Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400920/4/BP/AB

Linz, 05.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des W H B, StA von Syrien, vertreten durch Mag. S S, Rechtsanwältin in W, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 13. September 2007 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I.              Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

II.            Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 13. September 2007, Zl. Sich 40-2651-2007, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs 2 Z. 2 und 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 99/2006, iVm § 80 Abs 5 FPG und iVm § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wels am selben Tag vollzogen.

 

Die belangte Behörde geht dabei nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf, ein Staatsangehöriger von Syrien, habe gemeinsam mit seiner Ehegattin sowie zwei minderjährigen Kindern am 6. September 2007 in der EAST West ein Asylbegehren eingebracht. Dabei habe er angeführt, über keine Dokumente zu verfügen und seine Identität nicht nachweisen zu können. Er sei, abgesehen von Bargeld in Höhe von 40 Euro, völlig mittellos und könne den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht aus eigenen Mitteln tragen und würde daher staatliche Unterstützung begehren. Bezugspersonen in Österreich habe die Familie keine. Aufgrund seines Begehrens sei dem Bf eine bundesbetreute Unterkunft in der EAST West zugewiesen worden. Über einen anderwärtigen Wohnsitz verfüge der Bf im Bundesgebiet nicht. Diese Aussagen des Bf seien von seiner Ehefrau am 7. September 2007 vor der PI St. Georgen i.A. wiederholt worden.

Zur Reiseroute habe der Bf angegeben, am Landweg von Al-Asadia mit einem Pkw nach Afrim (Syrien) und von dort Anfang Juni 2007 weiter mit einem Pkw in die Türkei gefahren zu sein. Von der Türkei sei der Bf und seine Familie schlepperunterstützt illegal ohne Reisepass nach Österreich über eine unbekannte Route eingereist, wobei die Reisedauer insgesamt zwei Wochen betragen habe.

 

Die Ehefrau des Bf habe hingegen ausgeführt, dass sie und ihre Familie Syrien erst am 25. August 2007 verlassen hätten, in der Türkei insgesamt vier Tage aufhältig gewesen wären und mit einem Lkw nach siebentägiger Fahrt illegal nach Österreich eingereist wären. Einen eigenen Reisepass hätte sie in Italien. Dieser Reisepass sei ihr von den italienischen Behörden abgenommen worden. Letztlich sei die Familie mit einem Pkw nach Thalham zur Asylantragsstellung gereist.

 

Der Bf habe angegeben, dass die ggst. die erste Asylantragsstellung im EU-Raum sei. Angehalten oder untergebracht sei der Bf noch nie in einem anderen Mitgliedstaat der EU worden. Zu den Fluchtgründen habe der Bf ausgeführt, in Syrien Demonstrationstransparente hergestellt zu haben, weshalb bereits sein Arbeitgeber festgenommen worden sei. Als Schlepperentgelt habe der Bf 1.000.000 syrische Lire bezahlen müssen.

 

Durch Abnahme der Fingerabdrücke habe – wie die belangte Behörde weiter ausführt – in Erfahrung gebracht werden können, dass der Bf und seine Familie bereits am 28. Februar 2006 in Mailand ein Asylbegehren gestellt hätten und in weiterer Folge im Flüchtlingslager Udine untergebracht worden seien.

 

Den vorliegenden Sachverhalt und die vorgebrachten Lügen vorgehalten, habe der Bf nunmehr angegeben, am 16. Februar 2006 mit dem Flugzeug legal von Damaskus nach Mailand geflogen zu sein. In Mailand seien er und seine Familie erkennungsdienstlich behandelt und dann von den italienischen Beamten nach Udine gebracht worden. Der Aufenthalt dort habe ca. sieben Monate gedauert. In Udine hätten der Bf und seine Familie einen Asylantrag gestellt. Ca. 12 Monate nach Asylantragsstellung habe die Familie am 7. März 2007 Italien illegal und freiwillig schlepperunterstützt in Richtung Heimat verlassen. Der Preis für diese Schleppung habe 200.000 syrische Lire betragen. Das Geld für den Schlepperlohn hätte er von Verwandten in Syrien erhalten und erst nach erfolgter Schleppung bezahlt.

