Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400919/4/BP/AB/Se

Linz, 30.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des B B, StA von Georgien, vertreten durch Mag. Dr. H B, Rechtsanwalt in L, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 11. September 2007 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I.              Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

II.            Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 11. September 2007, Zl. Sich 40-2676-2007, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs 2 Z. 3 und 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 99/2006, iVm § 80 Abs 5 FPG und iVm § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Steyr am selben Tag vollzogen.

 

Die belangte Behörde geht dabei nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf sei am 18. Jänner 2003 über Tschechien illegal per LKW nach Österreich eingereist und nach Aufgriff im Bezirk Freistadt in Schubhaft genommen worden. Am 3. Februar 2003 sei gegen ihn von der BH Freistadt ein Aufenthaltsverbot (GZ Sich40-2-2003; rechtskräftig seit 18. Februar 2003, gültig bis 3. Februar 2008) verhängt worden. Am 19. Februar 2003 hätten die tschechischen Behörden ihre Zustimmung zur Rückübernahme des Bf erteilt. Während aufrechter Schubhaft in der Zeit vom 18. Jänner 2003 bis 3. Februar 2003 im PAZ Linz habe der Bf einen Asylantrag am 20. Jänner 2003 gestellt, um seine drohende Rückschiebung nach Tschechien zu verhindern.

 

In der Folge sei der Bf von der BH Freistadt aus der Schubhaft entlassen worden. Aufgrund seiner angeführten Mittellosigkeit sei ihm eine landesbetreute Unterkunft zugewiesen worden. Interesse an seinem Asylverfahren habe der Bf nicht gezeigt und seine zugewiesene Unterkunft am 13. Juni 2003 nach Unbekannt verlassen um in die Illegalität abzutauchen. Das Asylverfahren zur Zl. 03 01 626 sei durch das BAA Linz am 28. Juli 2003 gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt worden. Aufgrund eines Diebstahls habe der Bf aufgegriffen werden können, worauf er mit Strafurteil des LG Linz (28 HV1/2004P) rechtskräftig am 27. Jänner 2004 wegen §§ 127, 130 (1. Fall), § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf drei Jahre Probe verurteilt worden sei. Nach Beendigung der Haftstrafe sei der Bf niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Georgisch am 3. März 2004 durch die BPD Linz auf sein Aufenthaltsverbot hingewiesen worden. Dabei habe der Bf ua. angegeben, völlig mittellos zu sein und seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit bestritten sowie keinen festen Wohnsitz zu haben. Am 30. März 2004 sei das Asylbegehren des Bf durch das BAA Linz gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und gleichgehend gemäß § 8 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien festgestellt worden. Dagegen habe der Bf Berufung an den UBAS eingebracht. Im Schutze seines offenen Asylverfahrens sei er erneut straffällig geworden und am 6. Oktober 2004 vom LG Feldkirch rechtskräftig wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die Probezeit im Rahmen seines ersten gerichtlichen Strafverfahrens sei gemäß dem Urteil des LG Feldkirch (21 HV 81/2004M/B) auf insgesamt fünf Jahre verlängert worden.

 

Am 12. November 2004 sei gegen den Bf von der BH Feldkirch wegen mehrmaliger rechtskräftiger Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden (GZ 804-6/353-689/1/1-2004). Dagegen habe der Bf Berufung bei der SID Vorarlberg eingebracht. Mit Bescheid dieser Behörde vom 24. Februar 2005 sei diese Berufung als unbegründet abgewiesen und das Aufenthaltsverbot bestätigt worden.

 

Unbelehrbar sei der Bf trotz mehrfacher strafrechtlicher Verurteilung und Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots neuerlich straffällig geworden und mit Urteil vom BG Dornbirn wegen §§ 15, 127 StGB rechtskräftig am 23. Juni 2006 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden. In Folge habe der Bf entgegen seinen früheren Behauptungen, in seinem Heimatland Georgien verfolgt zu sein, sich bei der Caritas Feldkirch zur freiwilligen Rückkehr angemeldet. Dabei habe er erstmals seine wahre Identität bekannt gegeben. Am 18. Dezember 2006 sei der Bf nachweislich nach Georgien zurückgereist.

 

In der Folge habe der UBAS das anhängige Asylverfahren gemäß § 2 AsylG 1997 mit Zurückweisung rechtskräftig beendet.

 

Am 10. September 2007 sei der Bf bei der EAST West vorstellig geworden und habe einen neuerlichen Asylantrag (Zl. 0708320) gestellt. Dabei habe er angeführt, keine Bezugsperson in Österreich zu haben, völlig mittellos zu sein, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus eigenen Mitteln bestreiten zu können und daher staatliche Unterstützung zu begehren. Aufgrund dieses Begehrens sei dem Bf vorübergehend eine bundesbetreute Unterkunft in der EAST-West zugewiesen worden. Über einen anderwertigen ordentlichen Wohnsitz habe der Bf nicht verfügt.

