Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530726/2/Bm/Sta

Linz, 29.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn H Z, K, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4. September 2007, Zl. Ge20-2007, mit dem über Ansuchen der S M GmbH, A, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage auf Gst. Nr., KG. A, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4.9.2007, Ge20-4040/18-2007, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4. September 2007, Zl. Ge20-2007 wurde der S M GmbH, A, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Abänderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer zentralen Gasversorgungsanlage, bestehend aus Aufstellung und Betrieb eines Sauerstoff-Lagerbehälter zur Bevorratung von tief-kalt verflüssigten Sauerstoff mit einem Fassungsvolumen von 2.990 l sowie Aufstellung und Betrieb eines Stickstoff-Lagerbehälters zur Bevorratung von tief-kalt verflüssigten Stickstoff mit einem Fassungsvolumen von 10.960 l und Errichtung einer 2 m hohen Schutzmauer mit einer Länge von 11 m in Richtung Retentionsbecken auf Gst. Nr., KG. A, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr H Z innerhalb offener Frist Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der Einreichplan bzw. Lageplan nicht den Tatsachen bezüglich des Bescheides Ge-4038/37-2006 und Ge20-4129/14-301, entspreche. Zwischen dem Becken und den Lagertanks werde eine Mauer aufgestellt mit Maßen 11 m Länge x 2 m Höhe. Bei der Verhandlung vom 28.8.2007 habe der Ist-Zustand des Beckens ca. 50 m3 betragen. Das Retentionsbecken müsse laut Sachverständigen mindestens 85 m3 betragen. Die Größe des Beckens sei vom Sachverständigen berechnet worden. Hier sei nicht berücksichtigt, sobald die Mauer aufgestellt werde, dass die Vergrößerung des Beckens auf mindestens 85 m3 nicht mehr möglich sei. Auf die Vergrößerung des Beckens auf 85 m3 werde bestanden, da es für die Liegenschaft des Berufungswerbers einen größeren Schutz bedeute.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat als belangte Behörde diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte I. Instanz zu Ge20-4040/19-2007, Ge20-4038/2006 sowie Ge20-4129-2001.

 

Im Grunde des § 67d Abs.2 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

 

Mit Eingabe vom 19.7.2007 hat die S M GmbH unter Vorlage von Projektsunterlagen um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die oben beschriebenen Abänderungen der bestehenden Betriebsanlage angesucht.

Über dieses Ansuchen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land das Verfahren betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung eingeleitet und im Rahmen dessen eine mündliche Verhandlung für den 28.7.2007 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Bereits vor Durchführung dieser mündlichen Verhandlung wurden vom Berufungswerber schriftliche Einwendungen bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land eingebracht, die sich zum einen auf die Einhaltung der mit Bescheid vom 8.6.2006, Ge20-4038/37-2006, vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich des Retentionsbeckens bzw. auf den Aufstellungsort der Lagertanks und zum anderen auf befürchtete Lärmbelästigungen beziehen.

In der Berufung wurden die Einwendungen der befürchteten Lärmbelästigung sowie des Aufstellungsortes des Lagertankes nicht mehr aufrecht erhalten; die eingewendete Befürchtung der Nichteinhaltung der mit Genehmigungsbescheid vom 8.6.2006 vorgeschriebenen Auflage betreffend das Retentionsbecken wird nunmehr damit begründet, dass die nunmehr angefochtene gewerbebehördliche Genehmigung vom 4.9.2007 auch die Aufstellung einer Mauer zwischen dem Retentionsbecken und den Lagertanks umfasse, wodurch die Ausführung des mit Bescheid vom 8.6.2006, Ge20-4038/37-2006, genehmigten Retentionsbeckens in einer Größe von 85 m3 nicht mehr möglich sei.

 

Dieses Vorbringen ist aber aus folgenden Gründen nicht geeignet, den Genehmigungsbescheid mit Erfolg zu bekämpfen:

 

Auflagen sind ihrem Wesen nach pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes; sie haben akzessorischen Charakter, was bedeutet, dass nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird. Auflagen sind somit bedingte Polizeibefehle, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebraucht macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (ua VwGH 20.3.1991, 80/04/0938). 

Eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. deren Änderung ist in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf. Ein Betrieb der genehmigten Anlage ohne Einhaltung der Auflagen stellt zum einen strafbaren Tatbestand dar und zum anderen ist bei Nichteinhaltung von der Behörde mit einstweiligen Zwangsmaßnahmen vorzugehen.

Sollte nun die in Rede stehende Schutzmauer, die im gegenständlichen Genehmigungsverfahren Projektsbestandteil ist, dazu führen, dass der Auflagepunkt des vorangegangenen Genehmigungsbescheides vom 8.6.2006 nicht eingehalten werden kann, so hat dies zur Folge, dass die Konsenswerberin von dieser Genehmigung nicht Gebrauch machen kann. Dadurch ist aber der Berufungswerber nicht beschwert.

Die Konsenswerberin kann die Betriebsanlage jedenfalls nur im Umfang der beantragten Genehmigungen und nur unter Beachtung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen betreiben. Aufgabe der Erstbehörde wird sein, die Betriebsanlage nach Fertigstellung der genehmigten Änderungen dahingehend zu überprüfen, ob die Anlage auch konsensgemäß betrieben wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum