Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120070/2/Br/Ps

Linz, 21.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch dessen Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn W M, geb., G, G, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. September 2007, Zl. VerkR96-2007, zu Recht:

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.         Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von 50 Euro werden als Kosten für das Berufungsverfahren 100Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt;

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem hinsichtlich des Strafausmaßes angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe über 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Stunden verhängt. Dies weil er als Obmann des F F als die zur Vertretung dieses Vereins nach außen berufene Person verantwortlich gewesen sei, dass ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Luftfahrzeug über einen längeren Zeitraum mehrfach geflogen wurde, obwohl für dieses Flugzeug nicht binnen der gesetzlichen Frist eine Nachprüfung der Lufttüchtigkeit iSd ZLLV beantragt und somit nicht beurkundet wurde.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Strafzumessung im Ergebnis mit dem Hinweis auf die Strafzumessungsgründe nach § 19 VStG. Offenbar wurde angesichts des Hinweises auf § 5 Abs.1 VStG von bloß fahrlässiger Begehung bzw. Überschreitung der Frist für die Überprüfung ausgegangen.  Hingewiesen wurde auf die Schädigung der Interessen der Flugsicherheit – bei sonst keinen nachteiligen Folgen - und auf nicht bloß geringem Verschuldensgrad. Die Anwendung des § 21 VStG wurde mit dieser Begründung verworfen. 

Der Strafzumessung wurde ein Monatseinkommen in der Höhe von 3.000 Euro, der Besitz eines Einfamilienhauses und das Fehlen von Sorgepflichten zu Grunde gelegt. Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Straferschwerende Umstände wurden nicht zu berücksichtigen befunden.

 

2. Der Berufungswerber tritt der verhängten Geldstrafe mit nachfolgenden Ausführungen entgegen:

"Gegen das Straferkenntnis vom 10.09.2007, VerkR-96-2007 erhebe ich rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen das Strafausmaß und begründe diese wie folgt:

Es ist richtig, dass ich als Obmann des F F diese periodische Überprüfung des Luftfahrzeuges mit dem Kennzeichen übersehen habe. Dieses Luftfahrzeug wurde aber von einem zertifizierten Wartungsbetrieb (A L) in den gesetzlich geregelten Wartungsintervallen überprüft und gewartet. Meiner Ansicht nach wurde die Flugsicherheit durch die fehlende Beurkundung deshalb nicht beeinträchtigt.

 

Da die Folgen meiner Tat äußerst gering sind - in einer nachfolgenden Überprüfung wurde festgestellt, dass beim Luftfahrzeug auch keinerlei Mängel vorliegen – ersuche ich, die Strafhöhe zu reduzieren bzw. mir eine Ermahnung zu erteilen.

In  der Vergangenheit wurden  sämtliche  Wartungsintervalle  und   Überprüfungen eingehalten und ich sage zu diese auch weiterhin korrekt einzuhalten.

Ich habe dieses Mal die Einhaltung des Intervalls übersehen, leider wurde ich auch nicht von der A C, bzw. dem Wartungsbetrieb A L auf den Fristablauf aufmerksam gemacht. Diese Vorgansweise war bisher durchaus üblich (ähnlich der Pickerl"-Erinnerung von KFZ-Wartungsbetrieben).

 

Ich   ersuche   daher   auf  Grund   meines   Eingeständnisses   der  Tat,   der   nicht eingetretenen    Beeinträchtigung   .der    Flugsicherheit    und    meiner     bisherigen Unbescholtenheit und Verlässlichkeit bei der Einhaltung      sämtlicher Rechtsvorschriften, eine Ermahnung zu erteilen."

 

3. Die Behörde erster Instanz hat über die nun hier zu entscheidende Strafberufung, mittels einer Berufungsvorentscheidung v. 15.10.2007 die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Stunden ermäßigt. Auch gegen dieses Strafausmaß wandte sich der Berufungswerber mit seinem Vorlageantrag mit dem Inhalt, "das Rechtsmittel der Berufung gegen das Strafausmaß" dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mit Blick auf die bloße Strafberufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, woraus sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt.