 

In der niederschriftlichen Erstbefragung habe der Bf im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch vor den Beamten der PI St. Georgen i. A. insbesondere angegeben, dass er am 3. September 2007 vom deutschen Konsulat in Tiflis ein Visum erhalten habe. Er sei dann am 4. September 2007 mit dem Linienbus von Tiflis nach Istanbul gereist. Mit dem Flugzeug sei der Bf dann am 6. September 2007 legal nach München eingereist. Er sei dann am 7. September 2007 mit dem Zug nach Dornbirn/Österreich weitergereist und in weiterer Folge mit dem Zug nach St. Georgen gefahren, wo er am 10. September 2007 einen Asylantrag gestellt habe. Er habe in Deutschland nicht um Asyl ansuchen wollen, da er schon früher in Österreich gelebt habe und wieder nach Österreich zurück wolle.

 

Eine seitens der BH Vöcklabruck am 11. September 2007 durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister habe ergeben, dass der Bf über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfüge.

 

Einen familiären Bezug zu Österreich habe der Bf – im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich – weder geltend gemacht noch könne er einen solchen nachweisen.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wurde festgehalten, dass sich der Bf zum damaligen Zeitpunkt – nachdem er nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich gewesen sei – unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem habe er sein Reisedokument im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht zur Vorlage gebracht.

 

Die Verhaltensweise des Bf widerspreche zudem dem Grundgedanken der Genfer Flüchtlingskonvention, da von Fremden, die im Rahmen eines Asylverfahrens eine Verfolgung in ihrem Heimatstaat behaupten, neben rechtmäßigen Verhaltens im Gastland auch eine Mitwirkung im Verfahren erwartet werden könne. Aufgrund mehrfacher illegaler Grenzübertritte in und innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und illegaler Aufenthalte habe der Bf aber zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsordnung seines Gastlandes im Bereich des Fremdenrechtes zu respektieren. Trotz Rücküberstellung und Belehrung zur Dublinverordnung habe er erneut gegen die Einreisebestimmungen verstoßen, um sich erneut illegal im Bundesgebiet aufzuhalten.

 

Durch sein bisheriges Verhalten in Österreich sei davon auszugehen, dass sich der Bf einem weiteren behördlichen Zugriff entziehen werde und erneut in die Illegalität abtauchen werde. Der Bf sei zudem in Österreich bereits mehrfach untergetaucht; ein Asylbegehren scheine für ihn nur Mittel zum Zweck eines vorläufigen "Aufenthaltsrechtes" zu sein. Zudem habe der Bf keine Gründe vorbringen können, wonach Deutschland keinen ausreichenden Schutz für seine Person anbieten könne.

 

Die verhängte Maßnahme sei verhältnismäßig und die Anwendung gelinderer Mittel habe aufgrund des besonders hohen Sicherungsbedarfs nicht erfolgen können. Überdies sei der Schluss zulässig, dass der völlig mittellose und wohnsitzlose Bf seinen weiteren Unterhalt in Österreich – sei es erneut durch Schwarzarbeit, sei es erneut durch Begehung strafbarer Handlungen – bestreiten werde.

 

Die belangte Behörde sei daher im Zuge einer umfassenden Einzelfallprüfung in allen Belangen zum Ergebnis gelangt, dass die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohles dringend erforderlich sei.

 

 

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Einschreiben vom 27. November 2007 Beschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und beantragt darin, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

 

a) feststellen, dass die über den Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei – Außenstelle St. Gorgen i. A. vom 11. September 2007, Zl. Sich40-2676-2007, zugestellt am 11. September 2007, verhängte und seit diesem Zeitpunkt aufrecht erhaltene Schubhaft rechtswidrig sei;

sowie

b) die Schubhaft mit sofortiger Wirkung aufheben;

sowie

c) den Rechtsträger der belangten Behörde verpflichten, dem Bf die Kosten des Beschwerdeverfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu Handen des Bf zu bezahlen.

 

Begründend führt der Bf u.a. zum Sachverhalt aus, dass er im Jahr 2003 wegen asylrelevanter Gründe nach Österreich eingereist sei. Am 18. Dezember 2006 sei er nach Georgien zurückgereist. Am 10. September 2007 habe der Bf einen neuerlichen Asylantrag vor der EAST West gestellt, weshalb dort ein Verfahren zur Zl. 07 08.320 geführt werde. Mit Österreich verbänden ihn intensive familiäre Beziehungen. Seine Lebensgefährtin, Frau S T, lebe in D. Die beiden seien bereits seit Dezember 2005 ein Paar. Eine Heirat sei in Kürze beabsichtigt. Darüber hinaus erwarte die Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind und sei seit September schwanger.

