Linz, 27.11.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A W, geb. , B, B vertreten durch Rechtsanwälte Mag. J H – Dr. R M, R, G gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.10.2007, VerkR21-2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern u.a., zu Recht erkannt:
I.
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als
- die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie
- das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades,
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges
auf 15 Monate – vom 06.07.2007 bis einschließlich 06.10.2008 –
herab- bzw. festgesetzt wird.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006,
§ 32 Abs.1 Z1 FSG
II.
Betreffend die
- Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und
- Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme
ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 20 Monaten – vom 06.07.2007 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 06.03.2009 – entzogen.
- das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges bis einschließlich 06.03.2009 verboten
- verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer bzw. Verbotsdauer
· eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren,
· ein amtsärztliches Gutachten betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und
· eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31.10.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der Rechtsvertreter des Bw mit Schreiben vom 23.11.2007 erklärt, dass die Berufung sich nicht gegen die
- Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker,
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und
- Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme
richtet.
Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene
- Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker,
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche
Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie
- Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme
ist daher – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Dem Bw wurde bislang die Lenkberechtigung wie folgt entzogen:
- vom 22.11.1998 bis 22.06.1999 – Alkoholdelikt im Straßenverkehr
- vom 18.08.2003 bis 01.09.2003 – erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung
- vom 09.11.2005 bis 09.12.2005 – Alkoholdelikt im Straßenverkehr
Der Bw lenkte am 06.07.2007 um ca. 20.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der B137 Innviertler-Straße, Strkm. 13,35.
Nach seinen eigenen Angaben wurde der Bw an dieser Straßenstelle von einem PKW überholt, welcher ihn beinahe gestreift hätte.
Dadurch habe er seinen PKW nach rechts verreißen müssen, sei ins Schleudern gekommen, beim Gegenlenken von der Fahrbahn abgekommen und in einem angrenzenden Feld nach ca. 50 m zum Stillstand gekommen.
Am vom Bw gelenkten PKW entstand dabei Totalschaden.
Bei dieser Fahrt befand sich der Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,79 mg/l ergeben hat.
Der Bw hat im gesamten Verfahren (Vorstellung, Berufung) nicht bestritten, am 06.07.2007 um ca. 20.30 Uhr das ggst. "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen zu haben.
Der Bw hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen und dadurch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1a StVO begangen hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;
Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;
vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;
VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97
VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214; vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mwH.
Der Bw hat – wie dargelegt – in den Jahren 1998, 2005 und 2007 jeweils ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen.
Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;
VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;
vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;
vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143
Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurückliegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen;
VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227; vom 22.2.2000, 99/11/0341; vom 28.9.1993, 93/11/0142; vom 28.9.1993, 93/11/0132 mit Vorjudikatur
Der Bw hat drei Alkoholdelikte innerhalb von neun Jahren begangen.
Der VwGH hat in einem vergleichbaren Fall eine Entziehungsdauer von 15 Monaten als rechtmäßig bestätigt; Erkenntnis vom 28.10.2003, 2003/11/0221.
Es ist daher gerechtfertigt, die Entziehungsdauer auf 15 Monate – gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines (= 06.07.2007) – herab- bzw. festzusetzen.
Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, ist gem. § 32 Abs.1 Z.1 FSG das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.
Dem Bw war daher das Lenken eines in § 32 Abs.1 Z1 FSG genannten KFZ bis zum Ablauf der nunmehr neu festgesetzten Entziehungsdauer (= bis einschließlich 06.10.2008) zu verbieten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Kofler