 

4. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Das Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 17.9.2007 (Poststempel) bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

 

4.1. Gemäß § 64a Abs.3 AVG tritt mit Einlangen des Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung ex lege außer Kraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. TB, Rz 35,36, zu § 64a AVG, mit Hinweis auf VwGH 26.12.2005, 2005/02/0262). Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen. Ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist die vorliegende Berufung wieder unerledigt, die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber ist auf die Berufungsbehörde übergegangen (VwSlg 14.159 A/1994; VwGH 24.1.1997, 96/19/2111 mwN). Das Verfahren tritt demnach in das Stadium vor Ergehen der Berufungsvorentscheidung zurück (Hengstschläger3, Rz 511). Die Berufungsbehörde hat in diesem Fall die gleiche Entscheidungskompetenz wie im Berufungsverfahren, in dem keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist (VwGH 20.2.1997, 96/96/0110), dh. sie entscheidet  ausschließlich über die ursprünglich eingebrachte Berufung und nicht über die (nicht mehr existente) Berufungsvorentscheidung.

Diese Bestimmungen sind auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes kann demnach nur innerhalb des Berufungsgegenstandes (h. der ursprünglich verhängten Geldstrafe) Relevanz erlangen.

 

5. Zur Strafzumessung hat der Oö. Verwaltungssenat nun erwogen:

Der § 3 Abs.1 ZLLV idF BGBl. II 424/2005 lautet:

Ein Luftfahrzeug darf, unbeschadet Abs.2 und 4, nur nach Maßgabe der als zulässig bescheinigten Einsatz- und Navigationsarten (§ 2 Abs.2 und 6) sowie der festgelegten Betriebserfordernisse und Betriebsbeschränkungen (§ 2 Abs.9) betrieben werden. Luftfahrtgerät (§ 5) darf nur verwendet oder in ein Luftfahrzeug eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß § 30 Abs.7 bis 9 festgestellt und bescheinigt worden ist.

Abs.4 leg.cit. lautet: Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung eines Luftfahrzeuges oder eines Luftfahrtgerätes unbeschadet der Bestimmung des § 44 außerdem unzulässig, wenn

  1. die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet  worden ist, oder….

 

Der § 40 Abs.1 leg.cit. lautet:

"Für ein Luftfahrzeug ist zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung zu beantragen: ….

……… in periodischen Abständen (periodische Nachprüfung) a) von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Stückprüfung oder der Einfuhrnachprüfung oder der letzten periodischen Nachprüfung (Nachprüfreferenzdatum). Aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt können von der zur Durchführung der Nachprüfung zuständigen Behörde mit Bescheid kürzere Abstände für die periodische Nachprüfung festgelegt werden (Abs.1 Z4 leg.cit).

Im Falle der Durchführung der Nachprüfung durch einen gemäß Abs.4 bewilligten Betrieb ist dieser Bescheid von der gemäß § 63 zuständigen Aufsichtsbehörde zu erlassen;…

……

§ 169 Abs.1 LFG lautet auszugsweise:

 Wer  1. diesem Bundesgesetz,   2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen …., sowie 4. zuwider handelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen. …….

 

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

5.2. Nachprüfungen von Zivilluftfahrzeugen dienen der Sicherheit der Luftfahrt (VwGH 26.4.2007, 2004/03/0140);

Auszusprechende Strafen sind an dem durch den Strafrahmen abstrakt vertypten Unwertgehalt zu orientieren. Es kann wohl kein Zweifel daran sein, dass in der über drei Monate unterbliebenen Nachprüfung bzw. der wissentlichen oder in bloßer Fahrlässigkeit gründender Ermöglichung einer 28-mehrmaligen Verwendung eines viersitzigen Luftfahrzeuges im Flug seitens des hierfür Verantwortlichen keine gravierenden rechtlich geschützten Interessen verletzt worden wären. 

Wenn hier von der Behörde erster Instanz der Strafrahmen trotz eines deutlich überdurchschnittlichen Einkommens des Berufungswerbers  nur im Ausmaß von weniger als 2,5 % ausgeschöpft wurde, ist dies als überaus milde zu bezeichnen.

Im Vergleich dazu werden im Bereich des Verkehrsrechtes für reine Ungehorsamsdelikte – denen vielfach keine erkennbare nachteilige Tatfolge Inhärent ist – trotz eines nur bis 726 Euro reichenden Strafrahmen im Verhältnis ungleich höhere Geldstrafen ausgesprochen.

Die Anwendung des § 21 VStG scheidet hier alleine schon angesichts des als qualifiziert zu erachtenden Verschuldens ex lege aus.

 

Die Strafberufung war aus den genannten Gründen als unbegründet abzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung ist in der unter II. zitierten Norm gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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