 

Im Anschluss an eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BAA EAST West vom 30. Oktober 2007 sei dem Bf mitgeteilt worden, dass sein Asylverfahren zulässig sei.

 

Begründend führt der Bf weiter aus, dass der Annahme der belangten Behörde, er habe in Österreich keine familiären Bindungen, entgegenstehe, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, von Amts wegen Ermittlungen zu seinen Privat- und Familienverhältnissen in Österreich zu tätigen. Wenn von der belangten Behörde angeführt werde, dass er über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge, so müsse dem entgegengehalten werden, dass der Bf selbstverständlich unter derselben Adresse wie seine Lebensgefährtin Wohnsitz nehmen und dort auch gemeldet sein werde. Zum Beweis der Schwangerschaft seien der Beschwerde drei aktuelle Ultraschallbilder vom 19. November 2007 beigelegt.

 

Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Schubhaft auch nach seiner nachweislichen Zulassung zum Asylverfahren am 30. Oktober 2007 fortgesetzt worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Schubhaft aufgehoben werden müssen. Es entspreche überdies nicht den Tatsachen, dass der Bf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne, da seine Lebensgefährtin in einem Beschäftigungsverhältnis stehe und bereit wäre, für seinen Unterhalt in Österreich aufzukommen.

 

Mit der Zulassung zum Asylverfahren komme dem Bf eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zu, wodurch keine Notwendigkeit der Schubhaftverhängung gegeben sei. Darüber hinaus hätte von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen werden müssen, da der Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht hätte werden können.

 

Weiters hätte die belangte Behörde zu überprüfen gehabt, ob der Schubhaftzweck noch aufrecht sei. Als Folge der Zulassung im Asylverfahren sei überdies die Gewährung der Grundversorgung gesichert, weshalb die Mittellosigkeit des Bf nicht weiter von Belang sei. Außerdem habe sich der Bf selbst der Behörde gestellt, indem er seinen Asylantrag persönlich eingebracht habe. Da er das Asylverfahren selbst in Gang gesetzt habe, sei daher nicht davon auszugehen, dass sich der Bf diesem Verfahren entziehen könnte oder wollte. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass seine Lebensgefährtin in Österreich lebe und die beiden ein gemeinsames Kind erwarten würden.

 

 

2. Mit Schreiben vom 28. November 2007 legte die belangte Behörde den bezughabenden Akt vor, beantragte, die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und erstattete eine Gegenschrift.

 

2.1. Darin führt sie u.a. aus, dass entgegen der Darstellungen des Bf von keiner legalen Einreise nach Deutschland im September 2007 ausgegangen werden kann, da die deutschen Behörden die beiden Aufenthaltsverbote bei einer eventuellen Ausstellung eines Visums wohl berücksichtigt haben würden. Weiters stellt die belangte Behörde auf Grund der langen Abwesenheit des Bf aus Österreich zwischen Dezember 2006 und September 2007 die Intensität der behaupteten Lebensgemeinschaft sowie auch die Gewissheit, dass der Bf tatsächlich der Vater des Kindes von Frau T ist, in Frage. Dazu wird auch auf den Asylakt verwiesen.

 

Die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen des Bf, die aus insgesamt 8 Strafanzeigen resultierten, zeigen nach Ansicht der belangten Behörde, dass der Bf ausreichend bewies, durch Diebstahl (zumeist von Luxusartikeln) seinen Unterhalt aufzubessern. Insbesondere wird auf die Komplizenschaft des Bf und seiner vorgeblichen Lebensgefährtin, festgestellt durch das schon erwähnte Urteil des BG Feldkirch vom 20. Juni 2006 hingewiesen. Die Behauptung, die Lebensgefährtin würde für den Unterhalt auch des Bf sorgen, erscheine somit in einem differenzierten Licht.

 

Hinsichtlich des Beschwerdepunktes, der Bf sei nunmehr im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG, weist die belangte Behörde auf einen diesbezüglichen Bescheid des BAA Linz vom 22. November 2007, dem Bf am 26. November 2007 nachweislich zugestellt, hin, mit dem der Bf unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus dem Bundesgebiet durchsetzbar ausgewiesen und sein Asylantrag abgewiesen wurde. Weiters habe das BAA gemäß § 27 Abs. 2 AsylG ein beschleunigtes Ausweisungsverfahren bereits eingeleitet.

