordinator und nicht Projektleiter. Dafür spricht auch die ausdrückliche Verpflichtung zur Erstellung eines SIGE-Planes, die eigentlich dem Planungskoordinator zufallen würde, aber jedenfalls nicht einem Projektsleiter.

 

Es ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat auch einsichtig, dass die Firma des Berufungswerbers, die ja eine Bauträger GmbH ist und der Berufungswerber selbst, der offensichtlich die Befähigung für das Baumeistergewerbe als gewerberechtlicher Geschäftsführer mitbringt, hier auch die Funktion des Bauherrn ausgeübt hat und auf einen Projektleiter aufgrund eigener fachlicher Kompetenz verzichtet hat und deshalb auch keinen eigenen bestellt hat.

 

Dass die Baustelle vom Umfang her unter das Regime der Vorankündigung des § 6 BauKG fällt, wurde bereits in der Beweiswürdigung dargelegt. Es ist richtig, dass die Personentage im BauKG nicht definiert sind. Auf jeden Fall wird einem Personentag damit entsprochen, wenn ein 8-stündiger Arbeitstag pro Person auf der Baustelle angenommen wird. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich bei richtiger Kalkulation der Auftragssumme für den Personalanteil schon deshalb die angeführte Personenanzahl.

 

Der Berufungswerber hat daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

4.2.   Hinsichtlich des Verschuldens genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit, da es sich bei dem vorgeworfenen Delikt um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Diese Fahrlässigkeit ist, sofern der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ohne weiteres anzunehmen.

Der Berufungswerber hat diesbezüglich keinerlei Ausführungen dazu gemacht. Überdies ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates bezüglich des konkreten Berufungswerbers hier sogar ein strengerer Sorgfaltsmaßstab für eine Fahrlässigkeit anzusetzen, da dieser als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Bauträger GmbH die Vorschriften des BauKG´s kennen und sich auch entsprechend verhalten müsste.

 

4.3.   Zur Strafbemessung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden. Die verhängte Strafe stellt nur die vorgesehene Mindeststrafe für diese Verwaltungsübertretung dar und erscheint auch aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates schuld- und tatangemessen.

 

Von einer außerordentlichen Strafmilderung oder von einem Absehen von der Strafe gemäß § 20 oder 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, da die dafür geforderten Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen und auch vom Berufungswerber dafür auch keinerlei Anhaltspunkte in seinem Vorbringen erstattet wurden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

 

 

 

 

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