Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530725/2/Bm/Sta

Linz, 27.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. M N und der Frau I N, G, E, vertreten durch  Dr. K W Rechtsanwalt GmbH, U S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Juni 2007, Zl. EnRo20-3-2003, betreffend Feststellung gemäß § 80 Abs.1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Juni 2007, Zl. EnRo20-3-2003, wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 80 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Juni 2007 wurde festgestellt, dass die Betriebsanlagengenehmigung des ursprünglich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31.8.1951, Ge/VIII-265-1951, genehmigten Steinbruchbetriebes in  H, E, erloschen ist, da der Betrieb der Anlage vor dem 1.1.1999 durch mehr als 5 Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen war. Gleichzeitig wurden im Grunde des § 74 Abs.2 GewO 1994 bestimmte Vorkehrungen aufgetragen. Ergangen ist dieser Bescheid an Herrn und Frau Ing. M und I N als Betreiber der Anlage.

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen festgestellt, dass ein umfangreiches Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass im Jahr 1983 der Steinbruchbetrieb eingestellt worden sei, zumindest seit 1990 bis ins Jahr 2002 sei der Steinbruch mit Wasser voll gefüllt gewesen und habe zumindest im Zeitraum 1990 bis 2002 kein nachhaltiger Abbaubetrieb im Steinbruch stattfinden können. Es gebe keinerlei Anlass, die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Die von den Ehegatten N ins Treffen geführten Gegenbeweise würden sich hingegen als nicht stichhaltig erweisen. Sporadisch allenfalls stattgehabte, letztlich jedoch unbewiesene Nutzungen würden am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs.1 GewO 1994 nichts ändern, da diese Tätigkeiten keine für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teile der Anlage darstellen würden.

Die angeordneten Vorkehrungen würden sich im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, des Amtssachverständigen für Chemie und Luftreinhaltung, des Sachverständigen für Sprengtechnik und Bergbau sowie des Vertreters des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck im Rahmen der gewerbebehördlichen Überprüfung am 29.11.2005 zur Feststellung, welche Vorkehrungen aus dem Anlass der Feststellung des Erlöschens der gewerbebehördlichen Genehmigung im Zusammenhang mit der Betriebsanlage des Steinbruchs H in E notwendig seien, aus Sicherheits- und Umweltschutzgründen als erforderlich erweisen.

 

Gegen diesen Bescheid haben Frau I N und Herrn Ing. M N durch ihren rechtsanwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Berufungswerber durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung in der Verhandlung am 29.11.2005 die Einvernahme des Zeugen Greiner zum Beweis dafür beantragt hätten, dass dieser im Jahr 2002 den Berufungswerbern die Gültigkeit der Betriebsanlagengenehmigung für den Steinbruchbetrieb in H bestätigt habe und jedenfalls von einem Betrieb des Steinbruches zwischen 1997 und 1998 ausgegangen sei. Im Jahr 2002 sei Herr Dr. G als Gewerbereferent tätig gewesen. Der damalige Bürgermeister von E habe sich im Dezember 2002 beim damaligen Gewerbereferenten Dr. G beschwert, dass vom Betreiber Herrn Ing. N am Steinbruch in H ein Wild-West-Abbau erfolgen würde. Herr Dr. G habe sich sodann mit den von den Berufungswerbern vorgelegten Rechnungen intensiv auseinander gesetzt; dies ergebe sich insbesondere aus der auch in diesem Verfahren vorgelegten Rechnung Nr. 096/98 vom 31.12.1998. Auf dieser Rechnung findet sich der schriftliche Passus: "D hat im Auftrag der Firma T Abraum nach N transportiert.... (laut Telefonat mit Herrn D am 18.12.2002)". Dieser Passus auf der Rechnung 090/98 stamme vom damaligen Gewerbereferenten Dr. G. Auf der Rechnung vom 3.4.2000 von der F M B GmbH an die Firma N I würden sich ebenfalls schriftliche Aufzeichnungen des damaligen Gewerbereferenten Dr. G befinden, die am 18.12.2002 auf diese Rechnung geschrieben worden seien. Auch die Unterschrift neben dem Datum auf der Rechnung vom 3.4.2000 stamme von Herrn Dr. G. Dr. G habe in weiterer Folge das Erlöschen  der Betriebsanlagen­genehmigung nicht durch Bescheid festgestellt. Dadurch sei unstrittig bewiesen, dass das Vorbringen der Berufungswerber, wonach Herr Dr. G ihnen gegenüber nach Einsicht in die auch in diesem Verfahren vorgelegten Rechnungen mündlich den aufrechten Bestand der Betriebsanlagengenehmigung bestätigt habe, der Wahrheit entspreche.