 

Wegen bewusster falscher Angaben, trotz vorheriger niederschriftlicher Belehrung, sei der Bf am 8. September 2007 durch die PI St. Georgen i.A. gemäß § 119 FPG beim Bezirksgericht Frankenmarkt angezeigt worden. Die Frage nach dem Motiv für die falschen Angaben bezüglich des Asylantrages in Italien habe der Bf damit gerechtfertigt, dass er die Angaben bzgl. Italien nicht für wichtig erachtet hätte.

 

Das BAA EAST West führe – nach Angaben der belangten Behörde – seit 11. September 2007 Konsultationen mit Italien und habe dies dem Bf gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG am 12. September 2007 zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde sei gleichgehend gemäß § 27 Abs. 7 AsylG über die Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG in Kenntnis gesetzt worden.

 

Der Bf verfüge in Österreich über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz, sei nicht sozial integriert, sei mittellos und habe eindeutig geäußert, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Seine illegale Ausreise aus Italien bzw. Einreise in Österreich lasse sich nicht mit einer allfälligen Verfolgung in Syrien rechtfertigen. Der Bf habe sich nicht zur Verfügung der italienischen Behörden gehalten und mit der Aussicht eines dort negativen Ausgangs seines Asylverfahrens nach Österreich begeben.

 

Es könne im Falle des Bf nur davon ausgegangen werden, dass er die Serie der illegalen Grenzübertritte weiter fortsetzen würde und in die Illegalität abtauchen werde, sobald ihm von österreichischer Seite mitgeteilt werde, dass beabsichtigt sei, das Asylbegehren mangels Zuständigkeit Österreichs zurückzuweisen und ein Ausweisungsverfahren bereits eingeleitet worden sei; denn nach Italien wolle er unter keinen Umständen zurück. Dass der Bf ein Asylbegehren in Österreich eingebracht habe, zudem falsche Angaben gemacht habe, bewusst keine Identitätsdokumente vorgelegt habe, um seiner Ausweisung nach Italien zu entgehen und den Aufenthalt in der Europäischen Union fortlaufend zu erhalten, liege auf der Hand.

 

Der Bf verfüge über keine örtliche Gebundenheit und habe bewusst durch Angabe einer falschen Reiseroute die österreichischen Behörden getäuscht, indem er behauptet habe, direkt aus seinem Heimatland nach Österreich gereist zu sein.

 

Aufgrund des hohen Sicherungsbedarfs (insbesondere seit der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG) sei über den Bf die Schubhaft zu verhängen gewesen, über seine Frau nur zum Wohl der gemeinsamen Kinder jedoch das gelindere Mittel zur Anwendung gebracht worden. Die Anwendung eines gelinderen Mittels auch über den Bf sei aufgrund des hohen Sicherungsbedarfs ausgeschlossen und die Verhängung der Schubhaft im Übrigen auch verhältnismäßig.

 

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertreterin mit Einschreiben vom 29. November 2007, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 3. Dezember 2007 eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm. § 67a Abs. 1 Z 2 AVG an den Oö. Verwaltungssenat und beantragt darin, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

 

I) eine öffentliche Verhandlung durchführen

und

II) folgendes Erkenntnis fällen:

"1. Der Beschwerdeführer ist durch die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft seit 13.9.2007 durch den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 13.9.2007, Sich40-2651-2007, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.

2. Der Bund (Bundesminister für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."

 

Begründend führt der Bf u.a. zum Sachverhalt aus, dass er aufgrund massiver politischer Probleme in Syrien sein Heimatland im Februar 2006 habe verlassen müssen und zusammen mit seiner Familie nach Italien geflüchtet sei. Den Asylanträgen sei in Italien stattgegeben worden und die Familie habe dort den Asylstatus sowie in der gesamten EU gültige Konventionsreisepässe erhalten.

 

Ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen in Italien, wo sich die Familie in Udine aufgehalten habe, sei mangels adäquater Unterstützung nicht möglich gewesen. Aufgrund eines ungeklärten Todesfalles im Zuge einer Geburt im November 2006 sei die Familie traumatisiert und sei in der Folge aufgrund der katastrophalen sozialen Versorgung in Italien weiter nach Österreich gereist.

 

Die Verhängung der Schubhaft verletze den Bf in seinem Menschenrecht auf persönliche Freiheit nach Art. 5 EMRK. Der Bf verweist darauf, dass die Asylanträge in Italien positiv beschieden worden seien, ihm und seiner Familie der Status anerkannter Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verliehen worden sei und er sowie auch seine Familie daher das Recht hätten, innerhalb der Europäischen Union zu reisen. Die Konventionsreisepässe hätten er und seine Familie in Italien bloß zurückgelassen. In Österreich würde die Familie von einem Bruder seiner Ehegattin sowie einem Cousin unterstützt werden, bis der Bf eine Arbeitsstätte finden werde.

