Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521788/3/Kof/Jo

Linz, 27.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A W, geb. , B, B vertreten durch Rechtsanwälte Mag. J H – Dr. R M, R, G gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.10.2007, VerkR21-2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und  Verbot  des  Lenkens  von  Motorfahrrädern  u.a.,  zu Recht  erkannt:

 

 

I.      

Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als

-       die  Dauer  der  Entziehung  der  Lenkberechtigung   sowie

-       das  Verbot  des  Lenkens  eines  Motorfahrrades,

      vierrädrigen  Leichtkraftfahrzeuges  oder  Invalidenkraftfahrzeuges

auf  15 Monate  –  vom  06.07.2007  bis  einschließlich  06.10.2008  –

herab- bzw. festgesetzt  wird.

   

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

      7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006,

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

 

 

II.    

Betreffend  die

-        Anordnung  einer  Nachschulung  für  alkoholauffällige  Lenker

-        Beibringung  eines  amtsärztlichen  Gutachtens   und

-        Beibringung  einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-   die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 20 Monaten – vom 06.07.2007 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines)                 bis  einschließlich  06.03.2009  –  entzogen.

-    das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges  bis  einschließlich  06.03.2009  verboten

-    verpflichtet,  vor  Ablauf  der  Entziehungsdauer  bzw.  Verbotsdauer

·          eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren,

·          ein amtsärztliches Gutachten betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen  und

·          eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom  31.10.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw mit Schreiben vom 23.11.2007 erklärt, dass die Berufung  sich  nicht  gegen  die

-     Anordnung  einer  Nachschulung  für  alkoholauffällige  Lenker,

-     Beibringung  eines  amtsärztlichen  Gutachtens   und

-     Beibringung  einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme

richtet.

 

Die  im  erstinstanzlichen  Bescheid  enthaltene

-    Anordnung  einer  Nachschulung  für  alkoholauffällige  Lenker,

-     Beibringung  eines  amtsärztlichen  Gutachtens  betreffend  die  gesundheitliche

     Eignung  zum  Lenken  von  Kraftfahrzeugen    sowie

-     Beibringung  einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme

ist  daher  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Dem Bw wurde bislang die Lenkberechtigung wie folgt entzogen:

-    vom 22.11.1998 bis 22.06.1999  –  Alkoholdelikt im Straßenverkehr

-    vom 18.08.2003 bis 01.09.2003  –  erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung

-    vom 09.11.2005 bis 09.12.2005  –  Alkoholdelikt im Straßenverkehr

 

 

Der Bw lenkte am 06.07.2007 um ca. 20.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach             näher  bestimmten  PKW  auf  der  B137 Innviertler-Straße,  Strkm. 13,35.

Nach seinen eigenen Angaben wurde der Bw an dieser Straßenstelle von einem PKW  überholt,  welcher ihn beinahe gestreift hätte.

Dadurch habe er seinen PKW nach rechts verreißen müssen, sei ins Schleudern gekommen, beim Gegenlenken von der Fahrbahn abgekommen und in einem angrenzenden  Feld  nach  ca. 50 m  zum  Stillstand  gekommen.

 

Am  vom  Bw  gelenkten  PKW  entstand  dabei  Totalschaden.

 

Bei dieser Fahrt befand sich der Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkoholgehalt von  (niedrigster Wert)  0,79 mg/l  ergeben  hat.

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren (Vorstellung, Berufung) nicht bestritten,                     am 06.07.2007 um ca. 20.30 Uhr das ggst. "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen  zu  haben.

 

Der Bw hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen und dadurch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.


Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen,                                    für  welchen  Zeitraum  die  Lenkberechtigung  entzogen  wird.

Dieser  ist  aufgrund  der  Ergebnisse  des  Ermittlungsverfahrens  festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet,                           so  endet  die  Entziehungsdauer  nicht  vor  Befolgung  der  Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die  Verkehrssicherheit  insbesondere  durch  Trunkenheit  gefährden  wird.

 

 

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.)                § 99 Abs. 1a StVO  begangen  hat.


Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während  dieser  Zeit  maßgebend.


Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung  verbunden  sind,  kein  wie  immer  geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176


Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214; vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mwH.            

 

Der Bw hat – wie dargelegt – in den Jahren 1998, 2005 und 2007 jeweils ein "Alkoholdelikt  im  Straßenverkehr"  begangen.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

            vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

            vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143


Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurückliegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227; vom 22.2.2000, 99/11/0341; vom 28.9.1993, 93/11/0142; vom 28.9.1993, 93/11/0132  mit Vorjudikatur

 

Der  Bw  hat  drei  Alkoholdelikte  innerhalb  von  neun  Jahren  begangen.

 

Der VwGH hat in einem vergleichbaren Fall eine Entziehungsdauer von 15 Monaten als  rechtmäßig  bestätigt;   Erkenntnis  vom  28.10.2003,  2003/11/0221.

 

Es ist daher gerechtfertigt, die Entziehungsdauer auf 15 Monate – gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines (= 06.07.2007) – herab- bzw. festzusetzen.

 

Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad,            ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken,                            ist gem. § 32 Abs.1 Z.1 FSG das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken eines in § 32 Abs.1 Z1 FSG genannten KFZ                         bis zum Ablauf der nunmehr neu festgesetzten Entziehungsdauer                                        (=  bis  einschließlich  06.10.2008)  zu  verbieten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen  Bescheid  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel  zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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