 

Hinsichtlich der Behauptung des Bf, er würde sich dem Asylverfahren nicht entziehen, verweist die belangte Behörde darauf, dass sich der Bf ja bereits im Jahr 2003 einem laufenden Asylverfahren entzogen hatte, das in der Folge eingestellt werden musste. Darüber hinaus dokumentiere der Bf auch in der Beschwerdeschrift, dass er Österreich nur unfreiwillig verlassen würde.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte. Zusätzlich wurde Frau S T telefonisch am 29. November 2007 befragt, wobei sie angab, mit dem Bf seit ca. zwei Jahren befreundet zu sein und mit ihm im Dezember 2006 für drei Monate nach Tiflis geflogen zu sein; da es jedoch dort von den Lebensbedingungen her "nicht schön" war, da dort "nur lauter arme Leute leben" und sie keine entsprechende Heizung hatten, wollten sie wieder zurück nach Österreich. Das Kind sei von ihrem Freund.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bf reiste mit einer falschen Identität am 18. Jänner 2003 über Tschechien illegal per LKW nach Österreich ein und wurde nach Aufgriff im Bezirk Freistadt in Schubhaft genommen. Am 3. Februar 2003 wurde gegen ihn von der BH Freistadt ein Aufenthaltsverbot (GZ Sich40-2-2003; rechtskräftig seit 18. Februar 2003, gültig bis 3. Februar 2008) verhängt. Am 19. Februar 2003 erteilten die tschechischen Behörden ihre Zustimmung zur Rückübernahme des Bf. Während aufrechter Schubhaft in der Zeit vom 18. Jänner 2003 bis 3. Februar 2003 im PAZ Linz stellte der Bf einen Asylantrag am 20. Jänner 2003, um seine drohende Rückschiebung nach Tschechien zu verhindern.

 

In der Folge wurde der Bf von der BH Freistadt aus der Schubhaft entlassen. Aufgrund seiner angeführten Mittellosigkeit wurde ihm eine landesbetreute Unterkunft zugewiesen. Interesse an seinem Asylverfahren zeigte der Bf nicht und verließ seine zugewiesene Unterkunft am 13. Juni 2003 nach Unbekannt um in die Illegalität abzutauchen. Das Asylverfahren zur Zl. 03 01 626 wurde durch das BAA Linz am 28. Juli 2003 gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt. Aufgrund eines Diebstahls konnte der Bf aufgegriffen werden, worauf er mit Strafurteil des LG Linz (28 HV1/2004P) rechtskräftig am 27. Jänner 2004 wegen §§ 127, 130 (1. Fall), § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf drei Jahre Probe verurteilt wurde. Nach Beendigung der Haftstrafe wurde der Bf niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Georgisch am 3. März 2004 durch die BPD Linz auf sein Aufenthaltsverbot hingewiesen. Dabei gab der Bf ua. an, völlig mittellos zu sein und seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit bestritten sowie keinen festen Wohnsitz zu haben. Am 30. März 2004 wurde das Asylbegehren des Bf durch das BAA Linz gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und gleichgehend gemäß § 8 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien festgestellt. Dagegen brachte der Bf Berufung an den UBAS ein. Im Schutze seines offenen Asylverfahrens wurde er erneut straffällig und am 6. Oktober 2004 vom LG Feldkirch rechtskräftig wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Probezeit im Rahmen seines ersten gerichtlichen Strafverfahrens wurde gemäß dem Urteil des LG Feldkirch (21 HV 81/2004M/B) auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

 

Am 12. November 2004 wurde gegen den Bf von der BH Feldkirch wegen mehrmaliger rechtskräftiger Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (GZ 804-6/353-689/1/1-2004). Dagegen brachte der Bf Berufung bei der SID Vorarlberg ein. Mit Bescheid dieser Behörde vom 24. Februar 2005 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und das Aufenthaltsverbot bestätigt.

 

Trotz mehrfacher strafrechtlicher Verurteilung und Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots wurde der Bf neuerlich straffällig und mit Urteil vom BG Dornbirn wegen §§ 15, 127 StGB rechtskräftig am 23. Juni 2006 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. In Folge meldete der Bf entgegen seinen früheren Behauptungen, in seinem Heimatland Georgien verfolgt zu sein, sich bei der Caritas Feldkirch zur freiwilligen Rückkehr an. Dabei gab er erstmals seine wahre Identität bekannt. Am 18. Dezember 2006 reiste der Bf nachweislich nach Georgien zurück.

 

In der Folge beendete der UBAS das anhängige Asylverfahren gemäß § 2 AsylG 1997 mit Zurückweisung rechtskräftig.

 

Am 10. September 2007 wurde der Bf bei der EAST West vorstellig und stellte einen neuerlichen Asylantrag (Zl. 0708320). Dabei führte er an, keine Bezugsperson in Österreich zu haben, völlig mittellos zu sein, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus eigenen Mitteln bestreiten zu können und daher staatliche Unterstützung zu begehren. Aufgrund dieses Begehrens ist dem Bf vorübergehend eine bundesbetreute Unterkunft in der EAST-West zugewiesen worden. Über einen anderwertigen ordentlichen Wohnsitz verfügte der Bf nicht.