Wenn die Erstbehörde auf Seite 5 des erstinstanzlichen Bescheides festhalte, der damalige Gewerbereferent und nunmehrige Bezirkshauptmann Dr. G hätte nicht bestätigt, dass er im Dezember 2002 den aufrechten Bestand der Betriebsanlagengenehmigung festgestellt habe, so stimmt diese Feststellung auf Grund obiger Ausführungen jedenfalls nicht mit den wahren Gegebenheiten überein. Fakt sei, dass Herr Dr. G nicht wie von den Berufungswerbern beantragt, niederschriftlich einvernommen worden sei. Die Erstbehörde hätte jedenfalls Herrn Dr. G im Rahmen ihrer Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf Grund des von den Berufungswerbern entsprechend gestellten Beweisantrages niederschriftlich einvernehmen müssen. Dies habe die Erstbehörde nicht getan, sodass jedenfalls eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme des nunmehrigen Bezirkshauptmannes Dr. G hätte sich herausgestellt, dass die Betriebsanlagengenehmigung dem Vorbringen der Berufungswerber entsprechend eben nicht gemäß § 80 GewO erloschen sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher bereits auf Grund dieses rechtlich relevanten Verfahrensmangels zur Gänze aufzuheben.

Die Erstbehörde komme zu dem unrichtigen Ergebnis, dass im Zeitraum 1990 bis 2002 kein nachhaltiger Abbaubetrieb im Steinbruch der Berufungswerber in Hintersberg stattgefunden habe. Im Wesentlichen begründe die Erstbehörde diese Schlussfolgerung in den im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholten, völlig gleich lautenden Aussagen von 19 Personen, die in der Nähe des streitgegenständlichen Steinbruches wohnen würden. Zudem beziehe sich die Erstbehörde auf Luftbildaufnahmen vom 22.6.1991, vom 10.6.1998 und vom 23.5.2001.

Wenngleich die Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren zugestanden haben, dass der streitgegenständliche Steinbruch in den 90iger Jahren tatsächlich mit Wasser befüllt gewesen sei, so ändere dies nichts daran, dass dennoch von den Berufungswerbern in ihrem Steinbruch in H Abbautätigkeiten vorgenommen worden seien. Dass im streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich im Wesentlichen von 1990 bis 1998 der Steinbruch sehr wohl entsprechend der Betriebsanlagengenehmigung vom 31.8.1951 in Betrieb gewesen sei, belege unstrittig die Zeugenaussage von Herrn DI K K. Von den Berufungswerbern sei im Auftrag von Herrn KR K K das Betriebsareal zwischen dem I und der ehemaligen F mit Granitsteinen befestigt worden. Das Betriebsareal von Herrn KR K K habe eine Fläche von 16.000 bis 17.000 m2. Bei logischer Schlussfolgerung bedürfe es zur Befestigung eines derart großen Areals naturgemäß einer unvorstellbar großen Menge an Granitsteinen. Diese Granitsteine seien durch Abbau aus dem Steinbruch der Berufungswerber in H gewonnen worden. Die dafür erforderlichen Abbaumaßnahmen habe Herr KR K K wahrgenommen und gegenüber der Erstbehörde bestätigt.