 

Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass er nicht den sogenannten "typischen Fall" des Dublin-Verfahrens darstelle, sondern eben schon in einem anderen Staat anerkannter Flüchtling sei. Aus Furcht nach Italien zurückgeschoben zu werden, habe der Bf bei der Asylantragsstellung in Österreich den Umstand seines Asylstatus in Italien nicht erwähnt.

 

Es sei weiters unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig, die Schubhaft über den Bf aufrechtzuerhalten, da er nunmehr zweieinhalb Monate von seiner – durch den Todesfall des neugeborenen Kindes unter ungeklärten Umständen im Krankenhaus in Udine – traumatisierten Familie getrennt sei und die Familie ihn in dieser schweren Situation brauchen würde. Der Bf verweist auf Art. 8 EMRK.

 

 

2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vor, beantragte, die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und erstattete eine Gegenschrift.

 

2.1. Die belangte Behörde teilt mit, dass mit Schreiben vom 25. September 2007 der Status des Bf als anerkannter Flüchtling bekannt gegeben worden sei. In der Stellungnahme wird weiters ua. auf die niederschriftlichen Einvernahmen vom 11. Oktober 2007 und vom 26. November 2007 vor dem BAA verwiesen. In letzterer habe der Bf seine bisherige Behauptung, den Konventionsreisepass einem Schlepper übergeben zu haben, dahingehend modifiziert, dass der Konventionsreisepass nunmehr bei einem Freund in Italien sei.

 

Hinsichtlich des Beschwerdepunktes, die belangte Behörde hätte die Identität des Bf bei der Antragstellung selbst leicht feststellen können, weist die belangte Behörde darauf hin, dass es jedenfalls die Pflicht des Bf gewesen wäre, seine Identität richtig anzugeben. Der Bf habe seine Identität bei seiner Antragstellung nicht belegt und in Erwartung der sozialen Grundversorgung in Österreich seinen Status als anerkannter Konventionsflüchtling in Italien absichtlich verschwiegen. Die belangte Behörde sei daher im Schubhaftbescheid zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf Asylwerber in Italien sei. Zu dem Einwand, der Bf hätte in Österreich Verwandte, welche ihn unterstützen, sei auszuführen, dass der Bf bis dato selbsterhaltungsfähig gewesen sei und ist. Eine bestehende finanzielle Abhängigkeit zu seinen Verwandten in Österreich sei für die Behörde daher nicht erkennbar. Mit dem Verschweigen seines Status in Italien dokumentiere der Bf deutlich, dass er Österreich nur unfreiwillig verlassen wolle. Zudem sei es offensichtlich, dass es der Bf auf die soziale Grundversorgung in Österreich im Rahmen des Asylverfahrens abgesehen habe.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb – entgegen dem Parteivorbringen – von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bf, ein Staatsangehöriger von Syrien, brachte gemeinsam mit seiner Ehegattin sowie zwei minderjährigen Kindern am 6. September 2007 in der EAST West – unter Angabe einer falschen Identität – ein Asylbegehren ein. Dabei führte er an, über keine Dokumente zu verfügen und seine Identität nicht nachweisen zu können. Er sei abgesehen von Bargeld in Höhe von 40 Euro völlig mittellos und könne den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht aus eigenen Mitteln tragen und würde daher staatliche Unterstützung begehren. Bezugspersonen in Österreich habe die Familie keine. Aufgrund seines Begehrens wurde der Familie des Bf eine bundesbetreute Unterkunft in der EAST West zugewiesen. Über einen anderwärtigen Wohnsitz verfügt der Bf im Bundesgebiet nicht. Die Aussagen des Bf wurden von seiner Ehefrau am 7. September 2007 vor der PI St. Georgen i.A. wiederholt und bestätigt.

 

Zur Reiseroute gab der Bf an, am Landweg von Al-Asadia mit einem Pkw nach Afrim (Syrien) und von dort Anfang Juni 2007 weiter mit einem Pkw in die Türkei gefahren zu sein. Von der Türkei sei der Bf und seine Familie schlepperunterstützt illegal ohne Reisepass nach Österreich über eine unbekannte Route eingereist, wobei die Reisedauer insgesamt zwei Wochen betragen habe.

 

Die Ehefrau des Bf führte hingegen aus, dass sie und ihre Familie Syrien erst am 25. August 2007 verlassen hätten, in der Türkei insgesamt vier Tage aufhältig gewesen wären und mit einem Lkw nach siebentägiger Fahrt illegal nach Österreich eingereist wären. Einen eigenen Reisepass hätte sie in Italien. Dieser Reisepass sei ihr von den italienischen Behörden abgenommen worden. Letztlich sei die Familie mit einem Pkw nach Thalham zur Asylantragsstellung gereist.

 

Der Bf gab an, dass die ggst. die erste Asylantragsstellung im EU-Raum sei. Angehalten oder untergebracht sei der Bf demnach noch nie in einem anderen Mitgliedstaat der EU worden. Zu den Fluchtgründen führte der Bf aus, in Syrien Demonstrationstransparente hergestellt zu haben, weshalb bereits sein Arbeitgeber festgenommen worden sei. Als Schlepperentgelt habe der Bf 1.000.000 syrische Lire bezahlen müssen.

 

Durch Abnahme der Fingerabdrücke wurde in Erfahrung gebracht, dass der Bf und seine Familie bereits am 28. Februar 2006 in Varese ein Asylbegehren gestellt hatten und in weiterer Folge im Flüchtlingslager Udine untergebracht waren.

 

Den vorliegenden Sachverhalt und die vorgebrachten Lügen vorgehalten, gab der Bf nunmehr an, am 16. Februar 2006 mit dem Flugzeug legal von Damaskus nach Mailand geflogen zu sein. In Mailand seien er und seine Familie erkennungsdienstlich behandelt und dann von den italienischen Beamten nach Udine gebracht worden. Der Aufenthalt dort habe ca. sieben Monate gedauert. In Udine hätten der Bf und seine Familie einen Asylantrag gestellt. Ca. 12 Monate nach Asylantragsstellung habe die Familie am 7. März 2007 Italien illegal und freiwillig schlepperunterstützt in Richtung Heimat verlassen. Der Preis für diese Schleppung habe 200.000 syrische Lire betragen. Das Geld für den Schlepperlohn hätte er von Verwandten in Syrien erhalten und erst nach erfolgter Schleppung bezahlt.

 

Wegen bewusster falscher Angaben, trotz vorheriger niederschriftlicher Belehrung, wurde der Bf am 8. September 2007 durch die PI St. Georgen i.A. gemäß § 119 FPG beim Bezirksgericht Frankenmarkt angezeigt. Die Frage nach dem Motiv für die falschen Angaben bezüglich des Asylantrages in Italien beantwortete der Bf damit, dass er die Angaben bzgl. Italien nicht für wichtig erachtet hätte.

 

Das BAA EAST West führte seit 11. September 2007 Konsultationen mit Italien und brachte dies dem Bf gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG am 12. September 2007 zur Kenntnis. Die belangte Behörde wurde gleichgehend gemäß § 27 Abs. 7 AsylG über die Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG in Kenntnis gesetzt.

 

Der Bf verfügt in Österreich über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz, ist nicht sozial integriert, relativ mittellos und äußerte mehrfach – nicht zuletzt in der Beschwerde – nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Im Rahmen der Perlustrierung bei der In-Schubhaftnahme am 13. September 2007 wurden beim Bf 700 Euro, die in der Unterhose versteckt waren, entdeckt, die der Bf bislang nicht deklariert hatte. Am 13. September 2007 wurde der Bf aufgrund des Bescheides der belangten Behörde mit der Zl. Sich40-2651-2007 in Schubhaft genommen.

 

Am 25. September 2007 teilte Italien im Rahmen des Dublin-Konsultationsmechanismus mit, dass der Bf dort anerkannter Flüchtling sei.

 

In seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2007 behauptete der Bf, seinen Konventionsreisepass einem Schlepper im Zuge einer Reise von Italien nach Syrien übergeben haben zu müssen. Er machte auch äußerst widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthalt und den sozialen Bedingungen in Italien.

 

Im Rahmen einer Einvernahme vom 26. November 2007 wiederum gab der Bf an, dass der Konventionsreisepass bei einem Freund in Italien sei. In der ggst. Beschwerde führt der Bf nunmehr aus, direkt von Italien nach Österreich gereist zu sein.

 

Der Bf wurde vom BAA zu keinem Zeitpunkt zum Asylverfahren zugelassen und es ist nach Mitteilung des BAA vom 4. Dezember 2007 an die belangte Behörde eine baldige Zurückweisung des Antrags gemäß § 4 AsylG in Aussicht gestellt.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechts­widrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13. September 2007, Zl. Sich40-2651-2007, bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Das Anbringen des Bf, der rechtsfreundlich vertreten ist, ist als Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a B-VG sowie § 67c AVG tituliert. Es wird dabei übersehen, dass das Instrument der Schubhaft keine herkömmliche Maßnahme der Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, da sie auf einem Bescheid basiert und speziell durch die oben angeführten Bestimmungen des FPG geregelt wird. Um die Rechtschutzinteressen des Bf zu wahren deutet der Oö. Verwaltungssenat diese "Maßnahmenbeschwerde" also als Schubhaftbeschwerde im Sinn des § 82 Abs. 1 FPG.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung und des ihr zu Grunde liegenden Bescheides vorzunehmen.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.      gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.      gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.      gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4.      aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

3.4. Aufgrund des neuerlichen Asylantrags in Österreich vom 6. September 2007 ist der Bf nach dem Regelungsbereich des FPG Asylwerber im Sinne des § 76 Abs. 2. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft konnte aufgrund der erkennungsdienstlichen Informationen, die der belangten Behörde entgegen den Behauptungen des Bf vorlagen, diese zu Recht davon ausgehen, dass der Asylantrag mangels Zuständigkeit Österreichs zurückzuweisen sein wird, zumal die Tatsache, dass der Bf in Italien bereits anerkannter Flüchtling war, nicht bekannt war bzw. von ihm bewusst verschwiegen wurde. Es konnte somit zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung diese grundsätzlich auch auf § 76 Abs. 2 Z 4 FPG gestützt werden. Durch das Bekanntwerden des Status des Bf als anerkannter Flüchtling am 25. September 2007 ist diese Rechtsgrundlage jedoch weggefallen.

 

Von der belangten Behörde wurde auch die zweite Alternative des § 76 Abs. 2 FPG als Rechtsgrundlage herangezogen. Dies bedingt, dass gegen den Bf nach den Bestimmungen des Asylgesetzes ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde. Im vorliegenden Fall wurde dem Bf mit Schreiben vom 12. September 2007 gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 iVm. § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG die Einleitung des Ausweisungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Der Bf wurde vom BAA zu keinem Zeitpunkt zum Asylverfahren zugelassen und es wurde ihm insbesondere keinerlei Aufenthaltskarte seit dem 13. September 2007 ausgestellt.

 

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

3.5.2. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrags auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

 

Nach § 4 Abs. 2 AsylG besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 leg cit bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat – auch im Wege über andere Staaten – hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 leg cit bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

 

§ 4 Abs. 2 letzter Satz AsylG kann grundsätzlich mangels einer vergleichbaren Regelung in § 5 AsylG auch auf Fälle angewendet werden, in denen einem Asylwerber von einem Vertragsstaat des Dublin-Abkommens der Asylstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde. Aus der Formulierung "dasselbe gilt […]" wird deutlich, dass eben diese Bestimmung nicht nur auf die sicheren Drittstaaten nach § 4 Abs. 1 AsylG Anwendung findet, sondern sich auf die Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention generell erstreckt, sofern die in dieser Bestimmung geforderten sonstigen Voraussetzungen – im vorliegenden Fall unproblematisch – gegeben sind.

 

3.5.3. Sollte man sich dieser Rechtsansicht nicht anschließen, bietet sich ein weiterer Lösungsansatz.

 

§ 5 Abs. 1 AsylG normiert, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl L 326 vom 13. Dezember 2005 normiert, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag gemäß diesem Artikel als unzulässig betrachten können, ua. wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. § 5 Abs. 1 AsylG ist wohl so auszulegen, dass ein Staat, der bereits Asyl gewährte, auch zur Prüfung weiterer den Asylstatus betreffender Anträge zuständig ist, andererseits ist im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation Art. 5 AsylG auch dahingehend zu verstehen, dass nicht nur, wenn ein Dublin-Staat aufgrund eines vorhergehenden Asylantrages zur Prüfung zuständig ist, sondern umso mehr, wenn dieser Staat bereits den Asylstatus zuerkannt hat, die Zurückweisung des nachfolgenden Asylantrags in Österreich zulässig ist. Gemäß Art. 26 leg cit kann ein Staat als erster Asylstaat eines Asylbewerbers angesehen werden, wenn ua. a) der Asylbewerber in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann.