 

In der niederschriftlichen Erstbefragung gab der Bf im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch vor den Beamten der PI St. Georgen i. A. insbesondere an, dass er am 3. September 2007 vom deutschen Konsulat in Tiflis ein Visum erhalten habe. Er sei dann am 4. September 2007 mit dem Linienbus von Tiflis nach Istanbul gereist. Mit dem Flugzeug sei der Bf dann am 6. September 2007 legal nach München eingereist. Er sei dann am 7. September 2007 mit dem Zug nach Dornbirn/Österreich weitergereist und in weiterer Folge mit dem Zug nach St. Georgen gefahren, wo er am 10. September 2007 einen Asylantrag gestellt habe. Er habe in Deutschland nicht um Asyl ansuchen wollen, da er schon früher in Österreich gelebt habe und wieder nach Österreich zurück wolle.

 

Eine seitens der BH Vöcklabruck am 11. September 2007 durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister ergab, dass der Bf über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügt.

 

Einen familiären Bezug zu Österreich hatte der Bf – im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich – nicht geltend gemacht.

 

Der Bf wurde auf Basis des oben bezeichneten Bescheids am 11. September 2007 in Schubhaft genommen.

 

Mit der Bundesrepublik Deutschland wurden Konsultationen gemäß dem Dublin II Abkommen geführt, einer Übernahme des Bf durch Deutschland jedoch nicht zugestimmt. Über die geplante Zurückweisung des Bf nach Deutschland wurde dieser mit Schreiben von 14. September 2007 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG informiert. Am 30. Oktober 2007 wurde dem Bf eine Aufenthaltsberechtigungskarte mit der Nr. 10708320214 ausgestellt und er zum Asylverfahren zugelassen.

 

Am 22. November 2007 wurde ein verkürztes Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 2 AsylG eingeleitet.

 

Mit Bescheid des BAA Außenstelle Linz vom 22. November 2007, AZ 07 08.320-BAL, dem Bf am 26. November 2007 zugestellt, wurde der Asylantrag vom 10. September 2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, dem Bf der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt, der Bf gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen und einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Unter anderem wird darin ausgeführt, dass der Bf als Fluchtgrund Probleme mit der Polizei in Georgien angegeben hatte. Insbesondere am 30. Oktober 2007 habe der Bf demnach seine Freundin, Frau S T, als Bezugsperson in Österreich genannt. In diesem Vernehmungsprotokoll dokumentierte der Bf wiederum explizit, auf keinen Fall nach Georgien zurückkehren zu wollen. Von der aktuellen Schwangerschaft seiner Freundin sprach er dabei noch nicht, stellte jedoch seine Absicht einer baldigen Heirat in den Raum. Im Bescheid wird überdies festgestellt, dass dem Bf einem gemeinsamen Familienleben mit Frau T in Georgien nichts entgegensteht.

 

Frau S T ist zur Zeit wohnhaft im Haus "Neuanfang" (Unterkunftgeber J A, gefördert durch das Arbeitsmarktservice) in D. Am 19. November 2007 wurde ihre aktuelle Schwangerschaft durch entsprechende Ultraschallbilder belegt. Sie gibt den Bf als Vater ihres Kindes an. Frau T gab an, mit dem Bf von Dezember 2006 bis März 2007 in Tiflis gelebt zu haben. Da die Lebensbedingungen dort aber "nicht schön" seien, da dort "nur lauter arme Leute leben" und sie keine entsprechende Heizung gehabt hätten, wollten beide wieder nach Österreich gehen um hier zu leben.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechts­widrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck von 11. September 2007, Zl. Sich40-2676-2007, bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung und des ihr zu Grunde liegenden Bescheides vorzunehmen.

 

3.3.1. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.      gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.      gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.      gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4.      aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

3.3.2. Aufgrund des neuerlichen Asylantrags vom 10. September 2007 ist der Bf Asylwerber, weshalb die Bestimmung des § 76 Abs. 2 FPG grundsätzlich zur Anwendung kommen kann. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung sowohl auf Ziffer 3 als auch auf Ziffer 4. Unbestritten ist, dass gegen den Bf gleich zwei aufrechte Aufenthaltsverbote bestehen, weshalb die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG grundsätzlich zu bejahen sind. Dadurch, dass der Bf im Rahmen seiner Asylantragstellung und den damit verbundenen Befragungen angegeben hatte, über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich eingereist zu sein, lag auch die Vermutung nahe, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Bf mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen werde, was – zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung – auch das Vorliegen der Ziffer 4 zu Recht annehmen ließ.

 

3.3.3. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich der Bf dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 2 FPG entziehen würde.