Die Annahme der Erstbehörde, dass seit dem Jahr 1990 keine Abbautätigkeiten im Steinbruch durchgeführt worden seien, stehe daher im völligen Widerspruch zur Einvernahme von Herrn KR K K. Wenn die Erstbehörde den Aussagen von Herrn KR K mit der Begründung keinen Glauben schenke, Anrainer hätte zum streitgegenständlichen Steinbruch ausgesagt, dass seit dem Jahr 1983 keine Abbautätigkeiten bzw. Sprengungen im Steinbruch vorgenommen worden seien, so sei der Beweiswürdigung der Erstbehörde in diesem Punkt entgegenzuhalten, dass sich die von ihr ins Treffen geführten Aussagen der 19 Zeugen auf Punkt und Komma gleichen würden. Zudem würden alle 19 Zeugen behaupten, die am 9.11.2004 und 17.11.2004 durchgeführten Sprengungen im Steinbruch in H seien so stark gewesen, dass in ihren Häusern die Wände gezittert und die Gläser und das Geschirr in den Schränken geklirrt habe. Nachdem im Erstverfahren erstatteten sprengtechnischen Gutachten von Herrn DI Z würden sich die Angaben dieser 19 Zeugen zur Intensität der Sprengungen als völlig haltlos herausgestellt haben. Nach den Angaben des sprengtechnischen Sachverständigen seien die von den Berufungswerbern in Auftrag gegebenen Sprengungen völlig ordnungsgemäß durchgeführt worden und hätte diese jedenfalls zu keiner Belästigung der 19 Anrainer führen können. Bereits die Tatsache, dass aus dem sprengtechnischen Gutachten unstrittig hervorgehe, dass die 19 vernommenen Zeugen ihre Angaben schlichtweg frei erfunden haben, hätte die Erstbehörde veranlassen müssen, ihre Sachverhaltsfeststellungen nicht auf die Aussagen dieser Zeugen aufzubauen. Dass sie es dennoch getan habe, stelle einen evidenten Fehler in der Beweiswürdigung der Erstbehörde dar. Die Feststellung, dass im Steinbruch in den 90iger Jahren sehr wohl Abbautätigkeiten vorgenommen worden seien, hätte die Erstbehörde problemlos auf Grund der völlig glaubwürdigen Aussage von Herrn KR K und den von den Berufungswerbern im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Rechnungen treffen können. Aus der Rechnung vom 31.12.1998 an die T GmbH zu Nr. 090/98 gehe nämlich unstrittig hervor, dass die Berufungswerberin 2.539 m2 Bruchschutt an die T GmbH geliefert habe. Bei logischer Schlussfolgerung könne man nur zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Bruchschutt einzig und allein von Gesteinsmaterial stammen könne, das die Berufungswerber aus dem Steinbruch in H gewonnen haben.

Wenn die Erstbehörde konstatiere, dass durch die Bereitstellung von Bruchschutt noch kein Abbaubetrieb nachgewiesen werde, so sei diese Feststellung nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar. Die Erstbehörde habe im Übrigen diese von ihr getroffene Feststellung nicht begründet.

Wenn die Erstbehörde die Feststellung, wonach von 1990 bis 2002 keine nachhaltigen Abbautätigkeiten im streitgegenständlichen Steinbruch stattgefunden hätten, auf Luftbildaufnahmen vom 22.6.1991, 10.6.1998 und 23.5.2001 stütze, so übersehe die Erstbehörde, dass technischerseits Abbautätigkeiten nicht ausschließlich durch Sprengung, sondern eben auch durch andere Methoden, wie jene des "Reißens" vorgenommen werden können. Bei Anwendung der Methode des "Reißens" werde festes Gestein aus dem Gebirgsverband mittels eines hydraulischen Schremmhammers oder durch Einsatz eines Reißzahnes gelöst. Auf diese Weise sei in den 90iger Jahren an der südöstlichen Seite des Steinbruches Gesteinsmaterial gewonnen worden. In diesem Teil des Steinbruches könne man heute noch erkennen, dass der Fels sehr kleinklüftig und daher geeignet sei, das dort befindliche feste Gestein aus dem Gebirgsverband mittels eine hydraulischen Schremmhammers oder durch Einsatz eines Reißzahnes zu lösen. Daher sei der Abbau des Gesteines mittels eines hydraulischen Schremmhammers bzw. durch Einsatz eines Reißzahnes in diesem Bereich des Steinbruches möglich – was auch der sprengtechnische Sachverständige in der Verhandlung am 29.11.2005 bestätigt habe.

Auch aus der Tatsache, dass in den 90iger Jahren Luftbildaufnahmen einen mit Wasser befüllten Steinbruch zeigen würden, könne man nicht schließen, dass von den Berufungswerbern keine Abbautätigkeiten vorgenommen worden seien. Die Berufungswerber hätten nämlich den Wasserstand – wenn nötig – immer soweit abgesenkt, dass der Abbau des Gesteins möglich geworden sei. Bei den Luftbildaufnahmen handle es sich lediglich um Momentaufnahmen, die daher keinesfalls ausreichend seien, um den Rückschluss zu ziehen, dass auf Grund des Wasserstandes ein Abbau in den 90iger Jahren bis 2002 nicht möglich gewesen wäre.