 

Aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention ist Italien verpflichtet, dem Bf weiterhin das Aufenthaltsrecht in Italien zu gewährleisten. Die oben beschriebene richtlinienkonforme Interpretation wird durch Art. 26 der genannten Richtlinie noch gestärkt, da diese Bestimmung den Fall vorsieht, dass ein Asylwerber nach erlangtem Asylstatus in einem Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag in einem anderen stellt. Es kann somit zum Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen werden, dass eine Ausweisung des Bf gemäß § 10 Abs. 1 AsylG zulässig sein wird.

 

3.6. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich der Bf dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 2 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bf zunächst völlig falsche Angaben hinsichtlich seiner Reiseroute, seiner Identität sowie der vorgeblichen Fluchtgründe machte. Alleiniger Zweck, der auch vom Bf selbst nicht bestritten wird, war, die Behörden hinsichtlich der Antragstellung bzw. der Asylgewährung in Italien hinters Licht zu führen, um ja keine Anhaltspunkte für eine eventuelle Ausweisung nach Italien zu bieten. Wie sich aus der Beschwerde selbst ergibt, reiste der Bf mit seiner Familie unmittelbar von Italien nach Österreich, was er im bisherigen Verfahren unerwähnt ließ; die angebliche Heimreise nach Syrien von Italien aus sollte wohl den Zweck verfolgen, um durch ein mehrmonatiges Verlassen des EU-Raums eine bessere Ausgangslage für das Asylverfahren in Österreich zu schaffen. Dass es dem Bf rein um die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile in Österreich und insbesondere um den Genuss der von ihm als bedeutend höher eingeschätzten sozialen Absicherung in Österreich ging und geht, wird vom Bf selbst nicht bestritten. Damit verbunden ist eine vehement vorgebrachte Rückkehrunwilligkeit nach Italien. Überdies verschwieg der Bf bewusst den Besitz von ca. 700 Euro, um ja als mittellos und versorgungsbedürftig zu erscheinen. Gleichermaßen ist die Situation in Bezug auf die Konventionsreisedokumente: Zunächst verschwieg der Bf völlig seinen Status als anerkannter Flüchtling in Italien, in der Folge gab er an, seine Reisedokumente in Udine zurückgelassen zu haben, später behauptete er, dass die Reisedokumente vom Schlepper einbehalten worden seien. Nunmehr gibt er den Besitz des Konventionsreisepasses zwar zu, behauptet, dass er sich bei einem Freund in Italien befindet, verweigert jedoch bislang dessen Vorlage. Es liegt klar auf der Hand, dass der Bf – ein geradezu notorischer Lügner – jedes Mittel ergreift, um sich und seiner Familie in dem für ihn wirtschaftlich so attraktiven Österreich zu erhalten. Auf seine Lügen aufmerksam gemacht, gab der Bf dreist an, dass ihm die jeweilige Angelegenheit als nicht bedeutend erschien.

 

Dass der Bf auch nicht zurückschreckte, seiner Familie und insbesondere seinen minderjährigen Kindern die Unbillen illegaler Reisebewegungen zuzumuten, weist auch darauf hin, dass er sich nicht scheuen würde und wird, einen Aufenthalt in Österreich auch in der Illegalität zu wählen. Daran kann auch die in der Beschwerde vorgebrachte Tatsache, dass Verwandte seiner Ehegattin in Österreich zur Unterstützung der Familie bereit wären, nichts ändern. Überdies ist festzustellen, dass in einer früheren Aussage der Bf angegeben hatte, ein Cousin bzw. eine Cousine seinerseits lebten in Österreich, wären ebenfalls Asylwerber, wobei er deren Aufenthalt nicht angeben könne. Sogar wenn man bereit ist, den Aussagen – entgegen den bisherigen Vorbringen – des Bf Glauben zu schenken, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die potenziellen Verwandten (Asylwerber) zur Unterstützung der Familie in der Lage wären, weshalb diese Einwendungen nicht weiter zu berücksichtigen sind.

 

Aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Bf muss von einem besonders hohen Sicherungsbedarf ausgegangen werden, da wohl mit Sicherheit angenommen werden kann, dass er und seine Familie auf freiem Fuß belassen sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren in Österreich entzogen hätten und auch weiter entziehen würden.

