Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521697/27/Sch/Hu

Linz, 05.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, vom 25.7.3007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.7.2007, VerkR21-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlungen am 3.10.2007 und 7.11.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.3.2007, Zl. VerkR21-172-2007/Ah, wurde Herrn J H, L, T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, S, S, gemäß §§ 7, 24 und 25 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10.3.2006, Scheckkartenführerschein Nr. 06/034024, erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A,B,C,E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines, das ist der 16.3.2007, bis einschließlich 16.7.2008 entzogen; weiters wurde ihm gemäß § 32 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden­kraftfahrzeugen mangels Verkehrszuverlässigkeit für den selben Zeitraum verboten und ihm die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme von einer vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stelle aufgetragen; zugleich wurde gemäß § 2 Nachschulungsverordnung (FSG-NV) die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker bei einer vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stelle angeordnet und ihm die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung aufgetragen sowie gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. 8. 2007, VerkR96-1524-2007, ist der Berufungswerber ua. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 1.400 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen belegt worden, weil er am 16. 3. 2007 um 3.00 Uhr einen PKW an einer näher umschriebenen Örtlichkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholkonzentration mindestens 2%o) gelenkt hat. Zudem hat er nach der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden noch zwei dort näher umschriebene Übertretungen des § 4 StVO 1960 begangen.

 

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. vom 3.12.2007, VwSen-162464/27/Sch/Hu,  - von einer hier nicht relevanten Strafherabsetzung bei einem der beiden Delikte nach § 4 StVO 1960 abgesehen - abgewiesen.

 

In dem erwähnten Erkenntnis hat sich die Berufungsbehörde ausführlich mit dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt und eine rechtliche Würdigung vorgenommen. Die wesentliche Verteidigungslinie des Berufungswerbers, nämlich dass eine Alkoholbeeinträchtigung erst durch einen Nachtrunk nach dem Verkehrsunfall zustande gekommen sei, musste in der Berufungsentscheidung verworfen werden.

 

Es kann daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

 

Beim Berufungswerber handelt es sich gegenständlich nicht um die erste Alkofahrt, vielmehr ist  er bereits im Jahr 2003 wegen eines gleichartigen Deliktes aufgefallen, ebenfalls verbunden mit einem Verkehrsunfall, nach dem er die Pflichten eines Unfalllenkers zudem nicht eingehalten hatte. Deshalb ist ihm schon einmal die Lenkberechtigung, konkret vom 29.9.2003 bis 20.5.2004, entzogen worden.

 

Weder die damit verbunden gewesenen Verwaltungsstrafen noch die erwähnte Entziehung der Lenkberechtigung konnten den Berufungswerber davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die Berufungsbehörde kann der Erstbehörde nicht entgegentreten, wenn diese nunmehr eine Entziehungsdauer von 16 Monaten im Sinne der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG für geboten erachtet, vor Ablauf derer der Berufungswerber die Verkehrszuverlässigkeit nicht wieder erlangen wird. Sie befindet sich mit dieser Entscheidung im Übrigen im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der solche Prognoseentscheidungen im Wiederholungsfalle gestützt hat (etwa im Erkenntnis vom 24. 4. 2001, 2001/11/0101).

 

Die Wertungskriterien der obzitierten Bestimmung stellen zum einen auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die relevanten Tatsachen gesetzt wurden, und zum anderen auf die seither verstrichene Zeit ab. Nach der erstgenannten Alkofahrt hat der Berufungswerber erst nach Ablauf dieser Entziehungsdauer, das war der 20. 5. 2004, wieder eine Lenkberechtigung erhalten können. Nicht ganz drei Jahre nach Wiedererlangen der Lenkberechtigung ist der Berufungswerber schon wieder einschlägig in Erscheinung getreten und dies gleich mit einem Blutalkoholgehalt von etwa 2 Promille. Der Berufungswerber stellt somit auf Grund seiner Alkoholgewohnheiten an sich schon eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, offenbar ist er aber dann zudem nicht mehr in der Lage oder willens, wenigstens Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass nach einem Verkehrsunfall keine anderen Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen. Gegenständlich hatte er das verunfallte Fahrzeug verkehrsgefährdend, weil an gefährlicher Stelle, abgestellt und noch dazu ungesichert zurückgelassen. Er habe diese Zeit bei sich zu Hause laut eigenen Angaben mit weiterem Alkoholkonsum bzw schlafend verbracht. Seine Einstellung gegenüber dem Rechtsgut Verkehrssicherheit hat er damit in sehr bedenklicher Weise dokumentiert.

 

Zu den von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid gleichzeitig verfügten Begleitmaßnahmen ist Folgendes zu bemerken:

 

Die angeordnete Nachschulung für alkoholauffällige Fahrzeuglenker sieht § 24 Abs.3 Z3 FSG bei Übertretungen des § 99 Abs.1 oder 1a 1960 zwingend vor, beim Berufungswerber wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille festgestellt bzw errechnet, sodass diese Anordnung zu erfolgen hatte.

 

Ebenso zwingend sieht diese Bestimmung vor, dass bei diesem Wert eine amtsärztliche Untersuchung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen sind. Das verfügte Lenkverbot für führerscheinfreie KFZ ist in § 32 Abs.1 FSG vorgesehen, zumal hiefür die selben Kriterien gelten wie für die Entziehung der Lenkberechtigung, konkret heißt dies, dass bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auch ein solches Lenkverbot auszusprechen ist.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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