Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162025/13/Kei/Ps

Linz, 20.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des A W, vertreten durch den Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S, L, gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. Jänner 2007, Zl. VerkR96-2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. November 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„1) Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,25 Sekunden festgestellt.

Tatort: Gemeinde St. Florian, Autobahn Freiland, Autobahn A 1 bei km 161,676 in Fahrtrichtung Salzburg

Tatzeit: 24.10.2006, 17:55 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 18 Abs. 1 StVO 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen M1, B, s

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

250,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

84 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 2c Z. 4 StVO 1960“.

Auch ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der Geldstrafe wurde vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Spruchpunkt richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

In der Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber (Bw) die Berufung gegen die Spruchpunkte 2) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses zurückgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Februar 2007, Zl. VerkR96-2006, Einsicht genommen und am 14. November 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Bw befragt und der Zeuge Chefinspektor F F einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich und es wurde das die gegenständliche Fahrt betreffende Video angeschaut.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw ist im gegenständlichen Zusammenhang auf dem mittleren von drei Fahrstreifen gefahren und es hat sich für den Bw plötzlich und unvermittelt ein auf dem linken Fahrstreifen fahrendes Kfz vor dem durch den Bw gelenkten Kfz eingeordnet („hineingedrängt“), was zur Folge hatte, dass es zu dem dem Bw vorgeworfenen Abstand gekommen ist.

Vor diesem Hintergrund liegt die subjektive Tatseite der dem Bw mit dem Spruchpunkt 1) vorgeworfenen Übertretung nicht vor und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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