 

Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus.

 

 

3.7. Die Verhängung der Schubhaft ist zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig. Der Einwendung des Bf, er sei in seinem Grundrecht gemäß § 5 EMRK verletzt, kann daher nicht gefolgt werden.

 

 

3.8. Der vorliegende Fall ist jedoch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit auch besonders im Hinblick auf Art. 8 EMRK und dem dort normierten Grundrecht auf Privat- und Familienleben zu beurteilen. Der Bf wurde bei seiner Einreise nach Österreich von seiner Ehegattin und den beiden minderjährigen Kindern begleitet. Es kann sich der Bf somit grundsätzlich auf Art. 8 EMRK stützen. Eine Beurteilung hat auch die Rechte der Familie zu beinhalten. Unbestritten ist, dass Art. 8 Abs. 2 EMRK unter gewissen Voraussetzungen Schranken dieses Grundrechts zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit setzt.

 

Es mag sein, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Italien den Vorstellungen des Bf nicht entsprechen, jedoch steht außer Zweifel, dass er dort als anerkannter Flüchtling sicher vor Verfolgung ist; Gegenteiliges wird von ihm auch nicht behauptet. Zudem hat der Bf insbesondere in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2007 äußerst widersprüchliche Angaben zur Lebenssituation in Italien gemacht, die eine Notwendigkeit der Ausreise aus Italien vollkommen ausschließen. Dass der Bf eine Traumatisierung wegen eines Todesfalles im Rahmen einer Geburt in Italien geltend macht, ist nicht nachvollziehbar, da dieser – zugegebenermaßen tragische – Umstand, der jedoch in keinster Weise in Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort bzw. –staat steht, den grundsätzlich sicheren Aufenthalt in Italien und dem dort existierenden Schutz vor Verfolgung im Heimatland Syrien unberührt lässt.

 

Art. 8 EMRK kann nicht dafür herangezogen werden, um einen beliebigen – den materiellen Vorstellungen und Bedürfnissen entsprechenden – Aufenthalt zu sichern. Ein gemeinsames Leben der Familie war in Italien gewährleistet. Diese das Privat- und Familienleben sichernde Situation gab der Bf aus freien Stücken auf und kann sich nun nicht zur Durchsetzung seiner bloß wirtschaftlichen Interessen auf Art. 8 EMRK berufen, da die in Abs. 2 dieser Bestimmung enthaltenen Schranken zur Anwendung gebracht werden müssen, um dem öffentlichen Interesse zu genügen.

 

Von der belangten Behörde wurde im Hinblick auf das Recht der minderjährigen Kinder, von zumindest einem Elternteil betreut zu werden, über die Ehegattin des Bf das gelindere Mittel verhängt, weshalb dem Interesse der Kinder auf diese Weise entsprochen wurde.

 

Die Verhängung der Maßnahme ist also in Bezug auf eine extensive Verhältnismäßigkeitsprüfung zu jedem Zeitpunkt und auch in nächster Zukunft verhältnismäßig.

 

 

3.9. § 80 Abs. 2 FPG normiert, dass die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden kann, bis der Grund für ihre Anhaltung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich wird hier eine zweimonatige Höchstgrenze festgelegt. 

 

Sofern die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates gemäß § 80 Abs. 4 Z 2 FPG nicht vorliegt, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhaltes innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate aufrechterhalten werden, wenn die Nichtvornahme der Abschiebung dem Verhalten des Fremden zuzuschreiben ist.

 

Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Abschiebung, ist zum Entscheidungszeitpunkt durchaus erreichbar, da Italien gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Rückübernahme des Bf und seiner Familie verpflichtet ist.

 

Aufgrund der Weigerung des Bf, seinen Konventionsreisepass vorzulegen, ist davon auszugehen, dass er seine Rückschiebung nach Italien vereiteln will, weshalb grundsätzlich die Bestimmung des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG einschlägig ist.

 

§ 80 Abs. 5 FPG bringt überdies eindeutig zum Ausdruck, dass die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden kann, wenn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 leg.cit. verhängt wurde.

 

Diese Bestimmung ist auch im konkreten Fall anwendbar. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates liegt noch nicht einmal eine Entscheidung des BAA vor.

 

3.10. Es sind keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom 28. November 2007 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen ist, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro, Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Bernhard Pree

 

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