Das Vorbringen der Berufungswerber, dass die Abbautätigkeiten in den 90iger Jahren eben durch die Methode des "Reißens" vorgenommen worden seien, sei daher jedenfalls glaubwürdig und hätte von der Erstbehörde aufgegriffen werden müssen. Das daraus gewonnene Gesteinsmaterial sei mit einer Schotterbrechanlage gebrochen worden und die daraus erzeugte Ware in weiterer Folge verkauft worden. Die Aufarbeitung bzw. Aufbereitung des aus streitgegenständlichem Steinbruch gewonnenen Materials zeige sich einerseits in der Herstellung von Bruchschutt, andererseits aber auch in der Herstellung von Tür- und Fenstergewänden. Die Fenster- und Türgewände, die am 11.8.1995 und am 4.12.2005 von der B B mbH, deren Gesellschafter die Berufungswerber gewesen seien, an die T B GmbH verkauft wurden, seien aus Beton hergestellt worden. Dieser Beton wiederum habe aus Zement, Kies und Steinmehl bestanden, das aus dem vom streitgegenständlichen Steinbruch gewonnenen Material stamme. Zudem falle die Herstellung von Fenster- und Türgewänden aus Beton in die Industriesparte "Stein und Keramik". Die Herstellung von Fenster- und Türgewänden erfolge daher ebenfalls im Rahmen der Betriebsanlagenbewilligung für streitgegenständlichen Steinbruch. Da die Betriebsanlagenbewilligung vom 31.8.1951 nicht nur den Abbau, sondern auch die Aufarbeitung bzw. Aufbereitung des aus dem Abbau gewonnenen Materials umfasse, sei daher aus den von den Berufungswerbern vorgelegten Rechnungen entgegen der Auffassung der Erstbehörde sehr wohl davon auszugehen, dass aus diesen unstrittig hervorgehe, dass die Betriebsanlage "Steinbruch" in ihren wesentlichen Teilen in den 90iger Jahren und auch davor sehr wohl betrieben worden sei.

Bei richtiger Beweiswürdigung hätte daher die Erstbehörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Betrieb des Steinbruches in seinen wesentlichen Teilen nicht für einen Zeitraum von 5 Jahren unterbrochen worden sei und daher die Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahr 1951 für den Betrieb des Steinbruches nach wie vor aufrecht sei.

Unrichtig sei im Übrigen auch die Feststellung der Erstbehörde, dass am 14.9.1984 das "Steinbruchgewerbe" abgemeldet worden sei. Abgemeldet sei lediglich die steinmetzmäßige Bearbeitung von Natursteinen nicht aber das Steinbruchgewerbe.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müsste aus einem Bescheid hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein müsse. Aus dem gesamten erstinstanzlichen Bescheid gehe nicht hervor, an wen dieser sich richte. Da im gesamten erstinstanzlichen Verfahren vor Bescheiderlassung als Partei die Betreiber des Steinbruches in H, Ing. M N und I N aufgetreten seien, haben diese, obwohl sie nicht als Bescheidadressaten im erstinstanzlichen Bescheid aufscheinen würden, aus Gründen der prozessualen Vorsicht zur Vermeidung von Fristversäumnissen gegenständliche Berufung eingebracht. Fakt sei, dass die Berufungswerber nicht als Bescheidadressaten im erstinstanzlichen Bescheid aufscheinen. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH absolut nichtig und daher zur Gänze von der Berufungsbehörde aufzuheben.

