Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521769/2/Fra/Se

Linz, 05.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M A, E,  F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8. Oktober 2007, AZ: 06/051874, betreffend Aufforderung ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für die Führerscheinklasse A zu absolvieren, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG iVm §§ 4a, 4b und 4c FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) aufgefordert, binnen 4 Monaten, gerechnet ab Übernahme des Bescheides, die im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase gemäß § 4a Abs.4 FSG vorgeschriebene Ausbildung im nachstehend angeführten Umfang zu absolvieren:

Führerscheinklasse: A

Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B unbeschadete Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben habe, habe die zweite Ausbildungsphase auf jede dieser Klasse zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von 3 bis 9 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadete Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von 12 Monaten (9 Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer 12 Monate (9 Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von 4 Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von 4 Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlende Stufe(n) nicht innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des
§ 4 Abs.3 2.-4. Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren 4 Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 6. Satz vorzugehen.

 

3.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht fest, dass dem Bw von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn unter der Zahl 06/051874 am 22.9.2006 ein Führerschein ausgestellt wurde. Die praktische Fahrprüfung für die Klassen A und B hat der Bw am 8.9.2006 bestanden. Der Bw hat die für die Klasse A im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Stufe der Mehrphasenausbildung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und der Nachfrist von 4 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert.

 

Der angefochtene Bescheid war daher als rechtmäßig zu bestätigen, da die belangte Behörde aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und des verkehrspsychologischen Gruppengespräches zwingend anzuordnen hatte. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Auch die Verlängerung der Probezeit ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dem Vorbringen des Bw, er sei sechs Monate nach Erhalt des Führerscheines zum Bundesheer einberufen worden und am 4.8.2007 abgerüstet, konnte daher aus rechtlichen Gründen nicht näher getreten werden. Weshalb er nach Abrüstung beim Bundesheer die fehlenden Stufen nicht rechtzeitig absolviert hat, hat der Bw nicht dargetan. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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