 

Der Bf bewies zuallererst schon im Jahr 2003, dass er bereit war, sich einem laufenden Asylverfahren durch Untertauchen in die Illegalität zu entziehen; dies zu einem Zeitpunkt, da er zwar selbst wohl wusste, dass sein Asylantrag nicht den erwünschten Erfolg zeitigen würde, ein eventueller Ausweisungs- bzw. Abschiebungstermin jedoch nicht konkret in Aussicht war. Er zog es – anstatt das Verfahren abzuwarten – vor, seinen landesbetreuten Lebensunterhalt aufzugeben und durch Schwarzarbeit und Diebstahl seine gehobeneren materiellen Bedürfnisse und wohl auch Erwartungen auf diese Weise zu befriedigen. Dass er den Asylantrag erst während einer Anhaltung in Schubhaft, nach Aufgriff als illegal Aufhältiger, gestellt und das Asylverfahren also erst mit der Intention einer potentiell freiheitsermöglichenden Maßnahme eingeleitet hatte, macht seine Gesinnung schon von Anfang an ersichtlich. Dabei versteht es sich wohl aus Sicht des Bf schon von selbst, dass er eine falsche Identität angab, die er erst mehrere Jahre später nach verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen unter der gefälschten Identität wohl aus strategischen Gründen berichtigte.

 

Ein erstes Aufenthaltsverbot ignorierend setzte er in der Folge ein eigentumsrechtliches Delikt um das andere und ließ sich auch durch mehrere Verurteilungen nicht davon abhalten. Auch die Erlassung eines nunmehr unbefristeten – für den Schengenraum gültigen – Aufenthaltsverbots änderte an seiner Einstellung zunächst nichts.

 

Seine "freiwillige" Ausreise am 18. Dezember 2006, bei der er bezeichnender Weise von der jetzt als Lebensgefährtin deklarierten S T, die zuvor gemeinsam mit ihm wegen Diebstahls vor Gericht gestanden hatte, kurzfristig für drei Monate begleitet wurde, muss – zieht man das bisherige Verhalten des Bf in Betracht – einerseits bestenfalls als Sondierungsmaßnahme der Lebensbedingungen in Georgien, andererseits als strategische Maßnahme zur Verbesserung seiner Ausgangssituation in einem späteren aufenthaltsbegründenden Verfahren in Österreich zu schaffen, angesehen werden. Dass Frau T – vermutlich ohne den Bf – wieder nach Österreich zurückkehrte, zeigt, geht man von einer Art Lebensgemeinschaft aus, dass schon im März 2007 die neuerliche illegale Einreise des Bf in den Schengenraum vorbereitet worden war. Die telefonische Aussage von Frau T, dass sie beide unter den Lebensbedingungen in Georgien nicht leben wollten und daher in Österreich ansässig zu werden beabsichtigten erhärtet nur diese Annahme. Würde man dieser Ansicht nicht folgen, müsste man die behauptete intendierte Lebensgemeinschaft wohl verneinen.

 

Äußerst unwahrscheinlich ist die vom Bf dargestellte legale Einreise per deutschem Visum, was – wegen des schengenweiten Aufenthaltsverbots – wiederum einen Rechtsbruch bzw. die Verschleierung der wahren Identität des Bf, der im übrigen auch unumwunden angab, seine Papiere weggeworfen zu haben (vgl. Protokolle im Rahmen des Asylverfahrens), voraussetzt.

 

Der Bf berief sich bei den ersten Einvernahmen nicht – wie nunmehr – auf die bestehende Lebensgemeinschaft und es kann der belangten Behörde – entgegen den Beschwerdebehauptungen – nicht zugemutet werden, Ermittlungen ohne jeden Anhaltspunkt in alle Richtungen zu führen. Vor allem geht der Vorwurf ins Leere, die belangte Behörde habe bei der Verhängung der Schubhaft nicht ermittelt, dass die Lebensgefährtin ein Kind erwarte, da diese über diesen Umstand selbst frühestens mehrere Wochen nach Ausbleiben der letzten Monatsblutung (Mitte Oktober) Bescheid wissen konnte. Die vorgelegten Ultraschallfotos belegen, dass bei der ersten Schwangerschaftsuntersuchung am 19. November 2007 der Fötus wohl erst in der zwölften Woche war, weshalb die Schwangerschaft Mitte September 2007 nicht bekannt sein konnte.

 

Die Ausreiseunwilligkeit, die Mittellosigkeit, das nicht Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes, seine ungezählten Eigentumsdelikte sowie die beinahe notorische Neigung des Bf, die Rechtsordnung seiner Gastländer zu ignorieren, waren zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eindeutig und eindrucksvoll dokumentiert, was nach einer konkreten Einzelfallüberprüfung in Zusammenschau aller relevanten Sachverhaltsmerkmale einen besonders hohen Sicherungsbedarf mitbegründete. Dass es dem Bf nicht um Erlangung gerechtfertigten Asyls, sondern nur um die Verbesserung seiner materiellen Verhältnisse um jeden Preis ging und geht und er in dieser Intention auch von seiner Lebensgefährtin unterstützt wurde und wird, liegt auf der Hand.