Streitgegenständliches Verfahren sei jedenfalls nach Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes eingeleitet worden. Daher hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung ausschließlich die Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes zur Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhaltes anwenden dürfen. Die Feststellung, dass die Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 erloschen sei, ändere daher nichts daran, dass nach wie vor uneingeschränkt Gesteinsmaterial im Steinbruch in H abgebaut werden dürfe. Dies ergebe sich daraus, dass es nach dem Mineralrohstoffgesetz, das auf streitgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden sei, eben keiner Betriebsanlagen­genehmigung zum Betrieb eines Steinbruches bedürfe. Auch die von der Erstbehörde unter Spruchpunkt I. Z1 bis 9 angeordneten Auflagen würden daher keine Deckung in dem auf streitgegenständlichen Verfahren anzuwendenden Mineralrohstoffgesetz finden. Die Vorschreibung dieser Auflagen sei daher rechtswidrig und seien diese von der Berufungsbehörde zur Gänze aufzuheben. Auch Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides fuße auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Fakt sei, dass es auf Grund der Anwendbarkeit des Mineralrohstoffgesetzes der Einleitung eines Verfahrens, in dem überprüft werde, ob die Betriebsanlagengenehmigung nach einer längst nicht mehr anzuwendenden Gesetzesbestimmung erloschen sei, gar nicht bedurft hätte. Die Berufungswerber hätten jedenfalls um die Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens weder angesucht, noch würden sie die Einleitung des Verfahrens im Sinne des § 76 Abs.2 AVG verschuldet haben. Es werden daher die Anträge gestellt, der Berufung Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid vom 8.6.2007 der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Aktenzeichen EnRo20-3-2002 zur Gänze aufzuheben; in eventu der Berufung Folge zu geben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde rückzuverweisen, der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 8.6.2007 gemäß § 64 AVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 19.6.2007 die Berufung an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Gewerbe, zur Entscheidung vorgelegt. Die Abteilung Gewerbe beim Amt der Oö. Landesregierung hat mit Schreiben vom 28.9.2007 diese Berufung samt Verfahrensakt an den Unabhängigen Verwaltungssenat zuständigkeitshalber mit dem Bemerken weitergeleitet, dass sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergebe, dass das gegenständliche Feststellungsverfahren Ende des Jahres 2002 und damit erst nach dem 1.8.2002 eingeleitet worden sei, weshalb die Entscheidung über diese Berufung in die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates falle.

 

Der Unabhänge Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der erstinstanzliche Bescheid zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 80 Abs.1 GewO 1994 erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen 5 Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als 5 Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Der Inhaber einer genehmigten Anlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen wird, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebene Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des § 74 Abs.2 zu vermeiden. Er hat, soweit Abs.2 nicht anderes bestimmt, die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen anlässlich der Betriebsunterbrechung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anlässlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die zur Genehmigung der Anlage zuständige Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.

 

Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage tritt nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Gesetzes mit Ablauf der dort genannten Frist ipso jure ein, ohne dass es eines diesbezüglichen behördlichen Ausspruches bedürfte.

Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die den Berufungsgegenstand bildende bescheidmäßige Feststellung kommt nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ruhenden Feststellungsbescheides in Betracht.

Derartige Feststellungsbescheide können aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Verwaltungsbehörde nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse gelegen ist oder auf Antrag einer Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstellt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. VwGH 19.6.1990, 90/04/001 ua.). Des Weiteren erklärt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens – etwa auch in einem Strafverfahren – entschieden werden kann. Nachdem gegenständlich ein Parteienantrag nicht vorliegt, kommt daher für die Annahme der Zulässigkeit des angefochtenen Feststellungs­bescheides ausschließlich die Erfüllung des Merkmales des "öffentlichen Interesses" in Betracht, das im Sinne der obigen Darlegungen auch in Ansehung verfahrensrechtlicher Belange gegeben sein müsste. Dass im gegenständlichen Fall ein solches "öffentliches Interesse" gegeben sei, wird jedoch von der belangten Behörde nicht behauptet; vielmehr wurde das Feststellungsverfahren auf Grund zahlreicher Nachbarbeschwerden über die Durchführung von Abbautätigkeiten im Steinbruch eingeleitet. Subjektive Rechte von Nachbarn, die im Interesse einzelner gelegen sind, stellen jedoch kein öffentliches Interesse dar. Für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist auch nach dem Akteninhalt kein derartiges "öffentliches Interesse" in gegenständlicher Angelegenheit erkennbar, das die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigen würde, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.6.1990, 90/04/001 eindeutig festgestellt hat, dass allgemeine Hinweise auf andere Lebensbereiche und Rechtsgebiete, wie Baurecht, örtlicher Raumplanung, Straßenverkehr, Wasserrecht und andere für die Darstellung eines öffentlichen Interesses nicht ausreichen, konkrete Feststellung sich jedoch aus dem Akteninhalt nicht erkennen lassen.

 

 

Aus sämtlichen dargelegten Sach- und Rechtsgründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich des Berufungsvorbringens der mangelnden Bezeichnung des Bescheidadressaten, festgehalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es für die Gültigkeit eines Bescheides ausreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann, wobei dieses Erfordernis erfüllt ist, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Dies ist vorliegend der Fall. In Zusammenschau mit Spruchbegründung und Zustellverfügung steht die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei fest.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beschlagwortung:

Erlöschensfeststellung

 

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