Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521790/2/Ki/Da

Linz, 29.11.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn K S, L, E, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H W, G, H, vom 21.11.2007 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.11.2007, AZ: FE-1269/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.3 Z4, 24 Abs.1, 26 Abs.3 und 29 Abs.3 FSG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid wurde dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 27.6.1997 unter der Zl. VerkR20-1003-1997 für die Klassen A, B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 2 Wochen gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen und es wurde der Auftrag erteilt, der Führerschein sei unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

 

Die Erstbehörde legt dieser Entscheidung zu Grunde, dass der Berufungswerber laut rechtskräftiger Strafverfügung der BPD Linz vom 8.10.2007, Zl. S 26547/07, am 26.6.2007 um 15.17 Uhr in Linz, Florianerstraße, Höhe Heinrich Kandl Weg    , in Fahrtrichtung stadtauswärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen PE- lenkte und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritt.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 21.11.2007, im Wesentlichen bestreitet der Rechtsmittelwerber, dass er das Fahrzeug gelenkt hätte. Lenker des Fahrzeuges sei ein Herr S gewesen, dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt wurde. Weiters weist der Rechtsmittelwerber darauf hin, dass er besonders verkehrszuverlässig und auch besonders bemüht sei, keinerlei Verstöße gegen einschlägige Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen zu tätigen. Er sei auf Grund seiner dauernden starken Gehbehinderung besonders auf sein Fahrzeug und die Berechtigung, dieses lenken zu dürfen, angewiesen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung würde daher eine besondere Härte darstellen und wäre bei gegebener tatsächlicher Sachlage auch nicht rechtens.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Mit Strafverfügung vom 8.10.2007, Zl. S 26547/07, hat die Bundespolizeidirektion Linz den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 26.6.2007 um 15.17 Uhr in Linz, Florianerstraße, Höhe Heinrich Kandl Weg 34, in Fahrtrichtung stadtauswärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen PE- gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Ausdrücklich angeführt ist auch, dass die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde.

 

Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Festgestellt wird zunächst, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kraftfahrbehörde – und damit auch die erkennende Berufungsbehörde – an rechtskräftige Strafverfügungen in gleicher Weise wie an rechtskräftige Straferkenntnisse gebunden ist (siehe VwGH vom 11.7.2000, Zl. 2000/11/0126).

 

Faktum ist, dass gegen den Berufungswerber die oben zitierte Strafverfügung ergangen ist, wobei die mit einem technischen Hilfsmittel festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten wurde. Diese Strafverfügung ist rechtskräftig und es muss daher im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber am 26.6.2007 das angeführte Kraftfahrzeug gelenkt hat.

 

Aus diesem Grunde ist auch die beantragte Einvernahme des Zeugen O S aus objektiver Sicht entbehrlich.

 

In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG auszugehen und es war – ohne weitere Wertung – da es sich um eine erstmalige Übertretung handelt und keine weiteren im Gesetz festgelegten Übertretungen begangen wurden, mit einer Entzugsdauer von 2 Wochen vorzugehen.

 

Ausdrücklich muss festgehalten werden, dass wirtschaftliche und soziale Belange im Interesse der Verkehrssicherheit im Falle des Entzuges einer Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit nicht berücksichtigt werden dürfen.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist daher zu Recht erfolgt.

 

5.2. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungs­bescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Dieser im Bescheid ausgesprochene Auftrag gründet sich auf die zitierte gesetzliche Bestimmung.

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen werden.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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