Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530686/7/Wim/Se

Linz, 29.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Ehegatten M und E W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L H, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4.4.2007, Wa10-2006, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von Niederschlagswässern im Bereich eines geplantes Technologiezentrums der Marktgemeinde M in den M nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.11.2007 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Markgemeinde M die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von Niederschlagwässern eines geplanten Technologiezentrums in den M erteilt.

 

 

2.      Dagegen haben die Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht angehen könne, dass in derartigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren immer nur auf das einzelne Projekt abgestellt und das einzelne Projekt begutachtet werde, ohne die Summenwirkung zahlreicher Bauprojekte in einem Gebiet zu beachten. Für die umfassende Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen wäre es daher unumgänglich gewesen weitergehende Erhebungen zu tätigen und insbesondere Gutachten aus dem Fachbereich der Hydrologie und der Geologie einzuholen. Aufgrund der massiven Bautätigkeit in den vergangenen Jahren in der gesamten Region seien die Umwelt und vor allem auch die Fischereirechte des Berufungswerbers in äußerstem Maße nachteilig beeinflusst worden.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.11.2007 hat der Berufungswerber noch weiters vorgebracht, dass seiner Ansicht nach das Hauptproblem der Baumaßnahmen im Rückgang bzw. im Fehlen des Niedrigstwassers im M bestehe. Durch das TechnoZ gebe es Wassermengeneinbußen, da es im Bereich des TechnoZ einen Zubringer zum M gegeben habe, welcher heute nicht mehr vorhanden sei. Im Zuge der Bauarbeiten sei ein Graben angelegt worden, durch welchen das Wasser abgeleitet werde, sodass der M bei Niedrigwasser austrockne. Sein Lösungsvorschlag wäre, dass die dort ansässigen Firmen eine Art Wasserzins zahlen und während der Sommermonate Wasser in den M einleiten. Seiner Erinnerung nach sei bis auf die letzten beiden Jahre der M im Bereich des TechnoZ niemals vollständig trocken gefallen. Dies könne auch durch Zeugen belegt werden. Durch die flächendeckende Verbauung sei derzeit die Restwassermenge in Trockenzeiten nicht gegeben. Er ersuchte die Behörde daher ein Restwasser für die ökologische Erhaltung des Baches wiederherzustellen und verlangte Gutachten aus dem Fachbereich Hydrologie, Geologie und Ökologie.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.11.2007 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Hydrologie und der Befragung des Berufungswerbers sowie Durchführung eines Lokalaugenscheins.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Für die Ableitung der Dachwässer und der Oberflächenwässer der Parkflächen im Bereich des geplanten Technologiezentrums M wurden entsprechend dem Stand der Technik vorgesehene Retentionsmaßnahmen vorgeschrieben. Insgesamt kommt es zu einer retentierten Wasserableitung in Richtung zum M im Ausmaß von 15,8 l/sek., welches dem natürlichen Abfluss von der Gesamtfläche von 28 ha unter Annahme des ursprünglichen Abflussbeiwertes von 0,15 entspricht. Mit der vorgesehenen Maßnahme ist gewährleistet, dass der Oberflächenwasserabfluss nach Niederschlagsereignissen annähernd auf das ursprüngliche natürliche Ausmaß gedrosselt wird und keine stärkere hydraulische Belastung des Vorfluters eintritt.

 

Es liegt ein Wasserführungsgutachten vom 25.11.1977 aufgrund von durchgeführten örtlichen Erhebungen vor, nachdem die Niedrigstwasserführung im M im Bereich der Einleitungsstelle bzw. bei der unmittelbar anschließenden Straßenmeisterei mit 0 l/sek. angegeben wurde.

 

Die Entwässerungsfläche beim TechnoZ umfasst mit einer Größe von 0,28 ha lediglich einen Anteil des Einzugsgebietes des M an der Einleitungsstelle von 0,37% bzw. von 0,22% an der Mündungsstelle des M in den Steinerbach. In diesem Verhältnis trägt auch das verfahrensgegenständliche Einzugsgebiet zur Wasserführung des M bei und liefert unter Annahme einer einheitlichen Abflussspende über das Einzugsgebiet des M zB bei einer mittleren Niederwasserführung am M von 3 l/sek. einen Beitrag von 0,01 l/sek. Für eine allfällige schädliche Summenwirkung wird durch die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen kein spürbarer Beitrag geleistet. Durch die Niederschlagswasserbehandlung des verfahrensgegenständlichen Projektes wird das Wasserdargebot für den Vorfluter M nicht spürbar verändert.

 

3.3.   Diese Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie sowie aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere den Projektsunterlagen und auch den vorgelegten sonstigen Unterlagen.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 101a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat über Berufungen gegen Bescheide, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) verbundenen Tatbestände absprechen.

 

Nach § 74. Abs.1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Da im TechnoZ Gewerbebetriebe angesiedelt werden, ist die Zu­ständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Berufungsentscheidung gegeben.

 


4.2.   Gemäß § 15 Abs.1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung.

 

Grundsätzlich richtet sich die Berufung des Fischereiberechtigten gegen die Ableitung aus dem Bereich des Technologiezentrums und deren Auswirkungen auf sein Fischwasser.

Dazu wurde sachverständigenseits festgestellt, dass es durch die konkreten Rückhaltemaßnahmen und die sehr kleine Entwässerungsfläche im Verhältnis zum Einzugsgebiet überhaupt keine spürbaren Auswirkungen gibt, sodass der Fischereiberechtigte dadurch auch nicht in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann und auch zu einer allfällig vorhandenen Summenwirkung durch diese Einleitung praktisch kein relevanter Beitrag geschweige denn eine spürbare Verschlechterung erfolgt.

 

Der Berufungswerber ist diesem Vorbringen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene durch ein Privatgutachten oder dergleichen entgegengetreten. Die gutachterlichen Ausführungen erscheinen dem Unabhängigen Verwaltungssenat in sich schlüssig und nachvollziehbar und beruhen auch auf entsprechenden Kennwerten und Berechnungen. So ist es plausibel, wenn das verfahrensgegenständliche Einzugsgebiet zur Wasserführung des M unter Annahme einer einheitlichen Abflussspende über das Einzugsgebiet des M zB bei einer mittleren Niederwasserführung am M von 3 l/sek. einen Beitrag von 0,01 l/sek liefert, dass bei Niedrigstwasserführung hier überhaupt kein messbarer Zufluss mehr erfolgt. Für eine allfällige schädliche Summenwirkung wird durch die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen somit kein spürbarer Beitrag geleistet.

 

Da kein Beitrag zu einer Summenwirkung durch das Vorhaben entsteht, war es auch nicht erforderlich konkret auf diese Summenwirkung einzugehen und diese hier einer Beurteilung zu unterziehen. Es sind daher die diesbezüglichen Anträge auf weitere Gutachten entbehrlich und war ihnen damit keine Folge zu geben.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vorlagen, war die Berufung insgesamt abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

 

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