 

Aus den bisherigen Darstellungen kann der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Prognose, dass die Gefahr bestand, dass der Bf auf freiem Fuß belassen in die Illegalität untertauchen würde, nur gefolgt werden. Es musste im Falle des Bf daher von einem besonders hohen Sicherungsbedarf ausgegangen werden, weshalb die Verhängung der Schubhaft am 11. September 2007 als erforderlich anzusehen ist.

 

Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus.

 

3.3.4. Die Verhängung der Schubhaft war ihrem Grunde nach zunächst zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit stand das dieses überwiegende Interesse des Staates an der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie auch am Schutz von Privateigentum gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

3.4.1. Es ist nun zu prüfen, ob die weiteren Sachverhaltsentwicklungen während aufrechter Schubhaft eine andere Betrachtungsweise erforderlich machen.

 

In Betracht kommt hier die Zulassung des Bf zum Asylverfahren mit Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigungskarte am 30. Oktober 2007. Es ist unbestritten, dass durch diese Tatsache das Vorliegen der Erforderlichkeit der Schubhaft sowie die Erreichbarkeit ihres Ziels neu und unter besonders hohen Anforderungen zu überprüfen sind.

 

3.4.2. Vorweg sei jedoch darauf hingewiesen, dass die zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung zu Recht angenommene Vermutung, der Asylantrag des Bf werde mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen werden, aufgrund der Ablehnung Deutschlands nicht mehr gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG besteht, jedoch Z 3 leg cit weiterhin aufrecht bleiben kann.

 

3.4.3. Im Regelfall würde man wohl davon ausgehen können, dass ein Asylwerber, der zum Asylverfahren zugelassen wird, sich dem Zugriff der Behörden nicht entziehen und am Asylverfahren entsprechend mitwirken wird. Der vorliegende Fall ist jedoch entscheidend anders gelagert. Der Bf hat sich – wie schon mehrmals dargestellt – nicht nur bereits in der Vergangenheit einem laufenden Asylverfahren – ohne unmittelbaren Abschiebungs- bzw. Ausweisungstermin – entzogen, sondern vielmehr in unbelehrbarer vehementer und kontinuierlicher Weise durch Schwarzarbeit, illegalem unstetem Aufenthalt und vor allem durch die Begehung von strafbaren Handlungen die österreichische Rechtsordnung grob missachtet. Intention war (und ist auch noch jetzt anzunehmen) das Ausleben und Erreichen eines entsprechenden Lebensstandards, der das Maß der von Österreich gewährten Grundversorgung übersteigt. Hinzu kommt wiederum – neben all dem Vorgesagten – die besonders stark ausgeprägte Ausreiseunwilligkeit des Bf. Da anzunehmen ist, dass der Bf Ende Oktober über die Schwangerschaft von Frau T informiert war, er selbst in der Beschwerde angibt, mit ihr in Österreich leben zu wollen, sie dies unter allen Umständen bestätigt, ist darin ein weiteres Indiz dafür zu sehen, dass der Bf auch nach Ausstellung der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung (jedoch in der relativ sicheren Erwartung einer negativen Asylentscheidung) allen Grund hatte, sich dem Asyl- bzw. fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen, zumal er genau wissen musste, dass sein Asylbegehren unter den gegeben Umständen als aussichtslos beurteilt werden müsse.

 

Die Einwendung des Bf, er könne von Frau T Unterhalt erhalten und auch bei ihr an der angegebenen Adresse wohnen, ist stark in Zweifel zu ziehen und erscheint nicht als realistisch, da Frau T in einem vom AMS geförderten Programm integriert und in einer diesbezüglichen Unterkunft untergebracht ist; es erscheint somit fraglich, ob eine Wohnsitznahme bei Frau T vom Unterkunftgeber überhaupt genehmigt würde. Die bestehende Schwangerschaft und die damit verbundene Angewiesenheit von Frau T auf die sozialen Leistungen Österreichs scheinen nicht geeignet, ausreichende Unterhaltsmöglichkeiten zu gewährleisten; dies umso mehr, wenn man die diesbezüglich hohen Ansprüche des Bf als Maßstab nimmt. Abschließend kann (unter nochmaligem Hinweis auf die noch gültige Argumentation gemäß 3.3. dieses Erkenntnisses ab dem 30. Oktober 2007) auf die neuerliche Sachverhaltsänderung ab dem 22. bzw. 26. November 2007 hingewiesen werden, die – die besondere persönliche Beschaffenheit des Bf berücksichtigend – die Einleitung eines beschleunigenden Verfahrens, die Ablehnung des Asylbegehrens, die Ausweisung aus dem Bundesgebiet und vor allem den Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung mit sich brachte.

 

Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates ging die belangte Behörde völlig zu Recht vom Bestehen des hohen Sicherungsbedarfs auch nach dem 30. Oktober 2007 aus. Es wäre höchstwahrscheinlich gewesen, zieht man das bisherige Verhalten des Bf in Betracht, dass er in die Illegalität untergetaucht wäre. Seit der Zustellung des Ablehnungsbescheids im Asylverfahren unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann dementsprechend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Versuch des Untertauchens des Bf ausgegangen werden.

 

3.4.4. Auch das Ziel der Schubhaft, die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung, war im Zeitraum zwischen 30. Oktober 2007 und 22. bzw. 26. November 2007 jederzeit als erreichbar anzusehen. Die belangte Behörde konnte – unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen – davon ausgehen, dass das Asylbegehren des Bf negativ beschieden würde und mit einer baldigen Ausweisung bzw. Abschiebung zu rechnen war. Allen diesbezüglichen Einwendungen des Bf in der Beschwerde kann hier nicht gefolgt werden.

 

 

3.5. Der vorliegende Fall ist jedoch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit auch besonders im Hinblick auf Art. 8 EMRK und dem dort normierten Grundrecht auf Privat- und Familienleben zu beurteilen. Es ist durchaus glaubhaft, dass Frau T Freundin bzw. intendierte Lebensgefährtin des Bf sowie die werdende Mutter eines gemeinsamen Kindes ist. Es kann sich der Bf somit grundsätzlich auf Art. 8 EMRK stützen. Eine Beurteilung hat auch die Rechte von Frau T sowie des ungeborenen Lebens zu beinhalten. Unbestritten ist, dass Art. 8 Abs. 2 EMRK unter gewissen Voraussetzungen Schranken dieses Grundrechts zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz des Privateigentums setzt. Hier ist insbesondere auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 29. September 2007, B 1150/07 zu verweisen: "Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen." Hier bezieht sich das Höchstgericht auf mehrere Urteile des EGMR. Im Fall Mitchell vom 24. November 1998, Appl. 40.447/98 sprach dieser aus: "An important though not decisive consideration will also be whether the marriage […] was contracted at a time when the parties were aware that the immigration status of one of them was such that the persistence of the marriage within the host state would from the outset be precarious." De maiore ad minorem, nachdem im vorliegenden Fall noch keine aufrechte Ehe besteht, ist klargestellt, dass zumindest der Status eines Partners ungewiss sein muss. Dies ist gegeben, da allen Beteiligten das Vorliegen von zwei rechtskräftigen Aufenthaltsverboten gegen den Bf bekannt war. Überdies ist darauf zu verweisen, dass im Bescheid des BAA vom 22. November 2007 die Möglichkeit für den Bf und seine Freundin, in Georgien zu leben, eindeutig bejaht wird. Dass sowohl der Bf als auch seine Freundin die dortigen Lebensbedingungen als nicht adäquat erachten, muss aus rechtlicher Sicht in Hinblick auf die Schutzgüter des Art. 8 Abs. 2 EMRK unbeachtlich bleiben. Im konkreten Fall haben der Bf und seine Freundin nicht nur über den unsicheren Aufenthaltsstatus bescheid gewusst, sondern – wohl gemeinsam – die Umgehung der Aufenthaltsverbote durch die illegale Einreise nach Österreich ins Auge gefasst, um entgegen aller rechtlichen Vorgaben ein Leben in Österreich zu ermöglichen. Die Verhängung der Maßnahme ist also in Bezug auf eine extensive Verhältnismäßigkeitsprüfung zu jedem Zeitpunkt und auch in nächster Zukunft verhältnismäßig.

 

3.6. Aus all dem Vorgesagten ergibt sich, dass die Anwendung gelinderer Mittel auch nach dem 30. Oktober 2007 und in naher Zukunft nicht zum Zuge kommen kann, da ein besonders hoher Sicherungsbedarf weiterhin besteht und die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch verhältnismäßig ist.

 

3.7. § 80 Abs. 2 FPG normiert, dass die Schubhaft solange aufrechterhalten werden kann, bis der Grund für ihre Anhaltung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich wird hier eine zweimonatige Höchstgrenze festgelegt. 

 

Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Abschiebung, scheint unter Bedachtnahme auf den Sachverhalt und insbesondere auf die Abweisung des Asylantrags des Bf unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und das beschleunigte Verfahren gemäß § 27 AsylG als in einem sehr überschaubaren Zeitraum unbedingt erreichbar.

 

3.8. § 80 Abs. 5 FPG bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden kann, wenn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 leg.cit. verhängt wurde.

 

Diese Bestimmung ist auch im konkreten Fall anwendbar. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates liegt noch nicht einmal eine Entscheidung des UBAS vor.

 

3.9. Es sind keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom 27. November 2007 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen ist, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro, Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 20,40 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 20,40 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

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